Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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III. Bauliche Anordnungen.
6. Eiserne Konstruktionstheile (Säulen, Unter—
züge, Deckenträger u. s. w.) find gluthsicher einzuhüllen.
Fine Umhüllung der an den Außenflächen der Gebäude
gelegenen Theile ist nicht erforderlich.
7. Decken sind aus feuerfesten Baustoffen herzustellen.
Deckendurchbrechungen in lichthofartiger Ausführung und
zroßen Maßen können zugelassen werden; es sind jedoch
Entlüftungs-Vorrichtungen in der oberen Decke oder deren
Nähe einzurichten, die von einer außerhalb der Verkaufs—
räume gelegenen gesicherten Stelle des Erdgeschosses aus
gehandhabt werden können.
8. Größere Lagerräume müssen in der Regel
feuer⸗ und rauchsicher von den Geschäftsräumen getrennt sein.
9. Ueber Fenstern, welche zur Ausstellung von Waaren
dienen (Schaufenster), muß die Frontwand in einer Höhe
von 1,0 m feuerfest geschlossen bleiben und der Sturz der
Schaufensteröffnung 30 cem unter den Decken⸗ Ab—
schluß herabreichen.
Eine Verminderung dieser Maße ist zulässig, wenn das
Schaufenster gegen den Innenraum feuerficher abgeschlossen
vird.
10. In größeren Geschäftsräumen ist behufs Ein⸗
schränkung eines Feuers der Innenraum an geeigneten
Stellen thunlichst mittelst feuersicherer Thüren oder Roll—
läden, Asbestvorhänge u s. w. in mehrere Abtheilungen
zu trennen, die allabendlich beim Schluß des Geschäfts zu
schließen find. An Stelle dieser Sicherungen können auch
feste, unverbrennliche, etwa 1,0 m von der Decke herab⸗—
reichende Trennungsstreifen an geeigneten Stellen angebracht
wverden.
11. Fenstervorbauten sind oben feuersicher ab—
udecken.
Behufs thunlichster Verhütung der Uebertragung eines
Feuers in obere Wohnungen, Arbeitsfstätten oder andere
Räume zur Vereinigung von Menschen sind an den Fronten
anter den Fenstern dieser Räume stärker ausladende un—
verbrennliche Gefimse oder Ueberdachungen anzubringen. Bei
ꝛestehenden Gebäuden sind Ausnahmen zulässig.
Um Unfällen durch Herabfallen großer Scheiben vor⸗
zubeugen, sind die Fenster der oberen Geschosse durch
Sprossen angemessen zu theilen oder besonders zu sichern.
12. Etwa ein Drittel der Fenster jedes Arbeits—
raumes muß zu öffnende Flügel mit einer freien Oeffnung
von mindestens 0,6/1,10 1m erhalten.
IV. Treppen, Thüren und Vorkehrungen zur Entleerung.
13. Die nothwendigen Treppen müssen von den
Beschäftsräumen getrennte feuersichere Verbindungen mit der
Straße erhalten. Von jedem Punkte des Gebäudes aus
muß eine Treppe auf höchstens 25 m Entfernung erreichbar
sein. In den Wänden, welche den Durchgang bezw. die
Durchfahrt nach der Straße von den Geschäftsräumen
trennen, dürfen Schaufenster oder Fensteröffnungen nicht
jergestellt werden.
Die Treppenhäuser find mit Vorrichtungen zu
oersehen, welche eine wirksame Entlüftung sicherstellen und
vom Erdgeschoß aus bedient werden können.
Verschläge unter den Treppen sind nicht zulässig.
14. Freitreppen im Innenraum an größeren Decken⸗
durchbrechungen bedurfen keines Abschlusses, werden aber bei
Bemessung der nothwendigen Treppen nicht in Anrechnung
gebracht.

Zwischentreppen müssen feuersicher abgeschlossen
werden, find aber nach dem Keller und dem Dachgeschoß in
neuen Gebäuden nicht zulässig, können aber für bestehende
Bebäude ausnahmsweise gestattet werden.
15. Wohnungen, Arbeitsstätten oder andere
zur Vereinigung von Menschen bestimmte Räume müssen
nach einer Treppe entleert werden können, die auch bei
oölliger Verqualmung der Geschäftsräume und deren Treppen
sicher benutzbar bleibt. An diese Treppe muß sich ein feuer⸗
ächerer Ausgang ins Freie anschließen. Bei bestehenden
Bebäuden kann unter besonderen Umständen diese Treppe
zurch einen anderen geeigneten Rückzugsweg mit feuersicherem
Ausgang ins Freie ersetzt werden.
16. Die für die Entleerung in Betracht kommenden
Thüren müssen nach außen aufschlagend und leicht beweg⸗
lich eingerichtet werden. Kanten- und Schubriegel sind
unzulässig; der Verschluß muß von innen leicht zu öffnen sein.
Die von den Innenräumen nach den Treppenhäusern
führenden Thüren müssen bei bestehenden Gebäuden, wenn
das Treppenhaus zugleich zur Entleerung von Wohnungen,
Arbeitsstätten u. s. w. dient, wenigstens auf der Innenseite
mit Eisenblech beschlagen sein.
17. Vorhänge an den nach den Treppen und Aus—
zängen führenden Thüren sind unzulässig. Zur Ver—⸗
hinderung des Zuges können daselbst Windfänge an—
zebracht werden. Durch die Thürflügel in geöffnetem Zu—
stande darf der Verkehr in den Korridoren, Treppenräumen
1. s. w. nicht behindert werden, namentlich dürfen die
Treppenhäuser nicht über die freie Treppenlaufbreite hinaus
deschränkt werden.
18. Die Thüren und ihre Verschlüsse müssen stets
leicht gangbar sein.
19. Die Ausgänge sind als solche mit großer Schrift
kenntlich zu machen; die nächsten Wege zu ihnen sind, soweit
s erforderlich, durch Richtungspfeile an den Wänden zu
bezeichnen. Auch die Rückzugswege (Noth-Ausgänge) sind
rartig zu bezeichnen, daß sie leicht aufgefunden werden
önnen.
20. Zur Verhütung der Uebertragung des Feuers von
zinem Geschoß zum andern muß hinter den durch—
brochenen Brustungen der Gallerien der Lichthöfe ein
mindestens 1,0 mebreiter durchgehender Raum von allen
Begenständen frei bleiben und dürfen im 1. Stockwerk
brennbare Gegenstände, abgesehen von etwaigen stark ver—
zlasten Kästen und hölzernen Auslage- oder Geschäftstischen,
innerhalb 2,0 meAbstand von den durchbrochenen Brüstungen
bezw. von der größten Ausladung der Brüstungsgesimse
nicht aufgestellt werden.
Falls die Oeffnungen feuersicher (durch Drahtglas,
Eisenblech u. s. w.) geschlossen werden, dürfen diese Maaße
auf 0,5 bezw. 1,5 meeingeschränkt werden.
Leicht brennbare Gegenstände dürfen an den Brüstungen
sowie an den Säulen oder Treppenwänden nicht derartig
aufgehängt oder hinabgeführt werden, daß dadurch eine
Uebertragung des Feuers ermöglicht wird.
V. Beleuchtung.
a) durch Gas und Mineral-Oel.
21. Petroleum darf in den Verkaufsräumen über—
haupt nicht verwendet werden, in den Betriebs⸗ und Lager⸗
räumen nur von 400 Abel-Test an (Kaiseröl, Salondl).
In Räumen für besonders leicht entzündliche Gegenstände
st nur die Benutzung von schweren Mineralölen von über
1000 Abel-Test statthaft.
            
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