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22. Stehlampen müssen einen breiten und standhaften
Fuß haben, dürfen aber nicht in Verkaufsräumen benutzt
werden.
Hängelampen sind sicher zu befestigen und von
brennbaren Gegenständen nach oben wenigstens 1,0 mm, unter⸗
halb und seitlich 0,25 meentfernt zu halten. Bei geringerer
Entfernung sind etwa 15 em große Blaker feuersicher an—
ubringen.
23. Die Gasmesser sind nicht unter Treppen auf⸗
zustellen. In großen Waarenhäusern kann gefordert werden,
daß für die Gasmesser besondere feuerfest umschlossene, Licht
und Luft von außen erhaltende Räume eingerichtet werden.
Die Gasleitung muß auch außerhalb des Gebäudes leicht
abstellbar sein.
24. Bewegliche Gasarme sind nicht zulässig.
25. Die Beleuchtungskörper müssen thunlichst
über den Verkehrswegen angeordnet und gegen die Be—
rührung mit brennbaren Gegenständen geschützt werden.
b) durch elektrische Anlagen.
26. Elektrische Beleuchtungskörper sind thun—
lichst Uber den Verkehrswegen anzuordnen. Sie durfen sich
nicht in der unmittelbaren Nähe lricht brennbarer Stoffe
hefinden oder von solchen Stoffen umhüllt werden.
27. In den Geschäfts-, Lager- und Arbeitsräumen.
sowie in den Schaukästen müssen freiliegende elektrische
Leitungen bis zur Decke in Isolirrohre mit Metall⸗
überzug verlegt oder durch sonstige Schutzverkleidungen,
welche der Luft den Zutritt gestatten, gegen Beschädigung
zesichert werden. Auch die Leitungen unter der Decke sind
erforderlichen Falls gegen Beschädigung besonders zu schützen.
Glühlampen, die sich in der Nähe brennbarer Sioffe
befinden oder von brennbaren Stoffen berührt werden können,
sind durch eine zweite Glocke oder in ähnlich sicherer Weise
—VVV—
28. Bogenlampen müssen wenigstens 10 em große
Teller erhalten, die das Herabfallen glühender Kohlentheilchen
icher verhüten, gläserne Aschenteller sind unzulässig.
Bei Bogenlampen mit eingeschlossenem Lichtbogen
Dauerbrand-Lampen) sind jedoch besondere Aschenteller
aicht erforderlich.
29. Im übrigen sind für elektrische Einrichtungen z. Zt.
die vom Verbande deutscher Elektrotechniker aufgestellten
Sicherheits-Vorschriften maßgebend.
Die elektrische Anlage ist alljährlich der Besichtigung
durch einen Sachverständigen zu unterziehen. Der Nachweis
darüber, daß den vorstehenden Bestimmungen genügt ist,
muß auf Erfordern geführt werden.
30. Alle zur Entleerung bestimmten Thüren und
Ausgänge müssen mit einer Nothbeleuchtung versehen
sein, welche bei eintretender Dunkelheit in Betrieb zu setzen
ist. Zur Nothbeleuchtung sind Kerzen, Oellampen oder
olche elektrische Lampen, welche durch eine besondere Betriebs—
quelle gespeist werden, zu verwenden. Auch auf diese Nothbeleuchtung
finden die vorstehenden Sicherheitsvorschriften
sinngemäße Anwendung.
c) Beleuchtung der Schaufenster.
31. Schaufenster dürfen nur von der Straße oder
in der Art beleuchtet werden, daß sich zwischen dem Schau—
fenster und den Beleuchtungskörpern nebst Leitungen eine
tarke Glasscheibe befindet. Leitungen oder Beleuchtungs—
körper im Innern der Schaufenster sind unzulässig.
Bei Schaufenstern, welche feuersicher gegen die Innen⸗
räume abgeschlossen sind, können in dem obersten von
brennbaren Stoffen freien Theile Glühlampen und elekrrische
Leitungen zugelassen werden; die Glühlampen müssen jedoch
eine besondere Schutzglocke erhalten und die Leitungen in
Rohre verlegt werden.
VI. Heizung.
32. Kachel- oder Ziegelstein-Oefen müssen in
der Regel von außen oder von wenigstens 50 em tiefen,
mit fenersicheren Thüren geschlossenen Vorgelegen aus geheizt
verden. Die Abführung des Rauches von den Oefen zu
den Schornsteinen darf nur durch gemauerte Kanäle erfolgen.
33. Eiserne Oefen sind nur ausnahmsweise zulaͤssig
und müssen alsdann mit starken unverrückbar befestigten
Ofenschirmen versehen sein.
34. Gasöfen bedürfen wie andere Feuerstätten der
baupolizeilichen Genehmigung. Sie müssen durch unbewegliche
feste Rohre mit der Gasleitung verbunden werden; Schlauch—
oerbindungen sind unzulässig.
35. Gaskocher, Gasplätt-Einrichtungen u. s. w.
müssen thunlichst durch feste Rohre mit der Leitung ver—
bunden werden. Wo Schlauchverbindungen sich nicht um—
gehen lassen, sind mit Metall oder Asbest umsponnene
Summischläuche mit Verschraubung oder Drahtverband an
den Hähnen oder Stutzen zu verwenden.
36. Kanäle für die Leitung heißer Luft sind
durchweg mit feuersicherem Material zu umschließen und so
anzulegen, daß sie von Staub gereinigt werden können.
In Betriebsstätten und Lagerräumen für besonders
leicht entzündliche Gegenstände sind Heizkörper und Heizrohre
gegen deren Berührung zu schützen.
37. Die Feuerungs-Anlagen sind alljährlich vor
Beginn der Heizperiode einer Besichtigung durch einen
Sachverständigen zu unterziehen. Der Nachweis hierüber
ist auf Erfordern zu führen.
VII. Sicherheits-⸗, Lösch- und Rettungs-Vorschriften.
38. Treppen, Treppenpodeste, Flure und Korridore,
Seiten- und Zwischengänge müssen dauernd von allen
Verkehrs-Hindernissen, Waaren u. dgl. freigehalten
werden; Ausschmückungen au und auf den Treppen sind
nur aus feuersicherem Material gestattet.
Die für das Publikum bestimmten Gänge des Innen—
raumes müssen eine rasche Entleerung der einzelnen
Geschosse ermöglichen und thunlichst in grader Richtung auf
die Ausgänge führen.
An den zu den Ausgängen führenden Verkehrswegen
des Erdgeschosses dürfen besonders leicht entzündliche
Stoffe nicht ausgelegt werden.
Vor den Thüren und Ausgängen dürfen Verkaufstische
oder sonstige die rasche Entleerung beeinträchtigende Gegen—
stände nicht aufgestellt werden.
39. Es sind Pläne in doppelter Ausfertigung zur
daupolizeilichen Genehmigung einzureichen, in welche die
Verkehrswege und deren Breite einzutragen sind. Die Breite
der für die Entleerung wichtigeren Verkehrswege wird nach
der Höchstzahl der zu erwartenden Besucher einschließlich der
in Betracht kommenden Angestellten bemessen und darf in
der Regel nicht geringer als 2,0 m sein.
40. Die Lagerung brennbarer Gegenstände darf nicht
höher als 1,8 miunter den Decken erfolgen; bei höherer
Lagerung sind in ausgedehnten Räumen behufs Einschränkung
des Feuers an geeigneten Stellen etwa 1,O m hohe Schutzstreifeen
aus unverbrennlichem Material unter den Decken
anzubringen.