Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Angabe von Geschlecht, Name, Rasse und Farbe binnen
14 Tagen nach der Anschaffung bezw. nach dem Anzuge bei
dem Bürgermeisteramt oder einer anderen von diesem zu
bestimmenden Stelle anzumelden. Neu geborene Hunde
gelten als angeschafft nach Ablauf von 14 Tagen nachdem
dieselben aufgehört haben, an der Mutter zu saugen, spälestens
aber, wenn sie 2 Monat alt sind.
Jeder Hund, welcher abgeschafft worden, abhanden
gekommen oder eingegangen ist, muß spätestens innerhalb
der ersten 14 Tage nach dem Ablauf des halben Jahres,
innerhalb dessen der Abgang erfolgt ist, bei dem Bürgermeister—
amt oder der von diesem zu bezeichnenden Stelle unter gleich—
seitiger Rückgabe der Hundemarke (8 2) oder des Freischeins
baemeldet werden.

82.
Für jeden steuerpflichtigen Hund muß alljährlich zu
Beginn des Steuerjahres bei dem Bürgermeisteramt oder der
don diesem zu bezeichnenden Stelle eine Marke eingelöst
werden. Alle steuerpflichtigen Hunde müssen mit der Marke
versehen sein. Diese Marke ist an dem Hund derart so zu
befestigen, daß sie sichtbar ist. Für steuerfreie Wachhunde,
Zichhunde und Hirtenhunde, werden keine Marken, sondern
Freischeine ausgegeben. Steuerfreie Wachhunde dürfen die
Straßen und Plaätze überhaupt nicht betreten, steuerfreie Zieh—
hunde nur so lange dieselben eingespannt sind, steuerfreie
hirtenhunde nur so lange sie die Herde begleiten.
Die Besitzer steuerfreier Hunde sind für die Beobachtung
dieser Vorschriften verantwortlich und verpflichtet, den Polizei—
beamten und den von dem Bürgermeisteramt mit der Nach—
prüfung beauftragten Beamten den Freischein auf Verlangen
porzuzeigen.

88.
Bei Uebertragung eines steuerpflichtigen Hundes auf
einen anderen Einwohner des Polizei- bezw. Gemeindebezirks
kann die Marke dem neuen Besitzer mit übergeben werden.
Auch in diesem Falle ist der frühere Besitzer zur Abmeldung
8 1 Absatz 2) der neue Besitzer unter Mittheilung der
Nummer der übernommenen Marke zur Anmeldung (81
Absatz 1) verflichtet.
Wird ein steuerfreier Hund auf einen Andern über—
ragen, so ist der Freischein bei der Abmeldung zurückzugeben.

84.
Steuerpflichtige Hunde, welche ohne Marke und steuer⸗
freie Hunde, welche den Vorschriften des 8 2 zuwider auf
der Straße angetroffen werden, werden durch den Abdecker
(Hundefänger) eingefangen. Unbeschadet der durch den Be—
fitzer verwirkten Strafe werden auf Ansuchen desselben die
eingefangenen Hunde, in sofern sich Zeichen der Tollwuth
aicht kundgeben, zurückgegeben.
Die Zurückgabe eines steuerpflichtigen Hundes erfolgt nur
zegen Vorzeigung der Steuerquittung, die Zurückgabe eines
steuerfreien Hundes nur gegen Vorzeigung des Freischeines.
Außerdem ist für Fanggeld und Fülterungskosten der Betrag
don 8 Mk. für die beiden ersten Tage und für jeden weiteren
Tag und Hund 30 Pfennige zu entrichten. Im Verlauf
von 8 Tagen nicht abgeholte Hunde werden getödtet.
85.
Ist die Steuer für einen Hund im Wege des Verwaltungs⸗
wangsverfahrens nicht beizutreiben gewesen, so ist der Be—
sitzer desselben verflichtet, auf desfallsige an ihn gerichtete
Aufforderung den Hund abzuschaffen. Kommt der Besitzer

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dieser Aufforderung nicht nach, so wird der betreffende Hund
von Polizeiwegen eingefangen und dem Abdecker (Hundefänger)
zum Tödten übergeben.

86.
Wird von dem Bürgermeister die Aufnahme der Hunde
angeordnet, so ist jeder Besitzer eines bewohnten Grundstücks
oder dessen Vertreter verpflichtet dem mit der Aufnahme
beauftragten Beamten sämmtliche im Hause vorhandenen
Hunde anzugeben. Den Hauseigenthumer trifft diese Ver—
pflichtung jedoch nur für das Haus, welches er selbst bewohnt.
87.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei—
berordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mk., im Un—
vermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
88.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tag ihrer Ver—
zffentlichung im Kreisblatt in Kraft.
Dudweiler, den 26. April 1901.
Der Bürgermeister,
Petermann.

I. A. 6655.
Genehmigt hinsichtlich der Strafandrohung in 8 7 auf
Grund des 8 144 des Landesverwaltungsgesetzes vom
30. Juli 1888.
Trier, den 25. Mai 1901.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.

Bekanntmachung.
Nachdem die Geflügelcholera in der Gemeinde Fechingen
rloschen ist, find die angeordneten Sperrmaßregeln auf—
gehoben worden.
Brebach, den 10. Juni 1901.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister.
Fritsch.

Saarbrücken, den 17. Juni 1901.
Der Königliche Landrath, von Fidler.

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Redaktion des nicht-amtlichen Theils, Druck und Verlag von Gebrüder Hofer in Saarbrücken.
            
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