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8 4.
J. Lichtöffnungen sind in den Wandungen auch solcher
Fahrschächte zulässig, welche massiv oder unverbrennlich
umschlossen sein müssen.
II. Lichtöffnungen müssen in denjenigen Wänden, welche
nach dem Freien zu liegen, durch Fenster verschlossen werden,
welche von Unbefugten nicht geöffnet werden können. Licht—
ffnungen in Wänden oder Zugangsthüren, welche den Fahr—
schacht nach Innenräumen zu begrenzen, müssen durch Draht⸗
glas von 10 mw Stärke dicht und fest abgeschlossen werden.
In letzteren Fällen dürfen die Lichtöffnungen eine Größe
von 0,05 qm in jedem Geschoß nicht übersteigen.
III. Zugangsöffnungen zu massiv oder unverbrennlich
umschlossenen Fahrschächten müssen einen feuersicheren Abschluß
erhalten. Als seuersicher gelten auch hölzerne Abschlußvorricht⸗
ungen, die auf beiden Seiten mit Eisenblech beschlagen sind.
8 5.
Der von dem Fahrkorb bestrichene Raum darf zur
Lagerung von Gegenständen nicht benutzt werden und nur
die zum Betrieb oder zur Revision erforderlichen Einricht—
ungen enthalten.
86.
1. Die Fahrbahn muß, sofern sie nicht gemäß 8 3 mit
dichten Wänden umgeben werden muß, gegen die Umgebung
allseitig derart abgeschlossen sein, daß Menschen weder sich
in die Fahrbahn hineinbeugen, noch durch ungeschützte Förder⸗
öffnungen in den Fahrschacht hineinstürtzen können.
II. Thüren zu Aufzugschächten und umgitterten Fahr—
bahnen dürfen nicht in die Fahrbahn hineinschlagen, Thüren
in Fahrkörben dürfen nicht aus der Fahrbahn herausschlagen.
III. Die Umwehrungen der Fahrbahn müssen der Regel
nach aus einem nicht brennbaren Material hergestellt werden.
Bestehen dieselben aus Drahtgeflecht, so darf dieses eine
Maschenweite von höchstens 2 em besitzen.
87.
J. Jeder Aufzug, der eine größere Förderhöhe als 2 m
befitzt und zum Zweck der Be- und Entladung betreten
werden kann, oder zur Beförderung von Personen (vergl. 82
Ziffer 1) benutzt werden darf, muß entweder eine Fang⸗
vorrichtung oder eine unmittelbar am Fahrkorb angebrachie
Senkbremse, die ihn mit gefahrloser Geschwindigkeit nieder⸗
gehen läßt, besitzen und muß so eingerichtet sein, daß eine
im Voraus für die Anlage bestimmie größte Geschwindigkeit
nicht überschritten werden kann.
II. Fahrkörbe, welche durch einen Stempel unmittelbar
gestützt werden, bedürfen einer Fangvorrichtung oder Senk—
bremse nicht, sofern unmittelbar am Treibzylinder eine Vor—
richtung angebracht ist, die verhindert, daß der Fahrkorb
beim Niedergang eine höhere als die festgesfetzte Geschwindiakeit
annehmen kann.
III. Die Fang- oder Bremsvorrichtungen müssen so
geschützt sein, daß sfie durch das Ladegut oder durch unbefugte
Eingriffe in ihrer Wirkung nicht behindert werden können.
88.
J. Jeder Aufzug muß mit mindestens einer Vorrichtung
versehen sein, die ihn in seinen Endstellungen selbstthätig zum
Stillstand bringt.
II. Für Handaufzüge genügt hierfür eine Hubbegrenzung
in der Fahrbahn.
89.
J. Gegengewichte müssen geführt und so angeordnet sein,
daß sie ihre Führungen am oberen und unteren Ende nichi
verlafsen können.
II. Außerhalb der Fahrbahn liegende Gegengewichte sind,
wie erstere, einzufriedigen (vergl. 8S8 IVund 861.)
III. Bei Aufzügen, die durch einen unmittelbar tragenden
Stempel bewegt werden, muß die Verbindung zwischen
Stempel und Plattform derartig sicher hergestellt sein, daß
die Plottform durch Gegengewichte nicht vom Stempel
abgeboben werden kann.
IV. Die Befestigung von Seilen, Gurten, Keiten und
dergl. am Fahrkorb darf nur durch sichere Gehänge erfolgen.
810
Die Voräume der Aufzüge und die von Personen be—
autzten Fahrkörbe müssen während der Zeit ihrer Benutzung
ausreichend durch Tageslicht oder künstliches Licht beleuchtet sein.
Titel IV.
Besondere Bestimmungen über die Einrichtung der Aufzüge,
a. Personenaufzüge, einschließlich derjenigen Lastenaufzüge,
auf denen Führer mitfahren dürfen.
8 II.
Die Fahrkorbdecke muß derart beschaffen sein, daß sie
den im Fahrkorb befindlichen Personen Schutz gegen herab—
'allende Theile des Triebwerks gewährt. Wo dies nicht der
Fall ist, muß die Fahrbahn oben unterhalb der Triebswerkb⸗
theile sicher abgedeckt werden.
812.
J. der Fahrkorb muß an denjenigen Seiten, welche keine
Zugangsöffnungen enthalten, sowie nach oben von geschlossenen
Wänden oder Drahtgitter von höchstens 2 cm- Maschenweite
umgeben sein.
II. Verschlußthüren am Fahrkorb sind nicht erforderlich,
wenn die Schachtwände an den Zugangsseiten des Fahrkorbs
in voller Geschoßhöhe durchgeführt, völlig glatt und nicht
mehr als 5 em vom Fahrkorb entfernt sind. Drahtwände
von nicht mehr als 2em Maschenweite gelten als glatte Wände
8113.
J. Jede Zugangsöffnung zur Fahrbahn muß mit einer
verschließbaren Thür versehen sein, welche bündig mit der
inneren Schachtebene angebracht sein muß.
II. Jede Zugangsthür darf nur geöffnet werden können,
wenn der Fahrkorb dahinter steht und zur Ruhe gebracht
ist; der Fahrkorb darf nicht eher in Bewegung gesetzt werden
önnen, bevor alle Zugangsthüren zur Fahrbahn ge—
schlossen sind.
III. Von der Steuerungsverriegelung kann nur bei
einflügeligen Zugangsthüren, deren Fläche 2,5 qm nicht
ibersteigt, Abstand genommen werden, wenn die Zugangs—
hüren zur Fahrbahn von Außen sich nur mit einem be—
sonderen Drücker öffnen lassen, wenn das Oeffnen durch
jesondere Verschlußrieget oder dergleichen in allen Fällen
derhindert wird, in welchen der Fahrkorb nicht vor der
Thür steht und wenn die Thüren von selbst zufallen, sobald
sie losgelassen werden.
8 14.
J. Die Steuerungsvorrichtung des Fahrkorbes muß sich
innerhalb desselben befinden. Die Bedienung darf nur
vom Fahrkorb aus erfolgen können, abgesehen von den im
8 29 Ziffer II und III vorgesehenen Fällen.
II. Jeder Aufzug ist zum selbstthätigen Anhalten in
seinen Endstellungen mit zwei Einrichtungen zu versehen,
welche unabhängig von einander in Wirksamkeit treten und
mit dem Anhalten gleichzeitig die Betriebskraft aufheben.
Eine dieser beiden Vorrichtungen muß unabhängig vom
Schachtsteunerzuge in Thüätiakeit treten.