Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Polizei⸗Verordnung,
betreffend das Verbot des Waffentragens.
Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (Ges.⸗S. S.
265) und der 88 137, 139 und 140 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1883 (Ges.⸗S.
S. 195) wird für den Umfang des Regierungsbezirks Trier
unter Zustimmung des Bezirksausschusses Nachstehendes
verordnet:

81.
Revolver, Pistolen und ähnliche Schußwaffen, ferner
Dolche oder Dolchmesser, Kugelstöcke, Schlagringe, Todt⸗
schläger und ähnliche als Handwaffen benutzbare Gegenstände
darf, von dem gewerblichen Verkehr mit diesen Sachen ab⸗
gesehen, nur derjenige mit sich führen, welcher in einem
Waffenschein die Erlaubniß hierzu erhalten hat und diesen
Schein bei sich führt.

82.
Die Ausfertigung der vorstehend vorgeschriebenen
Waffenscheine erfolgt fůr Angehörige des Regierungs-⸗Bezirks
durch die Ortspolizeibehörde des Wohnortes und für Aus—
wärtige durch die des jeweiligen Aufenthaltsortes innerhalb
des Regierungsbezirkes.
Dieselben sind nur an zuverlässige Versonen im Falle
des Bedürfnisses der Nachsuchenden zum Mitführen einer
Waffe zu ertheilen und zwar nur widerruflich auf die Dauer
des laufenden Jahres.
Gleiche Gültigkeit besitzen die von anderen zuständigen
deutschen Behörden ertheilten Waffenscheine.
Der Waffenschein wird in der Form der Jagdscheine
auf starkem, blauem Papier nach folgendem Muster aus⸗
gefertigt:
Waffenschein.
efde. Nr.
Dem (Vor⸗- u. Zuname, Alter, Stand u. Wohnsitz des
Nachsuchenden) wird hierdurch für die Dauer des Jahres 19..
widerruflich die Erlaubniß ertheilt, innerhalb des Regierungs⸗
bezirks Trier (Angabe der Waffe) mit sich zu führen.
Ort, Tagesangabe).
Bezeichnung der Behörde).
(Siegel. Unterschrift).
Die Ertheilung des Wan heine erfolgt gebührenfrei.
Es ist verboten den Waffenschein einem Anderen zur
Benutzung zu überlassen.

84.
Zuwiderhandlungen gegen die in den 88 1, 2 und 8
dieser Polizei-Verordnung ausgesprochenen Verbote und An⸗
ordnungen werden, sofern nicht eine höhere Strafe gesetzlich
vorgesehen ist, mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark, im
Unvermögensfalle mit verhälmißzmäßiger Haft bestraft.
88
Die in den 88 1 bis einschließlich 4 enthaltenen Vor—
schriften finden keine Anwendung auf die zum Waffengebrauch
berechtigten und auf die mit einem Jagdscheine versehenen
Personen, für letztere indessen nur insoweit, als es sich um
die Mitführung von Waffen handelt, welche bei der Jagd⸗
ausübung benutzt zu —
Die Voltze Veenednn fitt sofort in Kraft.
Bezüglich des Verbotes des Feilhaltens und Mitsichführens
 von Stoße, Hieb⸗ oder Schußwaffen, welche in

Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen
sind, wird auf den noch in Kraft stehenden 85 8345 Nr.7
—DDDD
verwiesen.

88.
Die denselben Gegenstand behandelnden Polizei⸗Ver—⸗
ordnungen:
a) vom 21. Mai 1891 (Amtsbatt Seite 205) für die
Kreise Saarbrücken, Ottweiler, Saarlouis und Merzig,
vom 8. Juni 1892 (Amtsblatt Seite 275) für die
Kreise Trier Stadt und St. Wendel,
vom 3. November 1897 (Amitsblatt Seite 447) für
den Landkreis Trier und
vom 8. Juli 1898 (Amtsblatt Seite 307) für den
Kreis Wittlich,
treten mit dem Erlasse gegenwärtiger Verordnung außer Kraft.
Trier, den 14. Februar 1900.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.

Nachweisung
der Markt- und Laden-Preise im Regierungsbezirk Trier
für den Monat Januar 1900.
Baarbrücken. 8t. dohann

Weizen, guter Sorte..
mittlerer
geringer
guter
mittlerer
zeringer
zute
mittlerer
zeringe o —
guter —16 25
mittlerer 15 25
geringer 14 25
Erbsen (gelbe) zum Kochen 26 25
Speise⸗ Bohnen (weiße) 26 25
dinsen. 33 —
Eß⸗Kartoffeln . 6 50
Richt⸗Stroh. 5 —
Krumm⸗, 4 —
heu..... . 6 75
Kindfleisch im Großhandel 140 —
von der Keule l 40
vom Bauche. 120
Schweinefleisch . l 40
Kalbfleifsfh 140
hammelfleisch .. l 25
Speck ger. (hiefiger) 169
Eßbutter. 2 18
Fier... 538A3
Weizenmehl Nr. 1, — 35
Roggenmehl, — 27
Berstengraupen. — 70
Berstengrütze.. — 45
Buchweizen⸗Grütze. — 65
dafergruͤtze . — 55
Hirse — 40
Reis, Java mittlere J — 50
staffee, Java mittlerer roh. .. 310
gelber gebrannter . 69 3 90
Speise⸗Salz .. 218 — 18
Schweine⸗Schmalz.. —160 140
Trier, den 6. Februar 1900.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszcezynski.

9
i8 80
17 50
16 50
            
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