Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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den Kreis Saarbrücken.

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

—W
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Bekanntmachung,
den Lehrgang in der Hufbeschlaglehrschmiede hierselbst betreffend.
Es wird hiermit bekannt gegeben, daß der naͤchste Leher⸗
zang in der Hufbeschlag-Lehrschmiede hierselbst
am 1. Juli d. Is.

Montag, den 10. Juni

196

Z— —2»—8um———————J

des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
wird hierdurch unter Zustimmung des Kreisausschusses für
die Polizeibezirke der Städte Saarbrücken, St. Johann und
Malstatt⸗Burbach wachstehene Polizeiverordnung erlaffen:
J.
Schulpflichtige Kinder dürfen in der Zeit von 7 Uhr
Nachmittags bis 7 Uhr Vormittags zum Austragen von
Backwaaren, Milch, Zeitungen oder anderen Gegenständen.,
zum Kegelaufsetzen oder zu sonstigen Verrichtungen in Schank—
wirthschaften, zum Aufwarten oder zum Handel mit Blumen
und anderen Gegenständen nicht verwandt werden.
82.
Personen, welche vorstehender Bestimmung zuwider
schulpflichtige Kinder beschäftigen, sowie Eltern, Vormünder
oder Erzieher, welche derartige Beschäftigungen dulden oder
die Kinder von solchen Beschäftigungen nicht abhalten, werden
mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder im Unvermögensfalle
mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
8 8.
Diese Polizei-Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer
Veröffentlichung im hiesigen Kreisblatt in Kraft.
Saarbrücken, den 18. Rovember 1899.
Der Königliche Landrath,
Aftw.: von Fidler.

beginnt.
Die Lehrschmiede hat den Zweck, künftigen Beschlagschmieden
 die Gelegenheit zur Erwerbung derjenigen Kenntnisse
im Hufbeschlage zu geben, welche zum Bestehen der im
Besetze vom 18. Juni 1884, betreffend die Ausübung des
Hufbeschlaggewerbes, vorgeschriebenen Prüfung und zur
Ausübung des Hufbeschlages erforderlich sind.
Als Schüler werden in der Regel nur solche Personen
aufgenommen, welche die Zurücklegung einer mindestens
fünfjährigen erfolgreichen Beschäftigung als Lehrling, Geselle
oder Gehülfe im Hufschmiedegewerbe nachzuweisen vermögen.
Ausnahmen können in besonderen Fällen von der ständigen
Aufsichtsbehörde der Lehrschmiede zugestanden werden.
Die Gesuche um Aufnahme in einen Lehrgang sind unter
Beifügung der erforderlichen Zeugnisse mindestens 14 Tage
vor Beginn des Kursus an die ständige Aufsichtsbehörde
der Lehrschmiede, zu Händen des Obermeisters der Schmiede⸗
Innung zu Trier Schmiedemeister A. Nusbaum, Pferde⸗
markt Nr. S5 hierselbst, zu richten, welche über die Aufnahme
zu befinden hat.
Mehr als acht Schüler werden gleichzeitig nicht auf⸗
zenommen.
Der Lehrgang umfaßt einen Zeitraum von acht
Wochen. Es findet in jedem Vierteljahr ein solcher statt,
dessen Schluß jedesmal mit der von der staatlichen Prüfungs⸗
behörde für Hufschmiede anberaumten, in dem Amisblatt
bekannt gemachten Prüfung zusammenfällt.
Die Schüler erhalten den Unterricht und ihre praktische
Ausbildung unentgeltlich. Für ihren Unterhalt haben die—
jelben selbst zu sorgen.
Mit Rücksicht auf die hohen Anforderungen, welche
bei den Prüfungen für das Hufbeschlaggewerbe in stets
steigendem Maße gestellt werden, kann der rege Besuch der
Lehrschmiede nicht dringend genug empfohlen werden.
Trier, den 25. Mai 1901.
Der Regierungs-Präsident.
J. B.: Spring.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Bekanntmachung.
Das diesjährige Invaliden-Prüfungs-Geschäft findet am
13. und 14. d. Mts., 8 Uhr Vormittags, im Geschäfts—
simmer des Bezirks-Kommandos St. Johann, Landwehrplatz,
tatt. Hierzu haben alle diejenigen Invaliden, denen die
Pension nur zeitig, das ist nicht über Ende Oktober 1901
hinaus, zuerkannt ist, zu erscheinen. Besonderer Gestellungsbefehl
 ist den betreffenden Invaliden zugegangen. Demselben
ist pünktlich Folge zu leisten. d
St. Johann, den 4. Junmi 1901.
Königliches Bezirks-Kommando.
Bekanntmachung.
Infolge Ausbruchs der Geflügelcholera in verschiedenen
Behöften der Markt- und Louisenstraße hierselbst ist über
die sämmtlichen Geflügelbestände der Marktstraße und der
douisenstraße bis einschl. der Apotheke die Gehöftsperre
verhängt worden.
Völklingen, den 1. Mai 1901.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister,
Sturmer.

Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund des 8 142 des Gesetzes über die allgemeine
dandesverwaltung vom 80. Juli 1883 und der 88 3 und 6
            
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