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6. Die Aufsichtsbehörde wird auf Ersuchen der Ober⸗
Postdirektion Bestimmung darüber treffen, ob und wann zum
peiteren Schutze der Reichs-Telegraphen- und Fernsprech—
seitungen, insbesondere zur thunlichsten Verhütung von
Brandschäden für den Fall des Ueberiritts stärkerer Ströme
aus den Starkstromleitungen in die Schwachstromleitungen
in letztere von der Reichs-Telegraphenverwaltung auf
costen der Straßenbahnverwaltung Schmelzsicherungen ein—
zu schalten sind.
7. Falls die vorgesehenen Schutzmaßregeln nicht aus⸗
reichen, um Unzuträglichkeiten oder Störungen für Tele—
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nehmer der Starkstromanlage im Einvernehmen mit der zu—
ständigen Kaiserlichen Ober-Postdirektion ohne Verzug weitere
Maßnahmen zu treffen bis die Beseitigung der Unzuträglich—
keiten oder der störenden Einflüsse erfolgt ist. Bei mangelndem
Einverständniß zwischen der Reichspostbehörde und der
Straßenbahnverwaltung bestimmt die Aufsichtsbehörde, ob
und in welcher Art weitere Sicherungsmaßnahmen seitens
des Unternehmers zu treffen sind.
3. Die Gleise dürfen, außer bei Kreuzungen, nicht über
dem Kabellager der unterirdischen Reichs-Telegraphenlinien
Jergestellt werden. Läßt sich die Lienenführung der Gleife
aicht anders anordnen, so ist die unterirdische Telegraphen—
inie durch die Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung auf
Kosten der Verwaltung der elektrischen Bahn umzulegen.
Die Entscheidung darüber, ob die Gleise verlegt werden
können oder nicht, steht der Aufsichtsbehörde zu.
9. Durch die elektrische Bahnanlage darf die Reichs—
Telegraphenverwaltung in der Befugniß nicht gehindert werden,
mit Ausbesserungen und Verlegungen der vorhandenen unter⸗
irdischen Telegraphenanlagen jederzeit vorzugehen, selbst wenn
»adurch der Betrieb der elektrischen Bahn längere Zeit gestört
werden sollte. Derartige Arbeiten sind jedoch thunlichst
zu solchen Zeiten vorzunehmen, in welchen der elektrische
Betrieb ruht. Beabsichtigt die Straßenbahnverwaltung Auf⸗
grabungen in Straßen vorzunehmen, welche zur Zeit der
Vornahme dieser Arbeiten mit unterirdischen Telegraphen⸗
oder Fernsprechkabeln versehen sind, so ist hiervon der zu—
ständigen Kaiserlichen Doer-Postdiretion oder den zuständigen
Kaiserlichen Post- oder Telegraphenämtern rechtzeitig vor dem
Beginn der Arbeiten schriftlich Nachricht zu geben. Falls durch
solche Arbeiten der Telegraphen- oder Fernsprechbetrieb ge⸗
tört werden sollte, sind die Arbeiten auf Antrag der Tele—
graphenverwaltung zu einer Zeit auszuführen, in welcher
der Telegraphen- oder Fernsprechbetrieb ruht.
10. Falls Fehler in der Starkstromanlage zu Störungen
des Telegraphen- oder Fernsprechbetriebes Anlaß geben
ollten, so muß der elektrische Betrieb der Bahn auf Anzeige
des zuständigen Kaiserlichen Post- oder Telegraphenamts
an die Betriebsverwaltung der Straßenbahn oder auf Ver—
langen der Kaiserlichen Ober-Postdirektion in solchem Um—
jange und so lange eingestellt werden, wie dies zur Be⸗
jeitigung der Fehler erforderlich ist.
Darüber, ob und inwieweit eine Betriebseinstellung
erforderlich ist, hat bei etwaigem Mangel des Einverständ⸗
nisses der Straßenbahnverwaltung mit den vorbezeichneten
Behörden der Reichs-Telegraphenverwaltung die eisenbahn⸗
cechnische Aufsichtsbehörde zu entscheiden.
Muster 1.
Berechtigungsschein für
d ... Mame des Transportführers) mit ..... Mann
vom . ....... (Truppentheil)............
zur einmaligen Hine und .... fahrt zu den Sätzen
des Militärtarifs in .... Wagenklasse von ......
his. .....
....... den . ten .... . . 19.
(Siegel oder Stempel) (Unterschrift
der Militärbehörde.)
Muster 2.
Gültig als Militärfahrkarte.
Offizier ......
Unteroffizier und Gemeine mit .....
Pferd erweeer2537*
... Fahrzeug .... im Gewicht von..... . Kg. (nur
auszufüllen, soweit der Stückgutsatz zu Anwendung kommt.)
. . Kg. Gepäck .. des ... (Truppentheil).......
fahren von ....... nach ....... — ..... EIm.
Die Zahlung ist zu stunden]
......., den . ten...... 19..
(Siegel oder Stempel.) (Unterschrift
der Militärbehörde.)
und haben an Fahrgeld bezahlt
Einheitspreis
für ... Offizier . Pf. — ... Mk. .. Pf.
„ ... Unteroffizier und Ge⸗
meine .. Pf. — .. Mk. .. Pf.
.. Pferd .. Pf. . Mk... Pf.
„. . . Desinfektion von ..
Wagen ade. . Mk. .. Pf.
„ .. Fahrzeug .. (Gewichk
— .—.18g.
... xg Gepäck 1000 k⸗
Abfertigungsgebühr 1000 Kg.
zusammen
(Stempel)
Mk. .. Pf.
Mk. .. pf.
Mk. .. Pf.
. .. Mik..Pf.
(Unterschrift
des Bahnbediensteten.)
Anmerkung.
1. Bei Stundung des Fahrgeldes ist die () eingeklammerte,
bei Baarzahlung die JJ] eingeklammerte Stelle zu
streichen.
Auf der Rückseite sind etwaige Erläuterungen über
den Zweck des Kommandos u. s. w. zu machen, ähn⸗
lich wie es durch die Militär-Transport-Ordnunqg
vorgeschrieben ist,
2.
Vorstehende Genehmigung wird mit dem Bemerken ver⸗
offentlicht, daß die Eintragung derselen im Gesellschafts⸗
register des Königlichen Amtsgericht zu Saarbrücken unter
Nr. 344 am 20 v. Mts. erfolgt ist.
Trier, den 12. Juni 1901.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.
Der Herr Minister des Innern hat durch Erlaß vom
9. v Mts. IVse 990 dem Vorstande des Vereins zur Er—⸗
zauung der Gedächtnißkirche der Protestation von 1529 in
Speier die Genehmigung ertheilt, im laufenden Jahre in
den evangelischen Haushaltungen der neun älteren Provinzen
des preußischen Staates einschließlich Hohenzollern eine Haus⸗
tollekte zum Besten der Vollendung der Gedächtnißkirche der