Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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den Kreis Saarbrücken.

—XRX
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

Montag, den 26. August

IVOI.

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Bremsvorrichtungen versehen sind, die auf den stärksten
Steigungen der Linie und bei nassen Schienen als für die
Verkehrssicherheit genügend angesehen werden können.
7. Im Interesse der Militärverwaltung und zwar des
Landheeres einschließlich der Schutztruppen und der Marine
liegen der Unternehmerin in Betreff des Betriebes die nach—
folgenden Verpflichtungen ob:
Die Kleinbahnen sind nach Maßgobe ihrer Leistungs—
fähigkeit im Frieden und im Kriege verpflichtet,
Militärtransporte aller Art — während des Kriegs⸗
»erhältnisses auch Privatgut für die Militärverwaltung
— zu befördern.
Werden Abweichungen von dem für die Annahme,
Abfertigung, Ver⸗ und Entladung sowie für die Be—
förderung geltenden Einrichtungen und Bestimmungen
des öffentlichen Verkehrs im Interesse der Ausführung
von Militärtransporten erforderlich, so unterliegen
dieselben im Einzeifalle der Vereinbarung zwischen der
absendenden Miluärbehörde und Bahnverwaltung. Die
für die Betriebssicherheit getroffenen allgemeinen Be—
timmungen dürfen hierdurch nicht berührt werden.
Lassen sich im Mobilmachungs- oder Kriegsfalle die
Militärtransporte nicht mit den Zügen des öffentlichen
Verkehrs bewältigen, so ist die Militärverwaltung
herechtigt, in den Fahrplan des öffentlichen Verkehrs
Militär⸗, Bedarfs- und Sonderzüge einzuschalten, auch
zeitweise die Beschränkung, Vereinfachung und voll—
ttändige Aussetzung der Züge des öffentlichen Verkehrs
anzuordnen und einen besonderen Militärfahrplan
einzuführen.
Die Kleinbahnverwaltungen sind im Mobilmachungs⸗
und Kriegsfalle verpflichtet, ihr Personal und ihr zur
Herstellung und zum Betriebe von Kleinbahnen dien—⸗
uͤches Material herzugeben. Die demnächstige Ent—
schädigung regelt sich sinngemäß nach den entspechenden
Bestimmungen der Militaͤr-Eisenbahn-Ordnung Theil
([J D und des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (R.G.-Bl. S. 137) unter Berück—
ichtigung des geringeren Kapitalwerthes nach Maßgabe
achverstandiger Schätzung.
Die Militärverwaliung ist im Mobilmachungs⸗- und
driegsfalle berechtigt, den Betrieb einer auf dem Kriegs⸗
schaüplatz oder in dessen Nähe gelegenen Kleinbahn
elbst zu übernehmen. Das bei der Uebernahme und
Betriebsführung sowie bei der Rückgabe maßgebende
Verfahren richtet sich nach der Instruktion, betreffend
Kriegsbetrieb und Militärbetrieb der Eisenbahnen
Militär⸗Eisenbahn Ordnung Theil II H).
Auf Anfordern der Eisenbahn-Aufsichtsbehörde hat die
dleinbahn zwecks Ermittelung ihrer militärischen
Leistungsfähigkeit im Frieden und im Kriege über ihre

Genehmigunqs⸗Urkunde.
Der Gesellschaft für Straßenbahnen im Saarthal zu
St. Johann wird auf Grund des Gesetzes über Kleinbahnen
und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 (G.-S. S. 225)
im Einvernehmen mit der Königlichen Eisenbahn-Direktion
zu St. Johann-Saarbrücken die Genehmigung ertheilt, das
hestehende Straßenbahnunternehmen durch den Bau einer
schmalspurigen, elektrisch zu betreibenden Schienenverbindung
ür den Personen- und Gepäckverkehr von der Ecke der Bahn—
hof⸗ und Dudweiler-Straße in der Stadt St. Johann über
Dudweiler, Sulzbach nach Friedrichsthal nach Maßgabe des
mit Genehmigungsvermerk vom heutigen Tage versehenen
Entwurfs und unter folgenden Bedingungen zu erweitern:
1. Für den Oberbau, die oberirdische Zuleitung des
elektrischen Stromes sind die im 83 der Genehmigungsurkunde
bom 24. September 1897, betreffend die Einführung des
elektrischen Betriebes auf der Strecke Louisenthal bis Bann⸗
grenze St. Johann der genannten Straßenbahn bezeichneten
Rormalzeichnungen maßgebend. Die Betriebsmittel sind nach
den vorgelegten, mit Genehmigungsvermerk versehenen Zeich⸗
nungen auszuführen.
2. Beim Bau und Betrieb der elektrischen Bahn sind
zdie in der dieser Urkunde beigehefteten Anlage zusammen⸗
—
and Fernsprech⸗Anlagen zu beachten.
3. Die Regelung des Betriebes hat nach den Vorschriften
der von dem Königlichen Landrath zu Saarbrücken unter
dem 6. April 1899 erlassenen Polizei-Verordnung für die
erisch beriebenen Straßenbahnlinien im Saarthal zu er⸗
folgen.
4. Wegen der Befäh'gung der im äußeren Betriebsdienst
hbeschäftigten Personen, der Fahrgeschwindigkeit, der Fest⸗
setzung der Beförderungspreise u. s. w. finden die Be—
stimmungen der 88 9—–15 der Genehmigungsurkunde vom
24. September 1897 entsprechende Anwendung (Amisblatt
der Königlichen Regierung zu Trier vom 18. November
1897 Nr. 46).
5. Die Straßenbahnwagen dürfen, solange die Unter⸗
führung unter der Staatsbahn Saarbrücken — Saargemünd
nicht erbreitet worden ist, diese Unterführung nur in der
Zeit von 7 Uhr Abends bis 8 Uhr Morgens, sowie an
Sonn- und Feiertagen durchfahren. In der, übrigen Zeit
ist die Durchfahrt nicht gestattet. Die Wagen haben während
dieser Zeit in einer Entfernung von mindestens je 80 Metern
nördlich und südlich der Unterführung zu halten.
6. Vor der Abnahme der Bahn hat die Unternehmerin
durch in Gegenwart von Vertretern der betheiligten Behörden
borzunehmende Versuche nachzuweisen, daß die Wagen mit
            
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