Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Die Kleinbahnverwaltungen sind im Mobilmachungs⸗
und Kriegsfalle verpflichtet, ihr Personal und ihre zur
herftellung und zum Betriebe von Kleinbahnen diensches
 Material herzugeben. Die demnächstige Ent—
schädigung regelt sich sinngemäß nach den entsprechenden
Bestimmungen der Miiitär-Eisenbahn-Ordnung,
Theil II D'und des Gefetzes über die Kriegsleistungen
zom 13. Juni 1873 (Reichs-Ges.“Bl. S. 137)
unter Berücksichtigung des geringeren Kapitalwerthes
nach Maßgabe sachverständiger Schätzung.
Die Militärverwaltung ist im Mobilmachungs⸗ und
Kriegsfalle berechtigt, den Betrieb einer auf dem
Kriegsschauplatz oder in dessen Nähe gelegenenen
Kleinbahn selbst zu übernehmen. Das bei der Ueber⸗
nahme und Betriebsführung sowie bei der Rückgabe
naßgebende Verfahren richtet sich nach der Instruktion
zetreffend Kriegsbetrieb und Militärbetrieb der Eisen⸗
bahnen (Militaͤr⸗Eisenbahn-Ordnung, Theil II B).
Auf Anfordern der Eisenbahn-Aufsichtsbehörde hat
die Kleinbahn zwecks Ermittelung ihrer militärischen
deistungsfähigkeit im Frieden und im Kriege über ihre
Anlagen, Einrichtung und Betriebsmittel Auskunft
zu geben.
Die Militärverwaltung ist außerdem berechtigt, zur
Vervollständigung dieser Auskunft sowie zu sonstigen
militärischen Zwecken auch unmittelbar Erkundigungen
anzuordnen. Den entsandten Offizieren und Beamten
ist dabei jede wünschenswerthe Unterstützung zu gewähren.
Jeder Militärtranspart wird mit einem von der zu⸗
—DD—
Als Ausweise gelten:
Berechtigungsscheine nach dem in der Anlage bei—
gefügten Muster 1 (Anlage 1).
d) Einberufungs⸗, Entlafsungspapiere, sowie Urlaubs⸗
pässe (letztere auch, wenn sie von Zivilbehörden für
die bei ihnen zur Probedienstleistung kommandierten
oder beutlaubten Militärpersonen ausgefertigt sind.
r —
Anf⸗Grund derartiger Ausweise erfolgt die Be⸗
örderung zu den Sätzen des Militärtarifs, im Frieden
Jegen sofortige Baarzahlung, im Kriege auch unter
Stundung der Fahrgelder.
Im WMobilmachungsfall sind die zum Heere ein⸗
berusenen Personen mit Ausnahme der im Offizier⸗
cang stehenden ohne Lösung von Fahrkarten zu be—
ördern.“ Die Transportveraütung wird besonders
geregelt.
Bei Vorzeigung der oben unter a und b bezeichneten
Ausweise sind Militärfahrkarten zu verabfolgen, die
den Transportführern für die Rechnungslegung zu
belassen sind. Werden von der Militärbehörde statt
der Berechtigungsscheine Fahrtausweise nach anliegen⸗
dem Musier 2 (Anl 2) uusgefertigt, so dienen diese
gleichzeitig als Fahrkarten und sind von dem zuständigen
Zahnbediensteten hinsichtlich des gezahlten Fahrpreises
auszufüllen und mit dem Dienststempel oder mit
Namensunterschrift versehen.
Soll die Vergütung gestundet werden, so geschieht
die Beförderung gleichsalis auf Grund der Fahrtaus-⸗
weise nach Muster 2, indeß unter Berücksichtigung
der daselbst für diesen Fall angegebenen Aenderungen
oder auf Grund von Frachtbriefen, welche letztere mit
dem Vermerk „Fracht ist zu stunden“ versehen werden.

