Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Die Herren Bürgermeister ersuche ich mir die Stamm⸗
rollen des Jahrganges 1881/1901 sobald wie nur
irgend möglich, jedenfalls aber vor dem im 8 4611 der
Wehrordnung vorgeschriebenen Termine vorzulegen.
Bei Aufstellung der Stammiollen ist darauf zu achten,
daß bei Militärflichtigen mit mehreren Vornamen der Ruf⸗
name unterstrichen wird.
Ebenso werden die Herren Burgermeister ersucht, die
Militär-Reklamationen, welche in diesem Jahre zur Ver—
handlung gelanzen werden, mir spätestens bis 20. Februar
einzureichen.
Ueber die vom Militärdienst befreit gebliebenen Brüder
der Reklamirten sind den Reklamationsverhandlungen be—
glaubigte Listenauszüge beizufügen.
Saarbrücken, den 25. Januar 1901.
Der Königliche Landrath.
J. A.: Graf von Luxburaq.

Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis der Pferde⸗
besitzer gebracht, daß die für den hiesigen Kreis bestimmten
Hengste aus dem Königl. Rheinischen Landaestüt zu Wicke⸗
rath und zwar:
a. auf der Station Schafbrück bei Brebach:
1. Jales, hellbraun, aus Belgien stammend,
2. Ajax, „der Rheinprovinz stammend.
d. auf der Station Völklingen:
1. Gardist, Rothschimmel, aus Belgien,
2. Balduin, hellbraun, n
am 2. Februar d. Is. eintreffen werden.
Außer dem Deckpreise von 9 Mark pro Stute sind noch
50 Pfennig Trinkgelder und 25 Pfennig für Ausstellung
der Deckscheine für jede Stute zu entrichten.
Es wird noch besonders bemerkt, daß die Hengste in
der Mittagszeit von 11 bis 2 Uhr nicht decken.
Saarbrücken, den 25. Januar 1901.
Der Königliche Landrath,
von Fidler.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Das KAusschreiben der Königlichen Staatsanwaltschaft
zu Frankenthal vom 11. Oktober 1900, sowie des Unter—
suchungsrichters J daselbst vom 15 Oktober 1900 im Saar—
brücker Kreisblatt von 1900 Seite 178 und 182 gegen den
Maurer Karl Kuhn aus Ludwigshafen bezw. Maurer Georg
Krupp aus Henchelheim ist erledigt.
Saarbrücken, den 8. Januar 1901.
Der Königliche Erste Staatsanwalt.
Polizei⸗Vexordnung,
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und der 88 1483
und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 wird mit Genehmigung des Herrn
Regierungspräsidenten Folgendes verordnet:
81.
Bei dem Befahren des westlich von der Saarbrücken⸗
—Ard
abzweigenden sogenannten Sittersweges muß an allen Last⸗
und Frachtfuhrwerken der Beschlag der Radfelgen eine Breite

von mindestens 5 em haben. Ausgenommen sind diejenigen
Fuhrwerke, deren Gesammtgewicht einschließlich der Ladung
nicht mehr als 1000 6g beträgt.
82.
Das höchste zulässige Ladegewicht beträgt bei einer
Mindestbreite der Felgenbeschläge von
5 cm.. 2000 kKg, 10 cem.. 5000 kg,
613... 2500, 15 .. 7500,

83.
Ladung?gewichte von mehr als 7500 kg dürfen nur dann,
wenn die Ladung aus einer untheilbaren Last besteht und
nur unter Genehmigung der Straßenverwaltung und Inne—
haltung der von derselben gestellten Bedingungen transportirt
werden.

84.
Für zweiräderige Fuhrwerke und für solche Wagen, bei
denen das Hauptgewicht der Ladung auf zwei Rädern ruht,
ist nur die Hälfte des in 8 2 vorgesehenen höchsten Ladungs⸗
gewichts gestattet, jedoch darf bei einer Breite der Felgen⸗
beschläge von 15 cm und mehr das Ladungsgewicht bis
7500 x&g betragen.

8 5.
Die Führer der Last- und Frachtfuhrwerke find ver—⸗
pflichtet, den Wegeaufsichtsbeamten, sowie den Polizeibeamten
ind Gendarmen auf Erfordern das Gewicht der Ladung
anzugeben und glaubhaft nachzuweisen. Können oder wollen
sie diesen Nachweis nicht führen, so sind sie verpflichtet, in
Begleitung des Beamten ihr Fuhrwerk bis zu dem nächsten
in der Richtung ihrer Reise liegenden Ort zu fahren, an
welchem die Ermiitelung des Gewichts erfolgen kann, um
dort die Ermittelung vornehmen zu lafsen.
Wird eine Ueberschreitung des zulässigen Gewichkts
festgestellt, so fallen die Kosten der Ermittelung dem Führer
zur Last. Die durch die Ausmittelung des Gewichts ent⸗
stehenden Kosten werden vorläufig von der Stadt Saarbrücken
getragen.

86.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei—
Verordnung werden mit Geldstrafen bis 80 Mark bestraft.
Für die Geldstrafe und die Kosten, zu denen der Führer
reines Fuhrwerks verurteilt wird, sind im Falle des Un—
vermögens des Verurteilten die Eigentümer des Fuhrwerkes
und der Bespannung fsolidarisch haftbar.
87.
Diese Polizei⸗Verordnung tritt mit dem Tage der
Verkündigung in Kraft.
Saarbrücken, den 21. Dezember 1900.
Der Bürgermeister,
Feldmann.
Genehmigt auf Grund des 8 144, Absatz 1 des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
Trier, den 9. Januar 1901.
Der Regierungs-Präsident.
IJ. B. 11027 J. V.: Sprina.

Betreffend Abänderung des 8 35 der Polizei⸗Verordnung vom 30. Mai
1891 über den Straßenverkehr. Echrittfahren.)
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 885 und 6 des Gesetzes vom 11. März
1850 über die Polizei-Verwaltung wird für den Umfang
            
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