Erjscheint
jeden Montag.
Saurbrucker
Jusertions
gebühren:
die 4gespalten⸗
Petitzeile
Abonnements;
preis:
zährlich 2 Mark,
auswärts bei den
Postanstalten
250 Mark.
Kreis—
oder
* deren Rauw
10 Pfennig
Umtliches Anzeigeblatt für
den Kreis Saarbrüden.
Ar. 14
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Die Zinsscheine Reihe I1 Nr. 1 bis 20 zu den
Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 32igen
Staatsanleihe von 1890 über die Zinsen für die Zeit vom
1. April 1900 bis 31. März 1910 nebst Erneuerungscheinen
Anweisungen auf die folgende Reihe) werden vom 1. März
1900 ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst.
Dranienstraße 92/94, geöffnet Vormittags von 9 bis 1 Uhr,
mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten
drei Geschäftstage jedes Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine sind entweder bei der Kontrolle der
Staatspapiere am Schalter in Empfang zu nehmen
oder durch die Regierungs-Hauptkassen sowie in Frankfurt
a / M. durch die Kreiskasse zu beziehen. Wer die Empfang—
nahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich
oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen
Reihe berechtigenden Erneuerungsscheine (Zinsscheinanwei—
sungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem
Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen
Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem
Einreicher eine numexirte Marke als Empfangsbescheinigung,
so ist das erzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche
Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Die Marke oder
Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen
Zinsscheine zurückzugeben.
Durch die Post sind die Erneuerungsscheine an die
Kontrolle nicht einzusenden.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Erneuerungsscheine
mit einem doppelten Verzeichniß einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins—
scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen
sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den
Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden
sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Erneuerungsscheine abhanden gekommen sind; in diesem
Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen
mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 15. Februar 1900.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
von Hoffmann.
Montag, den 2. April
1900.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten
Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom
12. Oktober v. Is. J 22785 bringe ich zur öffentlichen
stenntniß, daß der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz
die Frist, zur Abhaltung der dem Evangelisch-kirchlichen
Hülfsverein im Rheinland zur Förderung seiner Zwecke
bewilligten Hauskollekte bis Ende Juni d. Is. verlängert hat.
Trier, den 27. Februar 1900.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszcezynski.
Oeffentliche Bekanntmachung.
Auf Grund der Vorschriften des Art. 12 8 2 des
Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
vom 20. September 1899 bestelle ich hiermit
J. die sämmtlichen Königlichen Forstmeister und Ober—
förster des Regierungsbezirks Trier,
2. die Königlichen Forstassessoren Denicke zu Neunkirchen
und Königs zu Saarbrücken, sowie
die Königlichen Revierförster Treib zu Hinzerath, Weyer
zu Salm und Ungeheuer zu Dasburg
und zwar die unter 2 und 3 aufzeführten Beamten für die
Dauer der Wahrnehmung ihres jetzigen Amtes, zu Urkunds⸗
beamten behufs Beurkundung von Verträgen, bei welchen
die Königliche Forstverwaltung als Partei auftritt und fich
der eine der Vertragschließenden verpflichtet, das Eigenthum
an einem in Preußen liegenden Grundstücke dem andern zu
übertragen.
Trier, den 28. Februar 1900.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszcezunski
VPolizei⸗Verordnung, betr. das Verbot des Fangens der sog. Makrelen
(Mase, chondrostoma nasus)
Auf Grund der 88 6, 11 und 12 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1860 (G.S. S. 2685),
der 88 137, 139 und 140 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 80. Juli 1883 (G.S. S. 183) und
des 86 der Allerhöchsten Verordnung vom 3. Mai 1897
zur Ausführung des Fischereigesetzes in der Rheinprovinz
G.S. S. 107) wird zur Erhaltung der Makrelen unter
Zustimmung des Bezirks-Ausschusses für den Umfang des
Reg.Bezirks Trier Nachstehendes verordnet:
81.
In sämmtlichen Gewässerstrecken des Regierungs-Bezirks
Trier ist der Tanad der soo. Makrele (Mafe chandro«stoma