Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

bahn und etwa vorhandene Thüren des Fahrkorbes geschlossen
sind. Thüren von Fahrkörben, mit welchen Personen be⸗
fördert werden, dürfen erst dann geöffnet werden, wenn der
Fahrkorb an einer Förderstelle angelangt und die Abstellung
der Steuerungsvorrichtung erfolgt ist.
8 29.
J. Aufzüge, mit welchen Personen befördert werden dürfen,
einschließlich der Lastenaufzüge mit Personenbeförderung,
dürfen nur in Begleitung besonderer Führer benutzt werden.
Diese müssen mit den Einrichtungen und dem Betriebe des
Aufzuges vertraut sein und ist dies durch einen von einem Sach⸗
verständigen (4 31 Abs. J schriftlich auszustellenden und in
das Revisionsbuch (ß 81 Abs. V) aufzunehmenden Be⸗
fähigungsnachweis darzuthun. Führer für solche Aufzüge
muͤssen außerdem in das Revisionsbuch die schriftliche Er⸗
klärung eintragen, daß sie die Bedienung des Aufzuges ver⸗
antwortlich übernommen haben.
I. Die Begleitung des Führers kann erlassen
werden, und es genügt die bloße Aufsicht desselben, wenn
die Benutzung eines Fahrstuhles ausschließlich von be⸗
ftimmten, nicht wechselnden Personen erfolgt, oder sofern
nur zwei Geschosse miteinander verbunden werden.
III. Bei Personenfahrstühlen in Privatwohnungen,
welche nur dem Verkehr einer und derselben Wohnung
dienen, kann auch die Aufsicht eines Führers erlassen
werden, wenn der Hausvorstand nachweist, daß er mit
der Führung, Eincichtung und Beaussichtigung des Fahr⸗
stuhles vertraut ist und erklärt, die Verantwortung für die
hestimmungsgemäße Benutzung der Sicherheitsvorrichtungen
Seitens denjenige Personen, die er zur selbstständigen Be—
nutzung des Fahrstuhls zuläßt, zu übernehmen. Solche
Fahrstühle sind indessen, abgesehen von den durch die zu—
ständigen Sachverständigen (F 31) vorzunehmenden regel⸗
mäßigen Untersuchungen, der ständigen Aussicht eines zuver—
lässigen Fahrstuhlfabrikanten in mindestens jährlichen Fristen
zu unterstellen.

8 30.
J. Die Fahrgeschwindigkeit von Aufzügen, welche Personen
befördern duürfen, oder auf denen Führer mitfahren dürfen,
soll 1,5 m in der Sekunde nicht uͤberschreiten. Am Trieb⸗
werk muß eine Vorrichtung vorhanden sein, welche das
Wachsen der Geschwindigkeit über dieses Maaß hinaus bei
der Abwärtsbewegung des Fahrkorbs verhindert.
II. Personen- und Lastenfahrstühle mit Geschwindigkeits—
bremse (selbstthätiger Senkbremse) dürfen nach Loslösung des
Seils vom Fahrkorb mit höchstens 1.5 m Geschwindigkeit
in der Sekunde niedergehen.

Titel VI.

Abnahme und Ueberwachung der Aufzüge.
g 81.
IJ. Einer vorgängigen Genehmigung des maschinellen
Theiles eines Aufzuges bedarf es nicht, dagegen muß jeder
neue Aufzug, bevor er in Betrieb genommen wird, einer
lechnischen Untersuchung durch einen Sachverständigen dahin
unterzogen werden, ob der Aufzug bezüglich seiner
maschinellen Anlage den Bestimmungen dieser Verordnung
entspricht. Der Antrag auf Abnahme ist von dem Aufzugbesiher
 bei dem zuständigen Sachverständigen anzubringen.
II. Bei der Abnahme sind durch Fahrproben mit der
höchsten zulässigen Belastung sämmtliche vorgeschriebenen
Sicherbeitsnorrichtungen einzeln zu vrüfen. Die Quper—

