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Nr. des
hewerbe·
scheines.
Namen
Wohnort
— —
Jochum Johann Ehefrau
Zur Karl
dallbach Mathias
Zuschmann Jakob
Schmitt M. Ehefrau
S„chwolou R. ,
dlein Philipp,
ꝛdesch Stefan u“
„chuhmacher Johann
stixecker Johann
Dierdorf Albert
Fiedler Johann Ehefrau
ẽrbel Nikolaus
Barthelme Peter Ehefrau
Schuhmacher Johann,
Schuh Philipp
Buckert Adam
Becker Sebastian
Meilchen Peter *
daag Jakob F
Donsbach Nikolaus,
daen Josef We. F
Franz Friedrich Fenne
Schnur Jakob Wehrden
Martin Johann Ehefrau Völkliugen
Huwig Jakob Wehrden
Schuhmacher Johann, Fenne
Weis Adolf Wölklingen
Die Herren Gendarmen wollen den etwaigen Wander⸗
gewerbebetrieb der vorgenannten Personen strengstens über—
wachen und dieselben zur Anzeige bringen, falls sie ihren
Bewerbebetrieb im Umherziehen ohne Wanderge werbeschein
wsühben.
Desgleichen ersuche ich die Herren Bürgermeister, die
hnen unterstellten Polizeiorgane ebenfalls mit entsprechender
Anweisung zu versehen.
Saarbrücken, den 27. August 1901.
Der Königliche Landrath,
J. A.: von Uklanski
Regierungs-Assessor.
Bekanntmachung.
Die landwirthschaftliche Winterschule zu Saarlouis.
Mit dem 4. November d. Is., Vormittags
10 Uhr, beginnt die landwirthschaftliche Winterschule zu
Saarlouis ihr viertes Schuljahr.
Die Anstalt bezweckt, als ein sehr zeitgemäßes, noth—
wendiges Mittel zur weiteren Ausbildung und Kräftigung
des Standes der Landwirthe, ihre Besucher theoretisch und
nach Möglichkeit praktisch zu befähigen, aus dem Besitz die
höchsten Erträge zu erzielen, unter Beachtung „der aller⸗
neuesten Erfahrungen“ auf dem Gebiete des Pflanzenbaues
aund der gesammten Thierzucht.
Lehrgegenstände für diesen Winter sind:
Themie. Die für den Landwirth wichtigsten Elemente und
deren Verbindungen. Die Branntweinbrennerei. Die Trauben⸗,
Obst⸗ und Beerenweinbereitung. Die Bierbrauerei. Die
Essigfabrikation. Allgemeine und spezielle Thierzucht. Thier—
kunde (Zoologie.) Die einzelnen Rau- und Kraftfuttermittel
nach Wirkung, Zusammensetzunz, Werth und Verdaulichkeit.
Anleitung im Berechnen der Futterrationen. Bau und
Lebensvorgänge unserer Haus-Säugetiere. Thier-Rassen und
Schläge. Rindvieh-, Pferdes, Schweine-, Schaf⸗, Ziegen⸗,
Geflügel-, Bienen⸗ und Fischzucht. Die richtige Behandlung
erkrankter Thiere bis zur Ankunft des Thierarztes. Die
chädlichen Thiere fur die Landwirthschaft und ihre sichere
Bekaämpfung. Das Molkereiwesen: Die Milch, ihre Er—⸗
eugung, Eigenschaften, Verwerthung und Verarbeitung.
Molkerei⸗Genossenschaften. — Physik. Mechanik. Alles mit
zesonderer Rücksicht auf die Landwirthschaft. Allgemeine
Wirihschaftslehre mit Bezug auf die Landwirthschaft. Land—⸗
wirthschaftliche Buchführung, Zeichnen. Nivelliren. Feld⸗
messen. Auffatz und Geschäftsaufsätze (Schriftverkehr des
dandwirths). Landwirthschaftliches Rechnen und Raumlehre.
Das Aufnahme-Alter ist vom 15. bis 26.
Jahre. Aeltere Landwirthe können als Zuhörer
am Unterricht theilnehmen.
Das Schulgeld beträgt für einen Schüler und
Winter nur 20 Mk., für zwei Brüder 30 Mk. Das—
selbe kinn auf Antrag Mürdigen und Bedürftigen erlaffen
werden. Diejenigen, welche einen 2. Winter die Schule
besust haben, erhalten „Abgangs Zeugnisse.“ Auch
Ausländer finden hier Aufnahme.
Jede nähere Auskunft, Schulberichte und Anmeldungen
Herrn Direktor Murzel in Saarlonis.
Saarbrücken, den 28. August 1901.
Der Königliche Landrath,
von Fidler.
Der Königliche Kreisarzt Herr Medizinalrath Dr. Schubert
ist während des Monats September d. Is. verreist und
wird während dieser Zeit durch den Königlichen Kreis—
assistenzarzt Herrn Dr. Kramer zu St. Johann vertreten.
Saarbrücken, den 31. August 1901.
Der Königliche Landrath,
von Fidler.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich bei den diesjährigen
Sinquartierungen dafür Sorge zu tragen, daß den eintreffenden
Quartiermachern sowohl Quartiere und Ställe, in denen
ansteckende Krankheiten herrschen oder geherrscht haben, wie
auch diejenigen Wasserentnahmestellen, welche Trinkwasser
von zweifelhaäfter Beschaffenheit enthalten, genau bezeichnet
verden. Die Quartiermacher haben Befehl, die betreffenden
Quartiere nicht zu belegen und sie wie auch die Brunnen
iußerlich kenntlich zu machen.
Saarbrücken, den 31. August 1901.
Der Königliche Landrath
J. A.: von Uklanski,
Regierungs-Assessor.
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Bekanntmachungen anderer Behörden.
Polizei⸗Verordnnng, den Flaschenbierhandel betreffend.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird für den
Umfang der Bürgermeisterei Dudweiler folgende den Flaschenbier—
handel betreffende Polizei-Verordnung erlassen: