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4. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in welchem
der Gang der Unlversitätsstudien und die Beschäftigung
nach Erlangung der Approbation darzulegen ist.
Der Zulafsungsverfügung wird ein Exemplar der gegen⸗
wärtigen Prüfungsordnung beigefügt.
8 5.
Die Prufung zerfällt in einen schriftlichen und einen
praktisch⸗mündlichen Theil.
86.
Behufs der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat
wei wissenschaftliche Ausarbeitungen zu liefern, zu welchen
die Aufgaben von der Wissenschaftlichen Deputation für das
Medizinalwesen gestellt und von dem Minister der Medizinal⸗
Angelegenheiten dem Kandidaten zugleich mit der Zulassungs⸗
— Veidene
Von den beiden Aufgaben ist die eine aus dem Gebiete
der öffentlichen Gesundheitspflege, die andere aus dem
Gebiete der gerichtlichen Medizin oder der Psychiatrie zu
entnehmen.
Bei der gerichtlich⸗medizinischen oder psychiatrischen
Aufgabe ist jedesmal zugleich die Bearbeitung eines erdachten
gerichtlichen Falles, dessen Gegenstand besonders vorgeschrieben
wird, mit voliständigem Obduktions-Protokoll und vorschrifts⸗
maͤßigem Obduktions-Bericht zu liefern.
88.
Die Ausarbeitungen sollen nicht lediglich Zusammen—
stellungen von literarischen Veröffentlichungen oder Auszüge
zus solchen sein, sondern unter kritischer Benutzung der
diteratur selbständige wissenschaftliche Leistungen darstellen,
welche in gedrängter Kürze die gestellte Aufgabe klar und
abersichtlich lösen. Der Umfang jeder der beiden Aus—
arbeitungen soll, ungerechnet das Obduktions-Protokoll und
den Obduktions-Bericht, sechszig Bogenseiten in der Regel
nicht überschreiten.
Die Ausarbeitungen müssen sauber und leserlich ge⸗
schrieben, geheftet, mit Seitenzahlen und einer vollständigen
Angabe der benutzten literarischen Hilfsmittel, welche auch
im Text regelrecht an den betreffenden Stellen anzuführen
sind, versehen sein. Sie haben am Schlusse die eigenhändig
zeschriebene eidesstattliche Versicherung des Kandidaten zu
enthalten, daß er, abgesehen von den angeführten literarischen
dilfsmitieln, die Arbeiten ohne fremde Hilfe angefertigt hat.
89.
Die Ausarbeitungen sind spätestens sechs Monate nach
Empfang der Aufgaben portofrei dem Minister der Medizinal⸗
Angelegenheiten einzureichen.
Aus dringlichen Grunden kann dem Kandidaten auf
seinen durch den zuständigen Regierungs⸗Präsidenten einzu⸗
reichenden und gehoͤrig begründeten Antrag von dem Minister
der Medizinal-Angelegenheiten eine Nachfrist bis zu drei
Monaten bewilligt werden.
Eine weitere Nachfrist kann nur unter ganz besonderen
Verhältnissen gewährt werden.
Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist und der etwa
hewilligten Nachfrist werden die Arbeiten nicht mehr zur
Zensur angenommen. Neue Aufgaben durfen nicht vor
Äblauf eines Jahres erbeten werden.
8 10.
Die Beurtheilung der Probearbeiten erfolgt durch die
Wissenschaftliche Depuliation für das Medizinalwesen, welche
dieselben mit einem eingehend zu begrundenden Urtheil
zurückreicht.
Genügen die Arbeiten den Anforderungen, so wird der
Kandidat zu den übrigen Prüfungsabschnitten zugelassen.
Wird auch nur eine Arbeit als „ungenuͤgend“ oder
„jchlecht“ befunden, so gilt die schriftliche Prüfung als
nicht bestanden.
Neue Aufgaben dürfen je nach dem Grade der Minder⸗
werthigkeit der Arbeiten nicht vor Ablauf von drei Monaten
bis zu' zwei Jahren erbeten werden. Die Dauer der Frist
hefstimmt in jedem Falle der Minister nach Anhörung der
Wissenschaftlichen Deputation. Derselbe bestimmt zugleich
zen Zeitpuukt, bis zu welchem spätestens die neuen Aufgaben
erbeten werden müssen.
Eine zweite Wiederholung der Prufung ist nicht
gestattet.
811.
Auf Grund wissenschaftlich erprobter Leistungen können
dem Kandidaten ausnahmsweise die eine oder beide Aus—
arbeitungen erlassen werden. Auf dahin gehende Anträge
entscheidet der Minister nach Anhörung der Wissenschaft⸗
sichen Deputaätion.
8 12.
Die praktisch-⸗mündliche Prüfung hat der Kandidat in
der Regel binnen sechs Monaten nach Empfang der Mit—
cheilung, daß er die schiiftliche Prüfung bestanden hat.
abzulegen.
Die Festsetzung eines ihm genehmen Prüfungstermins
hat der Kandidat rechtzeitig bei dem Minister der Medizinal⸗
Angelegenheiten zu erbitten.
Wird die sechsmonatliche Frist ohne dringliche Gruͤnde
versäumt, so gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden.
Wahrend der Zeit vom 1. August bis 15. Oktober
finden praktisch-mündliche Prüfungen nicht statt.
818.
Die praktisch⸗mündliche Prüfung findet vor je vier
Mitgliedern der Wissenschaftlichen Deputation statt und ist
m drei in der Regel aufeinander folgenden Tagen zu
erledigen.
Die Prüfung umfaßt folgende Abschnitte:
J. Medizinal⸗Gesetzgebung und -Verwaltung;
II. Oeffentliche Gesundheitspflege;
III. Gexrichtliche Medizin;
IV. Gerichtliche Psychiatrie.
g 14.
In keinem Prufungs-Abschnitt dürfen gleichzeitig mehr
als vier Kandidaten geprüft werden.
Alle vier Prüfungsabschnitte werden von je einem
Framinator, die mündlichen Theile zugleich in dauernder An⸗
wesenheit des Leiters der Prüfung abgehalten.
8 15.
Die Prufung in der Medizinal-Gesetzgebung und Ver—
waltung findet in dem Ministerium der Medizinal⸗Angelegen⸗
heiten statt. Der Kandidat hat:
1. in Klausur innerhalb einer Frist von drei Stunden
eine praktische Aufgabe aus dem Gebiete der Midizinal⸗
oder Sanilätspolizei schriftlich zu lösen,
Zin einer mündlichen Prüfung darzuthun, daß er
mit der Organisation der Medizinal-Verwaltung, mit der
Dienstanweisung für die Kreisärzte, dem Apolhekenwesen,
Hebammenwesen und den geltenden medizinal⸗ und sanitäts—
holizeilichen Bestimmungen gründlich vertraut ist.
—*8
Die Prüfung der öfsentlichen Gesundheitspflege und
hygienischen Bakteriologie findet in dem Hygienischen Institut
her Universität in Berlin statt. Der Kandidat hat: