Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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in Betracht kommenden Grundstücke in den Gemeinden
Furstenhausen, Wehrden, Geislautern und Groß⸗Rosseln ver⸗
pflichtet sein sollen, Handlungen, welche zur Ausführung
dieser Vorarbeiten erforderlich sind, auf ihrem Grund und
Boden vorbehaltlich der Vergütung des hierdurch etwa
entstehenden Schadens nach Maßgabe der angezogenen Gesetzesvorschrift
 geschehen zu lassen.
Trier, den 5. Juni 1901.
Namens des Bezirks⸗Ausschusses.
Der Vorsitzende zur Nedden.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei ⸗ Verwaltung vom 11. März 1850 wird hiermit für
den Umfang der Gemeinde St. Johann a. d. Saar folgende
Polizei⸗Verordnung erlassen:
81.
Das Treiben und Führen des Rindviehes an Sonn—
und den gesetzlichen Feierlagen in den Straßen der Stadt
ist verboten.

832.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungwerden,
falls nicht nach dem Gesetze über die Sonntagsruhe eine
höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldbuße bis zu 9 Mark
oder 3 Tagen Haft lesnaste
3.
Diese Polizei Verordnung tritt mit dem Tage ihrer
Veröffentlichung im Kreisblatt in Kraft.
St. Johann a. d. Saar, den 18. Juni 1901.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister,
Dr. Neff.

Bekanntmachung des Bezirks-Kommandos St. Johann
ür die im Kreise Saarbrücken wohnenden Kriegsinvaliden.
Das Gesetz vom 31. Mai 1901 betreffend Versorgung
der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliebenen tritt vom
l. April 1901 in Kraft.
a) Das Gesetz bezieht sich nur auf diejenigen Invaliden,
bei welchen Kriegsinvalidität anerkannt ist;
Empfänger von Unterftützungen auf Grund des Aller—
höchsien Gnadenerlasses vom 22. Juli 1884 und
ẽmpfänger von Veieranenbeihülfen auf Grund des
Besehes vom 22. Mai 18985 werden von diesem Gesetze
nicht betroffen;
die auf Grund dieses Gesetzes zu gewährenden Pensions⸗
zuschüsse werden zur Anweisung kommen, ohne daß es
zines Antrages der Betreffenden bedarf, die Kriegs—
invaliden haben aber baldigst den Militär—
paß hierher zu schicken, unter genauer An—
zabe ihrer Wohnung;
diejenigen Ganzinvaliden, deren jährliches Gesammt⸗
einkommen
— aus den Invalidengebührnissen und sonstigen
amtlichen, sowie privaten Einnahmen an baarem
Belde und
aus anderweiten Einkünften, wie Naturalbezüge,
Wohnung u. a. nach dem durchschnittlichen Geld—
werlhe berechnet —
aicht den Betrag von 600 Mark erreicht, können bei
dem Bezirksfeldwebel unter Angabe ihrer Einkommens⸗
verhältnisse die Bewilligung finer Alterszulage be⸗
antragen, sobald sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,

J

oder wenn sie vor diesem Zeitpunkte dauernd völlig
erwerbsunfähig geworden sind.
St. Johann, den 18. Juni 1901.
Köonigliches Bezirks-Kommando.
gez.: Reinhardt,
Oberstleutnant z. D. und Kommandeur.
Bekanntmachung.
In Gemäßheit des 8 37 der Instruktion zum Viehseuchen⸗
Besetze vom 28. Juni 1880 und 1. Mai 1894 bringe ich
hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß bei einem Pferde des
Fuhrmauns Christian Wagner, Wilhelmstraße Rr. 8, der
AÄusbruch der Rotzkrankheit festgestellt und das Pferd getödtet
vorden ist.
Saarbrücken, den 18. Juni 1901.
Die Polizei-Verwaltung.
J. V: Der Beigeordnete:
H. Kalck.

Personal-Chronik.

Angestellt ist als Postsekretär der Postpraktikant Lange
aus St. Johann (Saar) in Neunkirchen (Bez. Trier).
Der Telegraphenanwärter Voß in St. Johann (Saar)
ist zum Telegraphenassistenten ernannt worden.

Auszug aus der Vakanzenliste für
Militär-⸗Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Laufende Nummer. 2) Die Vacanz tritt ein: wann,? wo?
hei welcher Behörde? 8) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Be⸗
eichnung der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden.
5) Dauer der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit.
6) Ob die Anstellung auf Lebenszeit oder auf Kündignng erfolgt.
75 Betrag der zu bestellenden Kaution und ob dieselbe durch Ge⸗
haltsabzüge gedeckt werden kaun. 8) Einkommen der Stelle.
59) Ob Aussicht auf Verbesserungen vorhanden. 10) Bemerkungen.
1. 2) sofort Aachen, Königl. Gefängniß, 83) Strafanstalts⸗
Aufseher, 4) vollständige Gesundheit, körperliche Rüstigkeit
und Gewandheit, ein Lebensalter von nicht unter 25 und
nicht über 835 Jahren, eine mindestens 2jährige aktive
Militärdienstzeit und gute Volksschulbildung; Handwerker,
vie Maurer, Tischler, Zimmerleute, Klempner, Schlosser,
—A
ten den Vorzug, 5) 6 Monate, 6) auf monatige Kündigung,
päter auf Lebenszeit, während der Probezeit muß eine
wöchige Kundigung vorausgehen, falls der Einberufene
zurücktreten will; seilens der vorgesetzten Behörde kaun seine
ẽintlassung sofori erfolgen, 7) —, 8) 900 Mk. Gehalt
hrlich und 210 Mk. Miethsentschädigung oder freie Dienst⸗
vohnung, auch während der Probezeit; bei bewiesener Dienst⸗
üchtigkeit werden nicht pensionsfähige jederzeit widerrufliche
Stellenzulagen bis 200 Mk. pro Jahr bewilligt, 9) ja,
alle 83 Jahre um 100 Mk., bis 1600 Mk.
2. 2) sofort, Aachen, Königl. Gefängniß, 8) Schreiber,
9) Bewerber muß gute Handschrift haben und Fertigkeit im
Bureau⸗ und Rechnungswesen besitzen; eine Prüfung des
Bewerbers in dieser Hinsicht bleibt vorbehalten, 5) —, 6)
auf 4wöchige Kundigung, 7) —, 8) 75 Mtk. monatlich, 9)
ja, bis 100 Mk. monatüch, 10) die Stelle ist nicht pensions
»ꝛerechtigt.

Saarbrücken, den 24. Juni 1901.
Der Königliche Laudrath, von Fidler.
            
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