ässigkeit der Fang⸗ oder Bremsvorrichtungen ist mit der
zöchsten zulässigen Belastung und mit dem leeren Fahrkorb
hei der größten erlaubten Geschwindigkeit des niedergehenden
Fahrkorbs zu prüfen. Bei dieser Probe müssen die Trag—
organe vom Fahrkorb losgelöst oder mindestens soweit ge—
sockert werden, daß sie schlaff sind. Fahrstühle mit Fangvor—
richtung müssen sich nach Lösung oder Lockerung der Tragorgane
zestklemmen, nachdem sie höchstens 0, 20 m tief gefallen sind.
III. Ueber den Befund der Prüfung ist von dem Sach—
verständigen eine schriftliche Bescheinigung auszustellen.
Diese ist' von dem Sachverständigen mit einem Exemplar der
von dem Unternehmer der Anlage in zweifacher Ausfertigung
zu beschaffenden und von dem Sachverständigen zu bestätigen⸗
den Zeichnung und Beschreibung des Aufzuges einem von
dem Unternehmer zu beschaffenden Revisionsbuch anzuheften.
IV. Der Sachverständige hat diese Fahrstuhlpapiere der
Ortspolizeibehörde zur Kenntniß zu übersenden, welche, wenn
auch die baupolizeiliche Abnahme der Anlage zu keinen Be—
denken Veranlassung gegeben hat, dem Unternehmer unter
Beifügung der Fahrfluhlpapiere die Betriebserlaubniß für
den Aufzug ertheilt.
V. Die von dem Sachverständigen auszufertigende Ab—
nahme⸗Bescheinigung des maschinellen Theils der Anlage,
die von dem Unternehmer zu beschaffende Beschreibung des
Aufzuges, der Befähigungsnachweis für Führer und das
sebisionsbuch müssen den dieser Polizei⸗Verordnung beige—
fügten Mustern entsprechen. Das Revisionsbuch muß einen
Abdruck dieser Polizei-Verordnung enthalten.
VI. Die Fahrstuhlpapiere sind von dem Inhaber des
Aufzuges zur jederzeitigen Einsichtnahme für die Auffichtsbeamten
 und Sachverständigen bereit zu halten.
832.
J. Die Aufzüge zur Beförderung von Personen sowie
die Lastenaufzüge, auf denen Führer mitfahren dürfen, find
in hoöchstens zweijährigen Zwischenräumen durch die Sach—
verständigen einer wiederkehrenden Untersuchung zu unter—
werfen. Bremsfahrstühle in Mahlmühlen bleiben von den
regelmäßigen Untersuchungen befreit, auch wenn Personen
mit ihnen befördert werden dürfen.
II. Bei den wiederkehrenden Untersuchungen ist die
—XDD—
prüfen. Den Befund der Revision hat der Sachverständige
in das Revisionsbuch einzutragen.
III. Die zur Vornahme der Revilion erforderlichen
Vorkehrungen hat der Inhaber des Aufzuges nach recht—
zeitiger Benachrichtigung durch den Sachverständigen auf
jeine Kosten zu treffen.
IV. Vorgefundene Mängel sind innerhalb einer von dem
Sachverständigen zu stellenden Frist zu beseitigen, nach deren
ruchtlosem Verlauf der Sachverständige der Orispolizei⸗—
hehörde von den vorhandenen Mängeln Anzeiage zu er⸗
tatten hat.
V. Findet der Sachverständige den Aufzug in einem
Zustande, welcher eine ünmittelbare Gefahr einschließt, so
hat er durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde die so—
fortige Einstellung des Betriebes zu veranlassen, sowie daß
dies geschehen, in das Revisionsbuch einzutragen.
838.
Als Sachverständige im Sinne dieser Polizei-Verordnung
gelten die von der Ortspolizeibehörde als solche zu bezeichnen—
den PVersonen
            
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