21. Montag, den 2. April:
Saarbrücken, Rest des Jahrganges 1899, sowie Jahrgang
1900 bis einschließlich Buchstabe R.
22. Dienstag, den 3. April:
a) Saarbrücken, Rest des Jahrganges 1900.
b) St. Johann, Jahrgang 1898 und ältere.
23. Mittwoch, den 4. April:
St. Johann, Jahrgang 1899.
24. Donnerstag, den 5. April.
St. Johann, Jahrgang 1900 bis einschließlich
25. Freitag, den 6 April:
St. Johann, Rest des Jahrganges 1900.
Am Samstag, den 7. April. findet die Loosung für
die Militärpflichtigen des Jahrganges 1900 statt.
Sämmiliche im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende
Gestellungspflichtige werden hierdurch aufaefordert, an der
für die Bürgermeisterei ihres Aufenthaltsortes bestimmten
Zeit pünktlich, sauber gewaschen und mit reiner Kleidung
hersehen vor der Königlichen Ersatzkommission zur Musterung
zu erscheinen. Die Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge
haben die Loosungsscheine mitzubringen.
Diejenigen, welche nicht pünktlich erscheinen, sollen nach
z 26 ad 7 der Wehrordnung vom 22. November 1888,
mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen
hestraft werden. Ist die Versäumniß in böswilliger Absicht
oder wiederholt erfolgt. so ist die sofortige Einstellung der
als unsichere Dienstpflichtige Anzusehenden zulässig. Wer
durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine ver—
hindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen, welches,
insofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist,
durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist.
Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermine
freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hier auf ein
besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder
des Truppentheils erwächst.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiungen
bom Miutärdienft zulässig sind, sind die betreffenden Anträge
spätestens im Musternegstermine anzubringen.
In Fällen der Verabsäumung der rechtzeitigen An—
bringung der Gesuche ist jede Berücksichtigung derselben
Seitens der Ober⸗Ersatz-Kommission ausgeschlossen
Nur sofern die Veranlafung der Reklamation erst
nach Beendigung des Musterungsgeschäftes enistanden und
sonach ein⸗ Vorlegung des Antrages im Musterungstermine
nicht möglich gewisen ist. werden die später eingegangenen
Reklamationsanträge von der Ober-Ersak⸗Kommission einer
Prüfung unterzogen.
Zur Beurtheilung der Reklamation ist erforderlich,
daß sämmtliche nicht mehr schulpflichtigen, zur Er—
haltung der Familie gesetzlich verpflichteten Familien—
Ritglieder männlichen Geschlechts im Termine
bersönlich und pünktlich zu erschemen haben, damit
deren Erwerbs, Arbeits⸗ bezw. Aufsichtsfähigkeit festgestellt
werden kann; von den weiblichen derartigen Familien—
Mitgliedern hingegen alle diejenigen, von welchen irgend
ein Mangel ihrer Arbeits- Erwerbs bezw. Aufsichtsfähig⸗
keit behauptet wird
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er—
scheinen gehindert, so ist dies durm ein ärztliches Attest
und durch Üttest der Ortsbehörde nachzuweisen, andernfalls
derartige Reklamationen als nicht zu beurtheilen. unnach—
ichtlich zurücknewiesen werden müssen
Hierbei wird bemerkt, daß die Reklamationen im
unmillelbaren Anschlusse an die Vorstellung des reklamirten
Mannes zur Verhandiung gelangen; die Reklamanten und
deren vorbezeichneten Angehörigen haben sich daher schon
an den betreffenden Tagen mit Beginn des Musterungs—
Geschäfts einzufinden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die Zu—
rückstellung des jüngeren nicht ohne Weiteres begründet,
dielmehr auch in solchen Fällen eine Vorlegung eines vor⸗
schriftsmäßigen Reklamations-⸗Antrages nothwendig ist.
Bei Gesuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen,
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrkontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Dieselben sind gleich den Reklamations-Anträgen
spätestens im Musterungstermine anzubringen und finden
diejenigen Lehrbriefe ꝛc. welche der Ersatz Kommission zur
Beurtheilung nicht vorgelegt worden sind, beim Aushebunas—
Geschäft keine Berücksichtigung
Körperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit u. s. w
sind durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen
Nachweise festzustellen; in Betreff der an Epilepsie Leidenden
wird auf 8 65 ad 5 und 6 der Wehrordnung verwiesen.
Die Militärpflichtigen, welche ihres Standes Schneider,
Zchuster oder Maschinenschlosser sind. haben hei ihrer Ge⸗
zellung zum Musterungsgeschäft ausführliche Zeugnisse über
hre Leistungen und ihre Führung vorzulegen.
Indem ich den Herren Bürgermeistern dringend empfehle,
auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften zu achten,
ersuche ich dieselben, zugleich noch besonders bekannt zu
machen, daß bei Verabsaäumung der rechtzeitigen Stellung
der Reklamationsanträge die Ünkeuntaiß der betreffenden
gesetzlichen Vorschriften niemals als Entschuldigungsgrund
gelten kann.
Nach Beendigung der Musterung wird an jedem ein⸗
zelnen Tage die Klassifikation der Reserve- und Landwehr—
Htannschaften sowie der Ersatz Reservisten aus den b treffen⸗
den Bürgermeistereien stattfinden.
Die vetheiligten Reserve- und Landwehrleute. sowie
Ersatzreservisten haben nicht allein den Antrag auf gurüc
stellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve bezw. der
dandwehr vor dem Muͤsterungsgeschäfte und zwar spätestens
acht Tage vorher bei den Herren Bürgermeistern zu stellen,
dudern auch persönlich in den oben angegebenen Terminen
zu erscheinen, wobei ausdrücklich daranf aufmerksam gemacht
vird, daß Reklamationsanträge, welche erst im Falle der
kinberufung gestellt werden, unter allen Umständen
unberücksichtigt bleiben müssen.
Jede Stlörung der Ruhe und Ordnung während des
Musterungsgeschäftes wird mit Geldbuße his zu 15 Mark
oder entsprechender Haft bestraft.
Die Herren Bürgermeister wollen bei der Musterung
der Leute ihres Bezirks zugegen sein und deren pünkliches
xErscheinen überwachen, auch für mehrmalige ortsübliche
Publikation gegenwärtiger Bekanntmachung und namentlich
dafür Sorge tragen, daß Niemand für irgend eine Unter—
sassung im Termine Unwissenheit vorschützen kann.
Saarbrücken, den 16. Februar 1900.
Der Königliche Landrath.
Aftw.: von Fidler.