216
Nachweisung
der Markt- und Laden-Preise im Regierungsbezirk Trier
für den Monat September 1901.
Saarbrücken. St. Johann.
— —
49
20 —
19 —
8 —
750
7 —
3 —
9 13
8 25
.7 25
7 —
16 —
5 —
26 25
26 25
33 —
5 75
7 —
5 50
9 50
120 —
45
124
30
140
124
180
2 33
4 88 M. 34
25*8
77
2
Weizen, guter Sorte..
mittlerer
geringer
Roggen, guter
mittlerer
geringer
gute
mittlerer
geringe
guter
mittlerer,
geringer .
Erbsen (gelbe) zum Kochen
Speise⸗ Bohnen (weiße).
Linsen.. 55
Eß⸗Kartoffeln...
Richt⸗Stroh..
Krumm⸗.—
Heu.... —FD
Rindfleisch im Großhandel
von der Keule
vom Bauch
Schweinefleisch ...
Kalbfleischh..
Hammelfleisch ..
Speck ger. (hiefiger)
Eßbutter..5
Eier, ....
Weizenmehl Nr. 1,
Roggenmehl ,
Gerstengraupen ..
Berstengrütze. .
Buchweizen⸗Grüutze.
Hafergrütze .
Hirse....
Reis, Java mittlerer
Kaffee, Java mittlerer roh
gelber geb rannter
Speise⸗Salz WR
Schweine⸗Schmalz....
Trier, den 3. Oktober 1901. —
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.
85
— 55
— 40
— 50
3 10
3 90
— 18
160
Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
Lieferungsverbände des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung
der Lieferung von Haser, Heu und Stroh maßgebenden Durchschnitte
der höchsten Tagespreise, einschließlich eines Aufschlages von fünf
vom Hundert, für den Monat September 1901.
Es sind zu zahlen
iñr 100 Kilogr.
Siroh
— —
1 St. Johann Saarbrücken ) I 7 35
2Saarlouis 15 914 914581 6183
Trier, den 3. Oktober 1901.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. B.: Spring.
Polizei⸗Verordnung, betreffend die Anpflanzung von Weinreben.
Auf Grund der 886 und 11 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. Maärz 1850 und des 8 137 des
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1883 wird für den Umfang des Regierungsbezirks Trier
Nachstehendes verordnet:
81.
Jeder, welcher einen Weinberg (Weinpflanzung) neu
anlegen oder in einem Weinberge, im Garten oder an einem
Gebäude, einer Mauer, einem Zaun Weinreben (Blindholz,
Setzholz oder Wurzelreben) pflanzen will, hat hiervon, falls
nicht die Pflanzreben bezw. das Pflanzenholz nachweislich
von einem in derselben Gemeinde wie die vorzunehmende
Pflanzung belegenen Grundstücke herstammen, der Ortspolizei—
behörde Anzeige zu machen und dabei genau anzugeben, von
wem (Name, Stand und Wohnort) die Pflanzreben bezw.
das Pflanzholz bezogen worden sind und 'an welchem Orte
dieselben geflanzt werden sollen. Letzterer ist durch Angabe
der Flur und der Kataster Nummer mit Anführung der
ungefähren Größe der zu bepflanzenden Fläche oder in sonst
geeigneter Weise näher zu bezeichnen.
82.
Erst nach dem Empfange der von der Ortspolizeibehörde
sofort nach der gemäß 81 erstatteten Anzeige zu ertheilenden
Bescheinigung darf mit dem Pflanzen begonnen werden.
83.
Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwider Weinreben
pflanzt oder pflanzen läßt, wird mil einer Geldstrafe bis
zum Betrage von sechszig Mark, im Unvermögensfalle mit
entsprechender Haft bestraft.
Trier, den 27. November 1888. F
Der Regierungs-Präsident.
von Pommer-Eische.
Polizei⸗Berordnung, betreffend den Verkehr mit Blindreben.
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der 88 6, 12
und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März
1850 (Ges.«S. S. 265) und der 88 187, 189 und 140 des
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1883 (G.eS. S. 195) wird für den Umfang des Regierungs—
hezirks Trier unter Zustimmung des Bezirksausschusses Nach⸗
stehendes verordnet:
81.
Die Versendung und Einführung von unbewurzelten
Reben (Blindreben, Schnittreben, Blindholz, Schnittholz,
Setzholz und dergl.) in einen der auf Grund des 8 4 des
Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der
Reblauskrankheit, vom 83. Juli 1883 (R.Ges.⸗Bl. S. 149)
gebildeten Weinbaubezirke ist untersagt
Ausnahmen von diesem Verbote bedürfen der Genehmigung
des Königlichen Ober-Präsidenten der Rheinprovinz.
82.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung
werden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine höhere
Strafe vorsehen, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im
Unermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Trier, den 5. Juli 1898.
Der Regierungs⸗-Präsident.
v. Heppe.
Mit Bezug auf die vorstehend zum Abdruck gebrachte
Polizei-Verordnung und unter besonderem Hinweis auf die
Vorschriften über die Anzeigepflicht hinsichtlich der Neu—
pflanzungen von Weinreben (vergl. Polizei-Verordnung vom