J.
Stunde nach Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde vor
Sonnenaufgang.
2. So lange die Arbeiten dauern, darf nur die in
dem Gerüste hergestellte größere Jochöffnung des für die
Herstellung des Neberbaues angebrachten Gerüstes zur Durch⸗
fahrt benutzt werden.
Es isi nicht gestattet, durch diese Oeffnung mehrere
Schiffe bei der Bergfahrt gleichzeitig durchzuführen.
3. Die zu Berg kommenden Schiffer haben, bevor sie
durch die Brückenbaustelle fahren, sich bei dem von dem
Unternehmer des Brückenbaues hierzu anzustellenden Aufseher
zu melden, der dann einen zuverlässigen Boten etwa 600
Meter oberhalb der Baustelle zu senden hat, um die zu
Thal kommenden Schiffer zu benachrichtigen, daß sie am
linken Ufer anlegen und dort so lange liegen bleiben, bis
die zusammengehorigen Bergschiffe bis 600 Meter oberhalb
der Baustelle angelangt sind.
4. Die zu Thal kommenden Schiffer haben unter
Umständen oberhalb der Baustelle, an der hierzu bestimmten,
durch eine rothe Fahne bezeichneten Stelle, an welcher der
Unternehmer nach Anweisung des Strommeisters die fragliche
Fahne aufstellen zu lassen und während der Zeit des Be—
flehens des Gerüstes zu unterhalten hat, anzulegen und die
Brückenbaustelle — und zwar durch Sackenlassen — erst
dann zu durchfahren, wenn sie von dem Seitens des Unter⸗
nehmers des Brückenbaues angestellten Aufseher dazu auf⸗
gefordert bezw. zugelassen werden. Um die Fahrzeuge dann
sicher durch die obenerwähnte Oeffnung des Brückengerüstes
zu führen, muß von Seiten des Unternehmers des Brücken—
baues von der Stelle ab, wo die Thalschiffe anzulegen haben,
denselben ein Lootse beigegeben werden, der die Leitung der
Fahrzeuge von da ab bis unterhalb der Brückenstelle zu
übernehmen hat. Den Anordnungen des Lootsen bezüglich
der Fahrzeuge in dieser Strecke muß die Bedienung der
Fahrzeuge unbedingt Folge leisten.
Kein Schiff darf die oben bezeichnete Stelle früher ver⸗
lassen, als bis der Lootse die Fuhrung übernommen hat.
5. Sämmtliche durch die Baustelle fahrenden Schiffe
müssen mit der erforderlichen Bemannung und den vor⸗
geschriebenen Schiffsausrüstungen versehen sein. Im Uebrigen
ist den zu Thal fahrenden Schiffen die zum Sackenlassen
und den Bergschiffen die zum Umlegen der Leinen bei dem
Baugeruste erforderliche Hilfe Seitens des Unternehmers
des Brückenbaues zu stellen.
. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit
verhaͤltnismäßiger Haft bestraft.
7. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Trier, den 25. März 1900.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Banke.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Die Anträge auf nachträgliche Genehmigung der Zah⸗
lung von Schadensvergütungen bei Anlagen, welche nach
*11 des Naturalleistungsgesetzes von jeder Benutzung bei
Truppenübungen ausgeschlossen bleiben sollen, haben sich
auffallend gemehrt. Die Schuld an dem unzulässigen Be—
treten derartiger Anlagen, insbesondere junger Schonungen,
ist in der Regel dem Umstande zugeschrieben worden, daß
es sich bei den Anpflanzungen um Neuanlagen gehandelt
habe, welche als solche nicht ohne Weiteres zu erkennen
varen und die die Eigenthümer durch ausreichende War⸗
ungszeichen kenntlich zu machen unterlassen haben. Er—⸗
sahrungsmäßig werden dergleichen Ländereien aber auch
zäufig ohne Rücksicht auf die Warnungszeichen betreten,
weil solche auch auf anderen bestellten, aber keineswegs be—⸗
onders zu schonenden Ländereien in einem Umfange an⸗—
gebracht werden, daß bei einer Beachtung derselben die
Truppenübungen außerhalb der Wege überhaupt nicht statt—
inden könnten.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, die Ortsvor⸗
stände auf eine richtige Handhabung der Vorschriften im
8 11 des Naturalleistungsgesetzes vom 18. Februar 1875
— ReG.B. S. 52 — über die Anbringung von War—⸗
nungszeichen hinzuweisen.
Unter Umständen werden die Flurabschätzungs-Kom—⸗
missionen in Erwägung nehmen müssen, ob den Eigen—
thümer des beschädigten Grundstücks ein Verschulden trifft,
welches die Zurückweisung einer Entschädigungsforderung
rechtfertigt.
Saarbrücken, den 8. Mai 1900.
Der Königliche Landrath.
Aftw.: von Fidler.
Im Kreise Saarbrücken empfingen im Monat April 1900 Jagdscheine:
gfde.
Be⸗
ginn
der
Bultig⸗
koit
7
Name
Stand
—E
x
1. 5. Schampel Agathon Ackerer
28. 4. Raspiller Max Kaufmann
„„Spaeth Nikolaus Obersteiger
41. 58. Poller Bürgermeister
5 — „„Willing Einnehmer
6128. 4. Meyer Andreas Ackerer
Saarbrücken, den 3. Mai 1900
Wohnort
Herchenbach
Zleinrosjeln
dudweiler
Niederjalbach
Jah⸗Ta⸗
res⸗ ges⸗
Aus⸗
länder
Kreis
Jah⸗ Ta⸗
res⸗ ges⸗
Jaodiche in⸗
Randĩcheine
Saarbrücken
Forbach
— 7⸗
Saarbrücken
9
lJ11-2121—21—
Der Königliche Landrath.
Aftw.: von Fidler.
h
j —
Dope Un⸗
pel⸗·ent⸗
Aus⸗
ferti⸗ gelt⸗
—