Erscheint
jeden Montag.
Abonnements⸗
gpreis:
Saarbrücker
Insertiond⸗
gebühren:
die 4 gespaltene
Petitzeile
aährlich 2 Mark,
———
Postanstalten
2,60 Mark.
Amtliches Anzeigeblatt für
Kreis⸗
deren Raum
v 10 Pfennig.
den Kreis Saarbrücken. — —
Ar. a3.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Montag, den I9. August
I90i.
——— —
4. In jeder Geflügelausstellung ist ein zur etwaigen
Absonderung und näheren Untersuchung kranken oder ver⸗
zächtigen Geflügels bestimmter, genügend großer und ent—
prechend ausgestatteter Raum bereit zu stellen, der gegen
die sonstigen Ausstellungsräume derart abgeschlossen sein muß,
daß eine Uebertragung von Seuchenkeimen nicht stattfinden
aun.
Bekanntmachung,
betreffend die amtsthierärztliche Beaufsichtigung der
—Aentlichen Geflügelausstellungen.
Die durch 81 unter b) meiner landespolizeilichen
Anordnung vom 14. November 1900 vorgeschriebene amts⸗
hierärztliche Beauffichtigung der öffentlichen Thierschauen
hat sich nach F2 der genannten Anordnung auch auf die
zffentlichen Geflügelausstellungen zu erstrecken. Zur Aus—
führung dieser Maßregeln bestimme ich auf Veranlassung
des Herrn Ministers fuͤr Landwirthschaft ꝛc. Folgendes:
1. Das für eine Geflügelausstellung bestimmte Geflügel
muß bei seinem Eintreffen am Ausstellungsorte mit Ursprungszeugnissen
versehen sein, die eine genaue Bezeichnung der
einzelnen Thiere und die ortspolizeiliche Bescheinigung
enthalten müssen, daß der Herkunftsort der Thiere und dessen
Umgebung im Umkreise von 5 km seit mindestens 6 Wochen
frei von Geflügelcholera und anderen seuchenartig auftretenden
Heflügelkrankheiten sind.
2. Das am Ausstellungsorte eintreffende Geflügel ist
beim Ausladen auf der Eisenbahn oder wenn es auf dem
Landwege eingeht, vor der Verbringung nach dem Ausstellungs⸗
platze durch den mit der Aufsicht betrauten beamteten Thierarzt
zu untersuchen. Dieser hat dabei die Beachtung der unter
Nr. 1 für die Beibringung von Ursprungszeugnissen gegebenen
Vorschriften zu prüfen und darf nur für solche Thiere, die
auf Grund einer sorgfältigen Untersuchung unverdächtig
erscheinen, die Ueberführung nach dem Ausstellungsplatze
gestatten.
3. Die zur Unterbringung des Geflügels auf der Aus⸗
stellung dienenden Käfige und sonstigen Behälter müssen vor
dem Gebrauche gehörig gereinigt und desinfizirt werden.
Dies gilt namentlich auch für solche Käfige, die nach Be⸗
nutzung zum Transport des Geflügels im Ausstellungsraum
derwendet werden.
Die Reinigung und Desinfektion ist in der Weise zu
dewirken, daß nach Entfernung der Futterreste, des Kothes
und sonstiger Unreinigkeiten die Käfige ꝛc. in allen ihren
Theilen (auch Sitzstangen, Futier⸗ und Tränkgeschirre) mit
heißer Sodalauge (3 Kg käufliche Waschsoda auf 100 1 Wasser)
gründlich gewaschen und demnächst mit Kalkmilch bestrichen
werden. Statt Kalkmilch können auch andere gebräuchliche
Desinfektionsmittel (fünfprozzutige Karbolsäure, Kresolwasser,
Kreolin, Lysol, Lazillol verwendet werden.
Wenn die Ausstellungskäfige unmittelbar neben einander
aufgestellt werden, empfiehlt es sich, sie durch dichte Scheide⸗
ede (z. B. Glas- oder Blechplatten) von einander zu
rennen.
5. Das ausgestellte Geflügel ist während der Dauer
der Ausstellung fortlaufend veterinärpolizeilich zu beobachten.
Der mit der Aufficht betraute beamtete Thierarzt hat mindestens
einmal am Tage sämmtliche Ausstellungsthiere zu besichtigen.
Bei der Ueberwachung ist namentlich darauf zu achten, daß
dadaver gefallener Thiere oder erkranktes Geflügel aus den
Käfigen ⁊c. keinesfalls ohne Vorwissen des beamteten Thier—
arztes entfernt werden.
6. Bricht in einer Ausstellung die Geflügelcholera oder
eine andere leicht übertragbare Geflügelseuche aus oder wird
der Verdacht solcher Seuchen durch den beamteten Thierarzt
restgestellt, so sind die erkrankten und die seuchen- oder
insteckungsverdächtigen Thiere sofort in dem Beobachtungsraum
Nr. 4) abzusondern und zu bewachen. Das Betreten dieses
Raumes ist außer dem beamteten Thierarzte nur den mit
der Pflege der Thiere betrauten Personen zu gestatten und
diesen der Zutritt zu den anderen Ausstellungsräumen zu
oerbieten.
Vorstehende Anordnungen hat der beamtete Thierarzt
schon vor dem polizeilichen Einschreiten zu treffen (617
Abs. 2 des Reichsviehseuchengesetzes). Zugleich hat er sofort
die Ortspolizeibehörde von seinen Feststellungen und An—
rdnungen in Kenntniß zu setzen und dem Regierungs⸗
Präsidenten, nöthigenfalls telegraphisch, Anzeige zu erstatten.
Derjenige Theil des Ausstellungsplatzes, auf dem das
kranke oder verdächtige Geflügel gestanden hat oder von dem
nach den Umständen angenommen werden kann, daß er durch
soth, Futterreste ꝛc, die von jenem Geflügel herrühren,
oerunreimigt worden ist, ist sofort gehörig zu reinigen und
zu desinfizieren.
7. Solange der Verdacht einer seuchenartigen Erkrankung
hdesteht, darf auch gesundes Geflügel aus den Ausstellungs⸗
räumen nicht entfernt werden, dasselbe gilt nach amtsthier—
ärztlicher Feststellung eines Seuchenausbruches, zu der stets
eine bakteriologische Prüfung erforderlich ist, für die Dauer
oon fünf Tagen nach dem letzten Erkrankungsfall, der sich
außerhalb des Beobachtungsraumes unter dem Ausstellungsgeflügel
ereignet hat.
Die Schlachtung gesunden Geflügels und die Ausführung
der geschlachteten Thiere können auch vor Ablauf dieser
Frist polizeilich gestattet werden, sofern nach dem Gutachten
des beamteten Thierarztes die Gefahr einer Seuchenüber⸗
tragung damit nicht verbunden ist.