Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
In der Königlichen Turnlehrer⸗Bildungsanstalt zu
Berlin wird zu Anfang Oktober d. Is. wiederum ein sechs⸗
nonatiger Kursus zur Ausbildung von Turnlehrern eroffnet
werden.
Fur den Eintritt in die Anstalt sind die Bestimmungen
vom 15. Mai 1894 maßgebend.
Trier, den 15. April 1901.

—— —

Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Kreistag.
In der am 23. v. Mts. im Kreishause hierselbst ab⸗
gehaltenen Kreistagssitzung waren von 41 stimmberechtigten
reistagsmitgliedern 80 zugegen. Die Tagesordnung wurde
erledigt wie folgt:
I. Die neu gewählten Kreistagsmitglieder Fabrikbesitzer
Eduard Reppert von hier, Bürgermeister Schmock und
Feneraldirektor Ott aus Malstatt-Burbach, sowie der Ackerer
Heinrich Herrmann aus Gersweiler wurden durch den Vor⸗
ützenden eingeführt. Der Kreistag beschloß einstimmig die
degitimation der Gewählten als erbracht anzusehen und die
»orgenommenen Ersatzwahlen für gültig zu erklären.
II. Die Rechnung der Kreis-Kommunalkasse für 1899
wurde dem Antrage des Kreisausschusses entsprechend wie
olgt festgestellt:
a) allgemeine Kreis-Kommunalverwaltung:
Einnahme 508984,31 Mk.
Ausgabe 374912, 16 ,
Bestand 132072 15 Mt.
d) Kreishausgrundstück:
Finnahme 25818,26 Mk.
Ausgabe 747,80,
Bestand 25070,46 Mk.
) Luisenthalerbrücke:
Finnahme 76423,69 Mk.
Ausgabe 90498,211,
Bestand 67374,48 Mk.
beilstätte Sonnenberg:
Finnahme 174556,70 Mk.
Ausgabe 111408,23 ,
Bestand 63148,47 Mk.
Dem Rechner wurde Entlastung ertheilt.
UI. Die Rechnung der Spar⸗ und Darlehnskasse für
den Kreis Saarbruͤcken für 1899 wurde festgestellt
in Einnahme auf 3958097,10 Mk.
in Ausgabe auf 3774397,60 ,
in Bestand auf 183699,50 Mk.
sowie auf einen einziehbaren Einnahme-Rest von 53201, 15 Mk.
Dem Rechner und Gegenbuchführer wurde gleichfalls Ent⸗
lastung ertheilt.
IV. Die Satzungen der Spar⸗ und Darlehnskasse für
den Kreis Saarbrücken wurden den Vorschlägen des Vor⸗
ttandes der Kasse und des Kreisausschusses entsprechend wie
olgt abgeändert:
Dem 8 6 Abs. 4 des Statuts ist folgende Fassung zu geben:
Der Vorstand und zwar mindestens drei Mitglieder
desselben, darunter der Vorsitzende oder dessen Stell⸗

vertreter, vertritt die Kasse in allen Rechtsgeschäften, auch
in solchen, für deren Vornahme durch Vertreter sonst eine
Sondervollmacht erforderlich ist.
Zusatz zu Z 14, einzurücken hinter Absatz 8:
Mandelgelder werden nur dann als Einlagen an—
genommen, wenn der Vormund sie mit der Bestimmung
rinlegt, daß zur Erhebung des Geldes die Genehmigung
des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts
erforderlich ist.
Die über Einlagen von Mündelgeldern auszustellenden
Sparkassenbücher (Mundelbücher) sind mit einem Vermerke
zu versehen, daß zur Erhebung des Geldes die Genehmi⸗
zung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftszerichts
 erforderlich ist.
Zu 8 16, Abs. 2:
Die Worte: „dann spätestens drei Monate“ sind zu
ftreichen. Es ist folgender Zusatz zu machen:
—AV
bestehenden Einlagen erst zwei Monate nach vorheriger
offentlicher Bekanntmachung in Wirksamkeit und hat keine
rückwirkende Kraft.
In 8z 17, Absatz 1 ist statt des Schlußwortes „erfolgt“ zu
sehen „erfolgen soll“.
In 8 19, Abs. 4 ist der Schlußsatz „bleibt der Empfangs⸗
berechtigtemit der Annahme der Zahlung in Verzug, so
hört auch der Zinsenlauf mit dem Tage der angebotenen
Zahlung auf“ ju streichen. Statt dessen ist in diesem
J (619) als Absatz 7 zu setzen:
Bleibt der Empfangsberechtigte mit der Annahme der
Zahlungin Verzug, so hört in jedem Falle, gleichgültig
hon welcher Seite Kündigung erfolgt ist, die Zinsvergütung
mit Abluf der Kündigungsfrist auf.
Zu 8 20 ist in Zeile 1 im ersten Absatz auch 8 14 zu
erwähnen und hinter „erfolgen“ in Zeile 2 zuzusetzen:
die Zurückzahlung von Mündelgeldern darf nur an den
Vormund und mit Genehmigung des Gegenvormundes
oder des Vormundschaftsgerichts erfolgen.
In 8 256 Ziffer 5 fällt Absatz 83 aus.
Der bereits auf dem Kreistage vom 11. April 1900
gegebenen Anregung, die Zinsen fuͤr Einlagen bis zu 300
Mark von 30 auf 40/0 zu erhöhen, wurde Folge gegeben
und beschlossen, den Absatz 1 des 8 16 des Statuts wie
solgt abzuändern:
Die Kasse gewährt an Zinsen:
1. für Guthaben bis zu 300 Mk. — 40.,
2. für Guthaben von 301 bis zu 1000 Mk. — 31290,
3. für Guthaben von über 1000 Mk. — 3000.
V. Der Kreishaushaltsetat für 1901 wurde unter
Kenntnißnahme von der Berichterstatlung des Kreisaus—
chusses über die Verwaltung und den Stand der Kreis-Kommunalangelegenheiten
 im Rechnungsjahre 1900 (8 71
er.O.) in Einnahme und Ausgabe festgestellt:
a) für die allgemeine Kreis-Kommunal—
verwaltung
auf je 454491,62 Mark,
b) für das Kreishausgrundstück
auf je 1745 Mark,
c) für die Luisenthalerbrücke
auf je 27629,98 Mark,
d) für die Heilstätte Sonnenberg
auf je 488271.79 Mark.
            
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