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Montag, den 21. Januar
1I901.
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
Titel II.
Eintheilung der Aufzuge.
82.
Bekanntmachung,
betreffend, die Außerkurssetzung der Vereinsthaler österreichischen
Gepräges. Vom 8. November 1900.
Auf Grund des 8 1 des Gesetzes, betreffend die Vereins⸗
thaler österreichischen Gepräges, vom 28. Februar 1892
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 315) hat der Bundesrath die nachfolgen⸗
den Bestimmungen getroffen:
81.
Die in O⸗sterreich bis zum Schlusse des Jahres 1867
geprägten Vereinsthaler und Vereinsdoppelthaler gelten vom
1. Januar 1901 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungs⸗
mittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den mit der
Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese
Münzen in Zahlung zu nehmen.
82.
Die Thaler der im 8 1 dieser Bekinntmachung be⸗
zeichneten Gattung werden bis zum 31. März 1901 bei den
Reichs⸗ und Landeskassen zu dem Werthverhältnisse von drei
Mark gleich einem Thaler sowohl in Zahlung als auch azur
Umwechselung angenommen.
83.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche
(8 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den
gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf
verfälichte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 8. November 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Thielmann.
Die Aufzüge werden eingetheilt in:
. Personenaufzüge, eirschließlich derjenigen Lastenaufzüge.
auf den Führern mitfahren dürfen.
Lastenaufzüge.
Titel III.
Allgemeine Bestimmungen.
83.
J. Aufzüge sollen, soweit der Betrieb dies zuläßt, im
Freien oder an der Außenfront der Gebäude oder in von
massiven Wänden umgebenen Treppenhäusern oder Lichthöfen
angelegt werden und bedürfen unter dieser Vorraussetzung
keiner massiven oder dichten unverbrennlichen Umschließung
der Fahrbahn.
II. Sollen dagegen im Innern von Gebäuden über—
einander gelegene Räume durch Aufzüge verbunden werden,
so muß die Fahrbahn der Regel nach in ihrer ganzen Aus⸗
dehnung durch massive oder dichte Wände aus unverbrenn—
lichem Material abgeschlossen werden. Die Schächte müssen
an ihrem oberen Ende unverbrennlich abgedeckt oder mindestens
9,20 meüber Dach geführt werden. Im letzteren Falle kann
der Schacht durch Glas mit darunter befindlichen Drahtgitter
abgedeckt werden, doch muß der Schacht alsdann über der
Dachfläche mit Entlüftungsöffnungen versehen werden.
Als unverbrennliche Wände gelten bis auf weiteres nur
Rabitz⸗ oder Monierwände.
III. Von der Vorschrift massiver oder dichter, unverbrenn⸗
licher Schachtwände sind ausgenommen:
Aufzüge, welche im Innern von Gebäuden übereinander—
liegende Gallerien verbinden.
Aufzüge, die nur 2 Geschosse verbinden, sofern die
Fahrbahn an ihrer oberen Mündung einen feuersicheren
Abschluß erhält, der auch aus Deckel- oder Klappver—
ichlüssen bestehen darf.
Aufzüge welche Kellergeschosse mit dem Erdgeschosse
verbinden, sofern die Fahrbahn an ihrer oberen Mun—⸗
dung einen feuersicheren Abschluß erhält, der auch aus
Deckel⸗ oder Klappperschlüssen bestehen darf.
4. kleine Aufzüge (siehe 8 26),
5. Gichtaufzüge in allen Arten von Betrieben.
b. Aufzüge in Windmühlen.
IV. Durchbrechungen von Decken außerhalb der Fahr⸗
hahn zum Zweck der Durchführung von Gegengewichten,
Seilen, Ketten, Steuerungseinrichtungen und dergleichen sind,
sofern der Querschnitt der Oeffnungen größer als 100 qdem
ist. den Aufzugsschächten aleich auszuführen.
—— ⸗
Bekanntmachungen der Vrovinzial-Behörden.
Polizei⸗Verordnung,
betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Fahrstühlen).
Auf Grund der 88 137 und 1839 des Landesverwaltungsgefetzes
vom 80. Juli 1883 und gemäß der 88 6, 12 und 15
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
wird unter Zustimmung des Provinzialrathes für den Um—
fang der Rheinprovinz Folgendes verordnet:
Titel J.
Beariff der Aufzüge (Fahrstühle).
81.
J. Als Aufzüge (Fahrstühle) im Sinne der gegenwärtigen
Polizei-Verordnung werden solche Aufzugseinrichtungen an⸗
gesehen, deren Fahrkörbe, Kammern oder Plattformen zwischen
festen Führungen bewegt werden.
II. Ausgenommen sind Schachtaufzüge in Bergwerken
und Versenkporrichtungen in Theatern.