Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Die Eintragung der Einkaufsgeschäfte erfolgt in der 7. Geht das Geschäft auf einen Andern über, so sind
Reihenfolge ihres Abschlusses unter fortlaufenden Nummern. die vorhandenen Geschäftsbücher und die in Ziffer 6 be⸗
Die eingekauften Gegenstände sind nach Art, sowie nach zeichneten Benachrichtigungen dem Nachfolger zu übergeben.
Zahl, Maß oder Gewicht genau zu bezeichnen. Dabei sind 8. Die im Betriebe des Trödelhandels erworbenen
desondere Merkmale (Fabriknummer einer Uhr u. s. w.) Gegenstände müssen stets mit einer der Nummer des Ge⸗
anzugeben. schäftsbuches entsprechenden äußerlich sichtbaren Bezeichnung
Die Eintragung der Verkäufe ist in den dafür be⸗ HZersehen sein. Sie sind in gesonderten Räumen oder Be—
ee Spalten des Geschäftsbuchs neben der entsprechenden gälinissen aufzubewahren oder doch, wo dies nicht zu er—
kintragung des Einkaufs zu bewirken. nöglichen ist, von andern gleichartigen Gegenständen aͤußer—
3 Bei allen Eintragungen sind Vor⸗ und Zuname, lich getrennt, zu halten. Werden sie in anderen, als den
Stand, Wohnort und die Wohnung Desjenigen, mit welchem inmuͤtelbar fuͤr den Trödelhandel benutzten Geschäftsräumen
das betreffende Einkaufs⸗ oder Verkaufsgeschäft abgeschlossen zufbewahrt, so ist ihr Aufbewahrungsort im Geschäftsbuch
ist, genau anzugeben. Ueber die Richtigkeit der gemachten u bezeichnen. Auf in Mengen ausgekauftes altes Metall-Angaben
 hat sich der Trödler, soweit ihm nicht die Persönlich. Feräth, Metallbruch und dergleichen findet diese Bestimmung
leit des aier apeh ist, durq Alege von Ausweis- eine Anwendung.
vapieren (Quittungskarte, Steuerzettel, Arbeitsbuch u. s. w.) —
zu vergewissern. Die Eintragung des Geburts Orts und und — s e er
Datums hat nur dann zu erfolgen, wenn die vorgelegten uckuche Genehmigung der Eltern oder Vormũ de
Ausweispapiere hierüber Auskunft geben. gesaaße nicht nsee nder in
4. Fur die ordnungsmäßige Führung des Geschäfts— — Ia
huches ist der Trödler auch dann persönlich verantwortlich, 10. Die Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt,
venn er sie durch einen Dritten bewirken läßt. in den Geschäftsbetrieb des Trödlers und Kleinhändlers mit
5. Geschäftsbücher, welche nicht mehr benutzt werden Barnabfällen u. s. w. jederzeit Einsicht zu nehmen. Den
sollen, sind unter Angabe des Datums abzuschließen, der Beamten ist der Zutritt zu den Geschäfts und Lagerräumen
Ortspolizeibehöcde zur Gestätigung des Abschlusses vorzulegen sederzeit zu gestatten, auch sind ihnen die Geschäftsbücher
ind sodann zehn“ Jahre lang aufzubewahren, Nach dem auf Verlangen im Dienstraum der Polizeibehörde zur Ein⸗
Abschlusse dürfen weitere Eintragungen in die Geschäfts— sicht vorzulegen. Auf Verlangen sind ihnen ferner die für
bücher nicht mehr gemacht werden. den Trödelhandel angekauften Gegenstände vorzulegen; auch
Dasscibe gilt weaun der Geschäftsbetrieb eingestellt ist ihnen jede über den Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft
wird. vahrheitsgetreu zu ertheilen.
6. Der Trödler ist verpflichtet, alle ihm von Behörden 11. Diese Bestimmungen treten am 1. Juni 1901 in
oder Privatpersonen zugehenden Bengchrichtigungen über Kraft. Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bestimmungen
Ferlorene oder dem Eigenthumer widerrechtlich euͤtfremdete im Gebrauch befindlichen Bücher können bis zu ihrem Ab—
GBegenstände nach der Zeitfolge geordnet aufzubewahren. chluß (Ziffer 5) weiter benutzt werden. Doch sind die in
Er hal unverzüglich nachzusehen, ob die in diesen Benach— den Spalten 5 und 8 des neuen Formulars vorgesehenen
richtigungen aufgeführten Waaren in seinen Geschäftsbüchern Eintragungen in der Spalte „Bemerkungen“ zu vermerken.
get sind oder sdn seinen Dertussensunden Berlin, den 30. April 1901.
hefinden. Werden die Gegenstände oder ihr Verbleib er⸗ 233 8
mittelt, so ist der Polizeibehörde binnen 24 Stunden hier⸗ Der Minister für Handel und Gewerbe.
von Anzeige zu erstatten. Brefeld.
A. Schema für das Geschäftsbuch der Trödler und der Kleinhändler mit Garnabfällen u. s. w.

2
3
8
*
2*
*
2*
83
7
3
2*

Gegenstand

Tag
des
Ein⸗
kaufs

Des Verkäufers

Ge⸗
Vor⸗ durts⸗
und ort
Zuname und
datum

Wohnort

Stand

Woh⸗
nung

Legi⸗
timirt
durch

Einkaufs⸗
preis

Tag
des
Ver⸗
kaufs

Des Käufers

Vor⸗
und
Quname

Stand

Vohnort

Woh⸗
nung

Verkaufs⸗
preis

9

Bemer—
fkungen

1õ

Die Orits polizeibehörden ersuche ich, die betheiligten Personen auf die vorstehenden neuen Vorschriften aufmerksam zu
machen, sowie zum Mindesten einmal im Jahre die Geschäftsbücher dieser Gewerbetreibenden einzusehen und auch im Uebrigen
diese Betriebe eingehend zu überwachen.
Für die Bestrafung sind die Vorschriften des 8 148 Abs. 1 Ziffer 40 der Gewerbeordnung in der Fassung des Ge—
setzes vom 30. Juni 1900 maßgebend.
Saarbrücken, den 18. Mai 1901. Der Königliche Landrath,
von Fidler.
            
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