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Institut die Entscheidung vorbehält; außerdem werden alle
sonstigen Kosten, auch fuͤr die Depesche, zurückerstattet.
Im Falle von Streitigkeiten wird das Königliche Land⸗
rathsamt entscheiden, welchen Personen die Belohnung gebührt.
Die Polizei- und Gemeindebehörden werden ersucht,
der sachgemäßen Ausführung obiger Vorschriften die thunlichste
Förderung und Unterstützung zu Theil werden zu lassen.
Ganz besonders ist durch Belehrung und gelegentliches
gutes Beispiel darauf hinzuwirken, daß jedes Oeffnen oder
Herühren der Apparate in ihren inneren Theilen, die sehr
leicht zerbrechlich sind, ganz besonders aber an der mit ge—
schwärztem Papier oder Metall überzogenen Walze oder
Trommel den wissenschaftlichen Werth des Aufstieges
anwiderruflich vernichtet und daß auch aus diesem Grunde
die Höhe der Belohnung in erster Linie davon abhängt,
ob die Aufzeichnung durch die Schuld oder Ungeschicklichkeit
der Finder verdorben worden sind, oder nicht.
Trier, den 31. Mai 1901.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.
Des Kaisers und Königs Majestät haben durch Ordre
bom 29. v. Mts. dem Vorstande des Dombau⸗Vereins zu
Metz die Erlaut niß zu ertheilen geruht, zu der im Laufe
dieses Jahres zu veranstaltenden Geldlotterie auch im
Preußischen Staatsgebiete Loose zu vertreiben.
Nach dem Lotterieplan sollen 274 725 Loose zu je 4 Mk.
rusgegeben und 121567 Gewinne im Gesammtbetrage von
130600 Mk. ausgespielt werden.
Trier, den 26. Juli 1901.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.
Landespolizeiliche Anordnung.
Auf Grund des 8 20 des Reichsviehseuchengesetzes vom
—————— Ve und des 8 1 der zu diesem Gesetze er⸗
gangenen Bundesraths-Instruktion vom 27. Juni 1895
vwird auf Veranlassung des Herrn Ministers für Landwirth—
schaft ꝛzc. für den Umpfang des Regierungsbezirks Trier
Folgendes angeordnet:
1. Die künstliche Uebertragung des Ansteckungsstoffs
der Maul- und Klauenseuche auf Thiere, die sich nicht in
einem Seuchengehöfte befinden, ist verboien.
2. Ausnahmsweise darf die Genehmigung zur künstlichen
Ansteckung solcher Thiere (Ziffer 1) von dem Landrathe
ertheilt werden, wenn nach dem schriftlichen Gutachten des
beamteten Thierarztes die Weiterverbreitung der Seuche nach
den örtlichen Verhältnissen ausgeschlossen erscheint und des—
halb eine Schädigung der umliegenden Betriebe nicht zu
fürchten ist.
3. Künstlich angesteckte Thiere sind vom Zeitpunkte der
Ansteckuug ab, ohne Rücksicht darauf, ob Erscheinungen der
Seuche wahrnehmbar sind oder nicht, den seuchekranken
Thieren gleich zu behandeln (4 59 ff. der Bundesrathsin⸗
struktion).
Wenn die künstlich angesteckten Thiere nicht erkranken,
so sind die Gehöfts- oder Stallsperre und die sonstigen
Schutzmaßregeln so lange aufrecht zu erhalten, bis die Un⸗
oerdächtigkeit der Thiere durch den beamteten Thierarzt fest
gestellt ist und die zur Unterbringung benutzten Stallräume
dach 8 67 der Bundesrathsinstruktion desinfizirt sind.
Die Desinfektion ist auch dann erforderlich, wenn die
Seuche bei keinem angesteckten Thiere zum Ausbruch gekommen
ist, weil der ihnen einverleibte Ansteckungsstoff mit den Ab⸗—
gängen und dem Speichel zum Theil wieder ausgeschieden
wird und die Stallungen verunreinigt.
4. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden
auf Grund des 8 66* des Reichsviehseuchengesetzes bestraft,
soweit nicht nach 8 8328 des Reichsstrafgesetzbuchs eine härtere
Strafe verwirkt ist.
Trier, den 30. Juli 1901.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.
Bekanntmachungen des Kal. Landrathsamtes.
Es sind in der letzten Zeit einige Fälle bekannt ge—
vorden, in denen mit laufenden Unterstützungen bedachte
pensionirte Lehrpersonen die Unterstützungen auch dann
noch weiter bezogen haben, nachdem sich ihre Verhältnisse
deraärtig gebessert hatten, daß sie einer Unterstützung nicht
nehr bedürftig waren oder aber, nachdem sie sich der
Unterstützung unwürdig gezeigt hatten.
Um für die Folge in solchen Fällen den weiteren
Fortbezug der Unterstüßungen, deren Bewilligungsdauer sich
in der Regel auf einen Zeitraum von 3 Jahren erstreckt,
berhindern zu können, ist es nothwendig, daß die Herren
Bütgermeister mir alle die Bedürftigkeit und Würdigkeit
heeinflussenden Aenderungen in den Verhältnissen der Unter—
tützungsempfänger rechtzeitig mittheilen.
Außer diesen für jeden eintretenden Fall nothwendigen
Anzeigen ist mir zum 15. Januar jeden Jahres in Form
einer kurzen Zusammenstellung zu berichten, ob die bis dahin
zewährten Unterstützungen weiter befürwortet werden und
ventuell aus welchen Gründen eine Befürwortung nicht
tattfindet.
Die Namen der mitlaufenden Unterstützungen bedachten
pensionirten Lehrpersonen habe ich den Herrn Bürgermeistern
zu St. Johann, Dudweiler, Ludweiler, Püttlingen und
Riegelsberg durch Umlaufverfügung vom 14. Juni ds. Is.
Nr. 5064 mitgetheilt.
Ueber die mit laufenden Unterstützungen bedachten
Lehrerwittwen ist zu dem gleichen Zeitpunkte besonders zu
zerichten. Solche Wittwen befinden sich in den Bürger—
neistereien Saarbrücken, Malstatt-Burbach, Dudweiler,
Friedrichsthal, Kleinblittersdorf und Sulzbach; die Namen
derselben werde ich den Herren Bürgermeistern noch besonders
mittheilen.
Etwaige Zugänge im Laufe des Jahres, worüber stets
Mittheilung erfolgt, sind in die Berichterstattungen einzu—
cchließen.
Für diejenigen Bürgermeistereien, in welchen sich keine
mit laufenden Unterstützuüngen bedachten pensionirte Lehrer
»der Lehrerwittwen befinden, bedarf es keiner Fehlanzeige
Saarbrücken, den 5. August 1901.
Der Königliche Landrath,
von Fidler.
In Bezug auf die Verpflegung der anläßlich der dies—
zährigen Herbstübungen im hiesigen Kreise unterzubringenden
Truppentheile wird Folgendes mitgetheilt: