Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

V. Gierfähren im Besonderen.
827.
Die Fahrzeuge der Gierfähren müssen
vollständigen, zur freien Fahrt gehörigen
gerüstet sein.

828.
Bei den Gierfähren muß die Verbindung des Fahr⸗
zeuges mit dem Fährseil so eingerichtet sein, daß sie bei vor⸗
handener Gefahr, welche treibende Eisschollen, Schiffe u. s. w.
herbeiführen koͤnnten, sofort leicht gelöst werden kann derart,
daß das Fahrzeug frei abzuschwimmen vermag, ehe ein Zu—⸗
sammenstoß erfolgt.

829.
Wenn bei hohen Wasserständen das Gieren mit der
Fähre gefährlich ist, darf das Fährgefäß nur freihändig über⸗
gefahren werden. Nöthigenfalls wird der Wasserbauinspektor
mit der Ortspolizeibehörde für einzelne Fähren einen be—
stimmten Wasserstand festsetzen und durch dauernde Marken
bezeichnen lassen, bis zu welchem das Gieren mit der Fähre
zulässig ist.

8 30.
Bei Buchtnachengierfähren muß während der Dunkelheit
auch der oberste Buchnachen bezw. Boje durch eine nach
allen Seiten sichtbare Laterne kenntlich gemacht sein.
VI. Schluß- und Strafbestimmungen.
831.
Der Fährvorsteher hat während der Ausübung seines
Gewerbes einen Abdruck dieser Polizeiverordnung mit sich
zu führen und auf Verlangen den Polizei- und Strom—
beamten sowie den Ueberfahrenden vorzuzeigen.
8 32.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen
werden, soweit sie nicht unter andere Strafgesetze fallen, mit
Geldstrafe bis zu 60 Mk. und im Unvermögensfalle mit
entsprechender Haft bestraft.
Trier, den 23. November 1899.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.

Gemäß Artikel 176 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch findet nach dem 1. Januar 1900
die Außerkurssetzung von Schuldverschreibungen auf den
Inhaber nicht mehr statt. Vorher erfolgte Außerkurssetzungen
verlieren mit demselben Zeitpunkt ihre Wirksamkeit. Diese
Bestimmungen sind von Wichtigkeit für alle Behörden und
sonstige Institute, denen die Aufbewahrung von Vermögensbeständen
 obliegt, wie Sparkassen, Sterbe-, Aussteuer⸗,
Pensions⸗ und ähnliche Kassen, indem nunmehr die Noth—
wendigkeit gegeben ist, für die sichere Aufbewahrung ihrer
Werthpapiere in anderer Weise Sorge zu tragen als bisher.
Es wird daher darauf hingewiesen, daß die Aufbewahrung
von Werthpapieren bei der Königlichen Sechandlung in
Berlin W. 56, Jägerstraße 21, erfolagen kann. In jedem
Falle ist der Aufbewahrung von Inhaberpapieren in Zukunft
von allen betheiligten Stellen die größte Aufmerksamkeit
zuzuwenden. Insbesondere wird nicht weiter zu dulden sein,
daß, wie es bisher vielfach zu geschehen pflegte, größere
Mengen von Inhaberpapieren einem einzigen Beamten ur
Verwahrung anvertraut werden.
Es läßt sich z. B. die Einrichtung treffen, daß Inhaber—
nayiere in einem Hofumenten- oder Gesdichrante zuüfhenn—

werden, der nur durch gleichzeitiges Anwenden zweier
verschiedener und verschiedenen Persönlichkeiten anzu—⸗
vertrauender Schlüssel geöffnet werden kann.
Trier, den 5. Dezember 1899.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.

Den minderjährigen Kindern Martin und Maria
Elisabeth Ehry in St. Johann a/S. habe ich auf Grund
des Allerhöchsten Erlasses vom 12. Juli 1867 die Führung
des Familiennamens NMorschhäufer gestattet.
Dies wird hierdurch unter Hinweis auf Titel 2 des
Gesetzes über die Vornamen und Namensänderungen vom
1. April 1803 zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Trier, den 13. Dezember 1899.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.

Polizei⸗Verordnung
betreffend das Verbot des Fangens von Forellen
außerhalb der Winterschonzeit.
Auf Grund der 88 6, 11 und 12 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.S. S. 265),
der 883 137, 189 und 140 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 193) und
des 86 der Allerhöchsten Verordnung vom 8. Mai 1897
zur Ausführung des Fischereigesetzes in der Rheinprovinz
G.⸗S. S. 107) wird zur Erhaltung der Forellen unter
Aufhebung der Polizei-Verordnung vom 10. Juni 1899
12585 (Amtsblatt S. 280) und unter Zustimmung des
Bezirks-Ausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks
Trier Nachstehendes verordnet:
8 L.
In sämmtlichen der Winterschonzeit unterliegenden Ge—
wässerstrecken ist der Fang von Forellen auch in der Zeit
von 2 Wochen vor bis 4 Wochen nach der gesetzlichen, die
Zeit vom 15. Oktober Morgens 6 Uhr bis zum 14. Dezember
Abends 6 Uhr umfassenden Winterschonzeit verboten.
Bezüglich der Zulässigkeit von Ausnahmen findet die
Bestimmung in 8 3 Nr. 83 der Ausführungsverordnunqg
zum Fischereigesetze sinngemäße Anwendung.
82.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen
werden, soweit nicht nach den allgemeinen gesetzlichen Vor—
schriften eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis
zu 60 Mark bestraft.
Trier., den 14. Dezember 1809.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden

Bekanntmachungen des Kal. Landrathsamtes.

Auf die demnächst als Beilage zum Regierungs-Amts—
blatt erscheinende Anweisung, betreffend das Verfahren vor
den unteren Verwaltungsbehörden auf Grund der 88
57 —64 des Inpalidenversi herungsgesetzes mache ich
aufmerksam.
Saarbrücken, den 22. Dezember 1899.
Der Königliche Landrath.
Aftw.“ yon Fidler
            
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