Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt für

⸗

Montag, den 20. Mai
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
Das Preußische Staatsschuldbuch ist auch in dem Ende
März d. Is. abgelaufenen Geschäftsjahre seitens der Besitzer
von Schuldverschreibungen der konsolidirten Staatsanleihen
lebhaft in Anspruch genommen worden.
Die Zahl der eingetragenen Konten betrug Ende März
1899: 22732 über 1292244 450 Mk. Kapital,
1900: 26102, 1385316900, —
sie ist bis Ende März 1901 auf
28909 über 1466168250 Mk. Kapital
gestiegen.
Von den letztgedachten Konten entfallen 86,100 auf
Kapitalien bis zu 50000 Mk. und 13.90/ auf größere
Kapitalsanlagen.
Für physische Personen waren Ende März 1901 17540
Konten über 649 037800 Mk, fur juristische Personen
5230 Konten über 552689850 Mk. eingetragen. Die Zahl
der Konten für bevormundete oder in Pflegschaft stehende
Personen ist im letzten Jahre von 1723 auf 10928 gestiegen.
Von den Zinsen ließen sich die Empfangsberechtigten
Jalbjährlich 16979 Posten von der Staatsschulden-Tilgungs⸗
sasse in Berlin durch Werthbrief oder Postanweisung direkt
zusenden, 4368 Posten wurden durch Gutschrift auf Reichs—
hank⸗Girokonto berichtigt und 13184 Posten wurden bei den mit
der Auszahlung beaufltragten Königlichen Kassen abgehoben.
Von den Konteninhabern wohnen 25015 in Preußen,
3599 in anderen Staaten Deutschlands, 227 in den übrigen
Staaten Europas, 13 in Asien, 20 in Afrika und 35 in Amerika.
Das Staatsschuldbuch ist allen denjenigen Besitzern
Preußischer Konsols zu empfehlen, für welche diese Papiere
eine dauernde Anlage bilden, und welche Kapital und
Zinsen gegen den Schaden unbedingt sichern wollen, der
hnen, so lange ihr Recht von dem jeweiligen Besitze der
Schuldverschreibungen und Zinsscheine abhängig ist, durch
Diebstahl, Verbrennen oder sonstiges Abhandenkommen dieser
Effekten nicht selten entsteht.
Laufende Verwaltungskosten werden von den Konten—
inhabern nicht erhoben. Für jede Einschrift ist ein ein—
maliger Betrag von 25 Pfennig für jede angefangenen
1000 Mk. des Kapitalbetrages, über welchen verfügt wird,
(mindestens 1Mk.) zu zahlen.
Die von uns veröffentlichten „Amtliche Nachrichten über
das Preußische Staatsschuldbuch“, welche über Zweck und
Finrichtung des Schuldbuches Genaueres ergeben, können
durch jede Buchhandlung oder direkt von dem Verleger
J. Guttentag Berlin für den Preis von 40 Pfg. oder durch
die Post frei 45 Pfg. bezogen werden.
Berlin, den 17. April 1901.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
v. Hoffmann.

Nr. 20.

IMDOI.

Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präͤsidenten.

Der mit der Leitung des österreichisch-ungarischen
Berufs-Generalkonsulats in Köln betraute Konsul von
Lippert ist zufolge Erlasses des Herrn Ministers der aus—
wärtigen Angelegenheiten vom 18. v. —V —— in
dieser neuen Amtseigenschaft anerkannt und zugelassen worden.
Trier, den 15. April 1901.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.

Von dem Ministerium für Handel und Gewerbe wird
eit Anfang dieses Monats ein „Ministerialblatt der Ver—
valtung für Handel und Gewerbe“ herausgegeben, das in
starl Heymanns Verlag, Berlin W. 8, Mauerstraße 44,
mindestens zweimal monatlich (am 1. und 83. Sonnabend
m Monat), nach Bedarf aber öfter erscheint und zum
Preise von 6 Mark für das Jahr durch den Buchhandel
oder durch die Post zu beziehen ist.
Trier, den 17. April 1901.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Sprina.

Der Herr Ober⸗Präsident der Rheinprovinz hat durch
Erlaß vom 8. Februar d. Is. Nr. 2229 dem Kuratorium
der Rheinischen evangelischen Arbeiter-Kolonie Lühlerheim
die Erlaubniß ertheilt, zum Besten der genannten Arbeiter⸗
Kolonie bei den evangel. Bewohnern der Rheinprovinz in
den Jahren 1901/ 1902, 1902/ 1903 und 1903/ 1904 (vom
l. April bis Ende März gerechnet) je eine Hauskollekte durch
Deputirte abhalten zu lassen.
Mit der Einsammlung dieser Kollekte ist, soweit die
stollekte nicht durch die kirchlichen Organe abgehalten wird
der Kollektant Kassack aus Schwelm beauftragt.
Trier, den 30. April 1901.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Sprinaq.

Auf Grund des 8 42b Absatz 4 der Reichsgewerbe—
ordnung wird hierdurch für den Umfang des Regierungsbezirks
Trier angeordnet, daß die gemäß 8 56 d der Gewerbeordnung
dom Bundesrathe getroffenen, in der Bekanntmachung des
Herrn Reichskanzlers vom 27. November 1896 (R.G. Bl.
f5. 745) unter Abschnitt II veröffentlichten Bestimmungen
über den Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen auch
auf diejenigen Ausländer anzuwenden sind, welche innerhalb
            
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