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Bestundete Fahr:; und Frachtgelder sind bei der Inten—
dantur des stellvertetenden Generalstabes der Armee
zur Liquidation zu bringen und bleiben zu diesem
Zwecke die Fahrtausweise (Muster 2) bezw. Frachtbriefe
in den Händen der Kleinbahn.
Die Telegraphen- und Fernsprecheinrichtungen der
Kleinbahnen dürfen zu dringlichen militärischen Mit—
theilungen benutzt werden, soweit die Erfordernisse des
Eisenbahndienstes dies zulassen. Im Mobilmachungs⸗
und Kriegsfalle erfolgen diese Mittheilungen kostenfrei.
z. Für den Fall der Benutzung der Militärrampe bei
Brebach oder deren etwaiger massiver oder provisorischer
Verlängerung muß die Unternehmerin den Betrieb auf der
vorbeiführenden Gleisstrecke gänzlich einstellen und die
Schienenrillen mit Sand ausfuͤllen.
7. Bei der Anlage ist die neueste verstärkte Stoßver⸗
hindung zur Anwendung zu bringen.
8. Die Genehmigung wird für die Zeit bis zum 1. April
—1934 ertheilt.
Trier, den 30. Oktober 1900.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.

Vorschriften zum Schutze der Reichs-Telegraphen⸗ und Fernsprechanlagen,
welche beim Bau und Betrieb eiektrischer, mit Gleichstrom betriebener
Straßen⸗- und Kleinbahnen zu beachten sind.
1. Für den Betrieb der Straßenbahnen sind nur solche
Dynamomaschinen zur Kraftlieferung zu verwenden, deren
Sirompulsationen sehr geringfügig sind, damit Induktions⸗
geräusche in den nahe der Bahn verlaufenden oberirdischen
Fernsprechleitungen vermieden werden.
2.Folls, wie dies beabsichtigt wird, eine oberirdische
blanke Leitung zur Zuführung der Betriebskraft an die
Motorwagen benutzt wird und die Gleisschienen zur Rück—
seitung der elektrischen Ströme dienen sollen, muß die
netallische Rückleitung durch die Schienen eine moglichft
„ollkommene sein. Außerdem sollen an denjenigen Stellen
m welchen die vorhandenen Telegraphen⸗ und Fern⸗
prechleitungen die blanke Arbeitsleitung der Bahn oberirdisch
reuzen, über der letzteren auf Kosten der Verwaltung der
lektrischen Straßenbahn stromlose Schutzdrähte, in geeigneten
Faͤllen Drahtnetze gezogen. oder sonstige stromfreie Schutz⸗
vorrichtungen añgebracht werden, durch welche eine Berühr⸗
ung der beiderseitigen stromführenden Drähte vermieden
vitd. An Stelle der stromfreien Schutzvorrichtungen oder
neben denselben kann, bezicehungsweise muß der Schutz der
Telegraphen · und Fernsprechleitungen auch durch andere
xinrichtungen gemäß vesonderer, nach Anhörung der Reichs⸗
Telegraphenverwaltung durch die Aufsichtsbehörde zu treffen⸗
der Anordnung hergestellt werden.
3. An den Kreuzungsstellen muß der Abstand der
mtersten Telegraphen⸗ oder Fernsprechleitungen von den
Schutzdrähten ünd Traglitzen mindestes 1J m betragen. Wo
ur Erreichung dieses Abstandes die Telegraphen: und Fern⸗
prechleitungen höher gelegt werden müssen, hat dieses durch
die Reichs-Poste und Telegraphenverwaltung auf Kosten der
Straßenbahnverwaltung zu erfolgen. Imgleichen müssen die
n der Naͤhe von Telegraphen⸗ und Fernsprechleitungen auf⸗
zustellenden Pfosten, welche zur Unterstützung der Tragelitzen
dienen, mindestens 1,25 m von der zunächst befindlichen
Telegraphen⸗ oder Fernsprechleitung entfernt bleiben. Sofern
rohdem zu befürchten ist, daß z. B. beim Abtrieb der
dritungen durch Wind oder aus sonstigen Ursachen Berübr⸗
            
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