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III. Bei Anwendung von Fördertrommeln muß eine
Vorrichtung an der Aufzugmaschine angebracht sein, welche
das Sinken der Fahrbühne nach Ausrückung der Steuerung
verhindert.
8 15.
1 Bei Aufzügen, die nicht durch eine unmittelbare
Unterstützung bewegt werden, muß der Fahrkorb an mindestens
zwei Seilen, Ketten oder dergleichen hängen, die derartig
mit der Fangvorrichtung verbunden sein müssen, daß diese
beim Bruch oder bei gefahrdrohender Dehnung eines der
Tragorgane bereits in Thätigkeit tritt.
II. Seile, Ketten und dergleichen müssen so berechnet
werden, daß nach dem Bruch eines der Tragorgane die
übrigen mit nicht mehr als einem Drittel ihrer Bruchfestig⸗
keit beansprucht werden.
III. Bei Seilen ist die höchste im Querschnitt entstehende
Spannung aus der Zug⸗ und Biegungsspannung zusammen—
zusetzen, welch letztere am Berührungspunkt von Seil und
Rolle eintritt.
8 16.
Jeder durch Fördertrommeln bewegte Aufzug muß mit
einer Schutzvorrichtung gegen Hängeseil versehen sein.
815.
Jeder Fahrkorb, dessen Fahrbahn durch dichte Wandungen
umschlossen wird, muß mit einer außerhalb des Fahrschachtes
hörbaren Signalvorrichtung und einem im Innern des
Fahrkorbes anzubringenden deutlichen Hinweis auf diese
Einrichtungen versehen sein. Die Signalvorrichtung ist so
anzubringen, daß sie von jedem Mitfahrenden bethätigt
werden kann.
818.
J. An jeder Zugangsthür zum Fahrschacht und im
Innern des Fahrkorbs ist ein Schild anzubringen, welches
in deutlich lesbarer Schrift das Wort: Personenaufzug,
sowie die zulässige Belastung einschließlich des Führers in
Kilogramm, die Zahl der Personen, welche gleichzeitig be—
fördert werden dürfen und die Vorschrift, daß der Fahr—
stuhl nur in Begleitung eines Führers benutzt werden darf,
enthalten muß.
II. Als Gewicht einer Verson ist 75 Kilogramm an—
zunehmen.
819.
Solche Bremsfahrstühle in Mahlmühlen, sowie Gichtauf⸗
züge, auf denen ein Führer mitfahren darf, unterliegen den
Bestimmungen der 88 11-18 nicht, jedoch ist mindestens
die unterste Schachtthür und der Verschluß der obersten
Ladeöffnung von der Fahrkorbbewegung abhängig zu machen.
Die Thüren in Zwischengeschossen müssen mindestens selbst
zufallen, sobald sie losgelassen werden und dürfen sich von
außen nur mittelst besonderen Drückers öffnen lassen. Die
Berechnung der Seile, Ketten und dergleichen muß bei An—
wendung mehrerer Tragorgane gemäß 8 15 Abs. III und IV
sonst gemäß 8 23 erfolgen.
B. Lastenaufzüge.
8 20.
Der Förderkorb muß bei Aufzügen, deren Fahrbahn
nicht in ganzer Ausdehnung von Schacht- oder Gitter—⸗
wänden umschlossen ist, derart beschaffen schein, daß das
Ladeaut nicht herausfallen kann.
g 21.
J. Jede Ladeöffnung muß mit einem Verschluß versehen
sein, welcher verhindert, daß Menschen in den vom Förder⸗
korb bestrichenen Raum hineinstürzen oder sich in denselben
hineinheugen können.
II. Die Verschlüsse müssen in der Regel nach so ein⸗
gerichtet sein, daß sie nur dann geöffnet werden können,
oder sich öffnen, wenn der Förderkorb an der Ladeöffnung
angelangt ist und daß sie sämmtlich geschlossen sein müssen
oder sich zu schließen beginnen, wenn der Fahrkorb in Be—
wegung gesetzt werden soll.
II. Bei Aufzügen, welche keine durchgehende dichte
Fahrschachtumkleidung aus unverbrennlichem Material be⸗
sitzen und zum Be⸗- und Entladen nicht betreten werden,
sowie bei Bauaufzügen, genügt ein fester, nicht entfernbarer
Abschluß der Ladeöffnung, sofern er derartig angebracht wird,
daß Menschen nicht in den Fahrschacht stürzen oder sich in
denselben hineinbeugen tonnrag
Die Steuerungsvorrichtung des Förderkorbs muß sich
außerhalb des Fahrschachtes befinden. Die Bedienung der
Steuerung darf vom Fordertorn aus nicht erfolgen koͤnnen.
823.
J. Seile, Gurte oder Ketten müssen so berechnet werden,
daß sie mit nicht mehr als einem Drittel ihrer Bruchfestig⸗
keit beansprucht sind.
II. Bei Seilen ist die höchste im Querschnitt entstehende
Spannung aus der Zug⸗ und Biegungsspannung zusammen⸗
zusetzen, welch' letztere am Berührungspunkte von Seil und
Rolle eintritt.
824.
Jeder Aufzug, dessen jeweiliger Stand nicht außerhalb
der Fahrbahn zu erkennen ist, muß in allen Fördergeschossen
mit einer Zeigervorrichtung versehen werden.
8 25.
J. An jeder Ladeöffnung muß sich ein Schild befinden,
welches in deutlich lesbarer Schrift das Wort: Aufzug, die
zuläfssige Belastung in Kilogramm, das Verbot des Mit—⸗
fahrens von Personen enthalten muß.
II. Bei Ladeöffnungen, deren Verschlüsse fest sind, ist
außerdem ein Verbot, betreffend das Hineinlehnen in den
Fahrschacht anzubringen.
g 26.
Auf kleine Aufzüge, die nicht betretbar sind (für Speisen,
Akten, kleine Erzeugnisse der Industrie und dergleichen) von
höchstens 100 kg Tragfähigkeit und nicht mehr als 0,7 qm
Schachtquerschnitt, finden von den Bestimmungen unter
Titel III nur diejenigen der 88 3, 6, 8, 9 und 10, unter
Titel IV dieienigen der 88 28 und 25 Anwendung.
Titel V.
Betrieb der Aufzüge.
827.
J. Die Inhaber von Aufzügen bezw. die an ihrer Statt
zur Leitung des Betriebes bestellten Vertreter, sowie die
mit der Bedienung der Aufzüge betrauten Personen haben
dafür Sorge zu tragen, daß Aufzüge, die sich nicht in gefahr—
losem Zustande befinden, nicht im Betriebe erhalten werden.
II. Die mit der Bedienung der Aufzüge beauftragten
Personen sind verpflichtet, während des Betriebes die Sicher⸗
heitsvorrichtungen bestimmungsmäßig zu benutzen und von
hervorgetretenen Mängeln des Aufzuges dem Inhaber bezw.
dessen Stellvertreter ungesäumt Anzeige zu erstatten.
III. Das Schmieren der Führungen, der Führungs—
und Triebwerkstheile muß vom Innern des Fahrkorbs aus
erfolgen. welcher entsprechende Sinrichtungen besitzen muß.
828.
Der Fahrtkorb darf erst dann in Bewegung gesetzt
werden. wenn die sämmtlichen Zuganasöbffnungen zur Fahr—