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den Kreis Saarbrücken.
Amtliches Anzeigeblatt für
Nr. 32. Montag, den 12. August
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
1801.
Kastens, der theilweise mit Baumwollstoff bekleidet ist. Be⸗
iindet sich, was meist nicht der Fall ist, noch ein längeres Stück
Stahldraht an dem Drachen, so ist, falls die Möglichkeit
borliegt, daß dieses eine elektrische Starkstromleitung berühren
fann, jedes Ergreifen desselben mit bloßen Händen, oder
Berühten mit unbedeckten Körpertheilen sorgfältig zu ver—
meiden. Dagegen beseitigt ein um die Hände gewickeltes
trockenes Tuch jede Gefahr. Man vermeide jede unnöthige
Beschädigung des sehr zerbrechlich gebauten Drachen.
2. Ist der Ballon oder Drache bei starkem Winde noch
in schneller Bewegung, so ist bei den Versuchen, ihn festzu—⸗
halten, mit aller Vorsicht zu verfahren, um nicht umgerissen
und hierbei beschädigt zu werden. Ein schneélles Umschlingen
der herabhängenden Leine um einen festen Pfahl oder Baum
ist am vortheilhaftesten, um seine Bewegung aufzuhalten.
3. Das an dem Ballon oder Drachen hängende Instru—
ment ist von besonderem Werthe und muß deshalb mit der
zußersten Vorsicht behandelt werden. Sobald man das mit
Metallpapier bekleidete kleine Körbchen, in dem der Apparat
untergebracht ist, in der Luft ergreifen kann, oder wenn
man es am Erdboden, oder in einem Baume hängend findet,
schneide man es, ohne im Geringsten mit den Fingern hinein—
zugreifen, ab und stelle es uneröffnet vorsichtig bei Seite,
venn möglich in einen geschützten Raum, wo es auch vor
»em Regen bewahrt ist. Sind an dem Körbchen noch
esondere Vorschriften angebracht, so führe man diese sofort
zus, z. B. wenn gebeten wird, an einer besonders bezeichneten
Schnur solange zu ziehen, bis eine Feder aufschnappt, was
zum Zwecke hat, eine nachträgliche Zerstörung der auf mit
Ruß geschwärztem Papier erfolgten Aufzeichnungen zu ver⸗
zdindern.
4. Ballon, Netz, Fallschirm, Drachen und alle zugehörigen
Theile sind ebenfalls sorgfältig aufzubewahren.
5. Bei allen innerhalb des Königsreichs Preußen und
der übrigen deutschen Bundesstaaten, außer dem Reichslande,
Elsaß⸗Lorthringen, Bayern Würtemberg und Baden, ge—
fundenen Ballons, Drachen und Apparaten, ist sofort eine
elegraphische Depesche an das Aeronautische Observatorium,
Reinickeudorf.West bei Berlin, abzuschicken, in der die
Adresse des Finders genau angegeben ist. Auch bei aus—
ländischen Ballons die nicht selten in Nord- und Mitteldeutsch—
land landen, ist zuerst eine solche Depesche nach Reinickendorf—
Berlin zu schicken. Ballon und Apparat werden entweder
abgeholt, oder nach weiter erfolgender Vorschrift durch die
Post zurückgefordert werden.
6. Für jeden aufgefundenen und in sachgemäßer Weise
behandellen Ballon oder Apparat wird an den oder die
Finder eine Belohnung gezahlt, die von 5 bis 20 Mark
detragen kann, je nachdem die Bergung mehr oder weniger
'orgfaltig erfolgt ist, worüber sich das Königliche Meteorologische
Bekanntmachung,
hetreffend Benachrichtigung und Anleitung über die Behandlung von
uftballons und zugehörigen Apparaten, welche aufgefunden werden.
Zum Zwecke wissenschaftlicher Erforschung der höheren
Luftschichten, in welche Menschen nicht mehr vorzudringen
vermögen, läßt man fast in allen Staaten Europas von
Zeit zu Zeit kleinere oder größere Lustballons steigen, die
Instrumente tragen, welche auf einer geschwärzten Papier—
läche selbstihätig Aufzeichnungen über die Temparatur, die
Feuchtigkeit u. s. w. ausführen. Für die nächsten Jahre
finden derartige Auffahrten an dem ersten Donnerstage eines
jeden Monats gleichzeitig in England, Frankreich, Elsaß—
Lothringen, Bayern, Preußen, Oesterreich und Rußland
tati, außerdem aber noch gelegentlich an anderen Tagen.
In Preußen erfolgen dieselben seitens des Aeronautischen
Observatoriums des Königlichen Meteorologischen Instituts
am Tegeler Schießplatz bei Berlin; die Ballons, Instrumente
und aller Zubehör sind demnach fiskalisches Eigenthum
Da diese Ballons „unbemannt“ sind, d. h. nur Apparate,
aber keine Personen tragen, muß man erwarten, daß fie,
bvon verständigen Leuten gefunden, in zweckmäßiger Weise
aufbewahrt und zurückgeschickt werden. Um den Bewohnern
des Kreises die Möglichkeit einer sachgemäßen Mitwirkung
hei diesen wichtigen und in allen Kulturstaaten geübten Ver—
uchen zu gewähren, seien folgende Erläuterungen und Vor—
schriften bekannt gegeben und die nachgeordneten Behörden
ersucht deren Befolgung anzuempfehlen bezw. zu überwachen.
1. Zum Emporheben der Instrumente werden meistens
Luftballons, die mit Gas gefüllt sind, gelegentlich aber auch
Drachenflächen verwandt, die an einem Stahldraht gehalten
und durch die Wirkung des Windes zum Aufsteigen gebracht
werden. Die Ballons sind entweder aus Stoff, oder aus
Bummi, oder aus Papier hergestellt, an ihrem unteren
Theile haben sie eine Oeffnung, aus der man durch vor⸗
ächtiges Drücken auf den Ballon das Gas entleeren kann, be—⸗
iders leicht, wenn man diese Oeffnung hierbei nach oben
ringt.
Papierballons, deren Hülle an sich ohne Werth ist,
können ohne Weiteres durch Zerreißen entleert werden. Bei
dieser Thätigkeit ist selbstverständlich jedes offene Feuer
DZigarre, Pfeife, Streichholz oder anderes) mit größter
Sorgfalt fernzuhalten, da das Gas leicht zum Explodiren
gebracht werden könnte. Ballons aus Stoff und Gummi
müssen mit thunlichster Sorgfalt behandelt und deshalb
z. aus Bäumen möglichst ohne Verletzungen frei gemacht
werden.
Die zu demselben Zwecke benutzten Drachen haben die
Gestalt eines viereckigen offenen, aus Holzstäben bestehenden