Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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In dem Verlage von Johannes Ibbecken zu Schleswig
ist ein „Auszug aus der Dienstanweisung für die Kreisärzte
bom 28. März'd. Is.“ zum Preise von 580 Pfennig für das
Stück, sowie die Geschaͤftsanweisung für die Gesundheits—
kommissionen“ zum Preise von 10 Pfg. pro Exemplar erschienen,
worauf hierdurch besonders aufmerksam gemacht wird.
Trier, den 20. August 1901.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.

Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Von Seiten verschiedener Kirchengemeinden gehen stets
noch Anträge auf Genehmigung von Beschlüssen der Gemeinde—
organe ein, die sich auf den Er wer b von Grundeigenthum
im Werthe von nicht mehr als 5000 Mk. beziehen.
Da nach Artikel VII 8 1 des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche juristische Personen der Genehmigung
der staatlichen Aufsichtsbehörde zum Erwerbe von Grund—
eigenthum nur dann bedürfen, wenn das betreffende Grund⸗
stück einen Werth von mehr als 5000 Mk. besitzt, sind die
Bestimmungen des Art. 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 3 Juni
1876, betreffend die evangelische Kirchenverfassung ec. und des
z 50 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1875 über die
Vermögens-Verwaltung in den katholischen Kirchengemeinden
in der Hinsicht abgeändert, daß Beschlüsse der Kirchengemeinde⸗
organe, die den Erwerb von Grundstücken im Werthe von
nicht mehr als 5000 Mt. betreffen, einer staatsseitigen
Benehmigung nicht mehr unterliegen.
In den Bestimmungen über die Veräußerung von
Grundstücken ist nichts geändert.
Saarbrücken, den 5. Oktober 1901.
Der Königliche Landrath,
von Fidler.

Unter Bezugnahme auf die in Folge meiner Rund—
—D
weisungen der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen ersuche
ich die Herren Bürgermeister, mir die Zu⸗ und Abgänge
an zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlagen sowie die
in den vorhandenen Anlagen etwa eingetretenen Veränderungen
halbjährlich, und zwar zum 15. Januar und 15. Jnuli j. Is
anzuzeigen.
Saarbrücken, den 30. September 1901.
Der Königliche Landrath,
von Fidler.

Bekanntmachung.
Die landwirthschaftliche Winterschule zu Saarlouis.
Mit dem 4. November d. Is., Vormittags
10 Uhr, beginnt die landwirthschaftliche Winterschule zu
Saarlouis ihr viertes Schuljahr.
Die Anstalt bezweckt, als ein sehr zeitgemäßes, noth—
wendiges Mittel zur weiteren Ausbildung und Kräftigung
des Standes der Landwirthe, ihre Besucher theoretisch und
nach Möglichkeit praktisch zu befähigen, aus dem BVesitz die

höchsten Erträge zu erzielen, unter Beachtung „der alller⸗
ueuesten Erfahruügen“ auf dem Gebiete des Pflanzenbaues
und der gesamnmiten Thierzucht.
Lehrgegenstände für diesen Winter find:
Chemie. Die für den Landwirth wichtigsten Elemente und
deren Verbindungen. Die Branntweinbrennerei. Die Trauben-,
Obste und Beerenweinbereitung. Die Bierbrauerti. Die
Effigfabrikation. Allgemeine und spezielle Thierzucht. Thier—
kunde (Zoolozie.) Die rinz lnen Raus— und Kraftfuttermittel
nach Wirkung, Zusammensetzung, Werth und Verdaulichkeit.
Anleitung im Berechnen der Futterrationen. Bau und
Lebensvorgänge unserer Haus-Säugetiere. Thier-Rassen und
Schläge. Rindvieh-, Pferdes, Schweine-, Schaf⸗, Ziegen⸗,
Geflügel-, Bienen⸗- und Fischzucht. Die richtige Behandlung
erkrankter Thiere bis zur Ankunft des Thierarztes. Die
schädlichen Thiere für die Landwirthschaft und ihre sichere
Bekämpfung. Das Molkereiwesen: Die Milch, ihre Er—
zeugung, Eigenschaften, Verwerthung und Verarbeitung.
Molkerei⸗Genossenschaften. — Physik. Mechanik. Alles mit
besonderer Rücksicht auf die Landwirthschaft. Allgemeine
Wirthschaftslehre mit Bezug auf die Landwirthschaft. Laud⸗
wirthschaftliche Buchführung, Zeichnen. Nivelliren. Feld—
messen. Auffatz und Gesasältsaufsätze (Schriftverkehr des
Landwirths). Landwirthschaftliches Rechnen und Raumlehre.
Das Aufnahme-Alter ist vom 15. bis 25.
Jahre. Aeltere Landwirthe können als Zuhörer
am Unterricht theilnehmen.
Das Schulgeld beträgt für einen Schüler und
Winter nur 20 Mk., für zwei Brüder 830 Mk. Das—
selbe kann auf Antrag Würdigen und Bedürftigen erlassen
werden. Diejenigen, welche einen 2. Winter die Schule
besust haben, erhalten „üÜbgangs Zeugnisse.“ Auch
Ausländer finden hier Aufnahme.
Jede nähere Auskunft, Schulberichte und Anmeldungen
Herrn Direktor Murzel in Saarlonis.
Saarbrücken, den 28. August 1901.
Der Königliche Landrath,
von Fidler.

bei

Es hat sich neuerdings herausgestellt, daß die Anzeigepflicht
 bei den ansteckenden Krankheiten seitens der Aerzte
sowohl, wie seitens der sonst zur Anzeige Verpflichteten
Familienhäupter, Haus- und Gastwirthe ꝛc.) vielfach in sehr
nachläsfiger, der öffentlichen Gesundheitspflege nachtheiliger
Weise gehandhabt wird.
Es wird daher hiermit darauf hingewiesen, daß: 1
Cholera, 2. Typhus, 83. Pocken, 4. Aussatz, 5. Kopfgenickkrampf,
8. Kindbettfieber, 7. Milzbrand, Rotz, Wuthkrankheit, 8.
Diphtheritis, 9. Masern, 10. Scharlach und Rötheln, 11.
Ruht, zu den nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen
Verordnungen anzeigepflichtigen Krankheiten gehören.
Unterlassungen der vorgeschriebenen Anzeige sollen un—
—V0—
Saarbrücken, den 24. März 1898.
Der Königliche Landrath,
Bake.
            
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