Die Technik in der Herstellung von Konservenbüchsen
hat in neuerer Zeit solche Fortschritte gemacht, daß Kon—
servenbüchsen mit Löthmasse, welche von Außen in das
Innere gedrungen ist nur noch selten vorkommen. Durch
das mehr und mehr zur Anwendung gelangende Falzverfahren
lassen sich die in Frage stehenden Gefäße derart herstellen,
daß nur noch an einer einzigen Naht ein Verschluß mittelst
Löthmasse erforderlich ist. Selbst wenn aber bei der
Außenlöthung mittelst einer Legirung, welche mehr Blei
enthält, als für Innenlöthungen zulässig ist, kleine Theile
der Löthmasse an einer zufällig durchlässigen Stelle in das
Innere der Büchse eindringen, ist eine ernstliche Gefährdung
der menschlichen Gesundheit durch den Inhalt solcher Kon⸗—
servenbüchsen nicht gegeben. In der Herstellung und in dem
Vertriebe solcher Büchsen kann auch kein Verstoß gegen das
Gesetz, betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen
Gegenständen vom 25. Juni 1887 (Reichs-Gesetz-Blatt S
273) erblickt werden
Mit Bezug auf die diesseitige Verfügung vom 30.
August 1898 Nr. 9632 wird hiermit den Herren Bürger—⸗
meutern hiervon Kenntniß gegeben, um eine gleichmäßige
Behandlung der in Frage stehenden Büchsen im Sinne vor—
stehender Äuffassung herbeizuführen.
SZaarbrücken, den 2. Februar 1900.
Der Königliche Landrath.
Aftw.: von Fidler
Der in Südafcika entbrannte Krieg ruft die allgemeine
Theiinahme in weiten Kreisen Deutschlands herbor. Das unter⸗
zeichnete Zentral-Komitee hat in Erfüllung der den Vereinen
vbom Rothen Kreuz neutraler Staaten obliegenden Verpflichtung
die Hulfe der deutschen Vereinsorganisation sowohl dem Zentral⸗
Komnmee der Englischen Gefellschaft vom Roten Kreuz als auch
durch Vermitlelung des Auswärtigen Amtes der Transvaal—
Regierung angeboten. Während das Englische Zentral⸗Komitee,
dem allerdings reiche Huͤlfsmittel zur Verfügung stehen, mit
verbindlichem Dank eine Unterstützung als fuͤr den Augenblick
nicht erforderlich abgelehnt hat, ist seitens der Transvaal⸗
Regierung durch Vermittelung des Kaiserlich deutschen Konfuls
jedẽ Unlerstützung an Personal und Material als sehr dankens⸗
dert und als ebenfolls für den Oranje-Freistaat dringend er⸗
wünscht bezeichnet worden. Das unterzeichnete Zentral⸗Komitee
hat ungeachtet der hohen daraus erwachsenden Kosten nicht
gesäumt, eine sorgfältig zusammengesetzte Sanitäts-⸗Abordnung
aͤus 3 Aerzten, ausgebildetem weivlichen und männlichen Pflege⸗
personal- sowie aus werthvollem Material bestehend, mit dem
ersten fälligen Dampfer der deutschen Ost⸗Afrika⸗Vinie sofort
nech Vourenzo-Marques abzusenden. Aber sowohl die Trag⸗
weine der enistandenen Kriegsnoth, als auch die voraussichtlich
an unsere Abordnung zu stellenden Anforderungen laffen es
erforderlich erscheinen, schon mit dem nächsten von Hamburg
abgehenden Dampfer derselben Linie weitere Hülfe an Personal
und Material in ähnlicher Zusammensetzung nachzusenden.
Diese neue Abordnung wird im Auftrage des Zentral⸗Komitees
vom Hamburger Landesverein vom Rothen Kreuz zusammen⸗
geftellt und ausgerüstet werden, während ein großer Theil des
Naterials wiederum dem Depot des deutschen Zentral.Komitees
entnommen wird. Der Umfang dieser Leistungen macht es uns
nunmehr zur Pflicht, alle Landesvereine vom Rothen Kreuz
in Deutschland aufzufordern, Sammlungen für die Unter—
stützung und Fortführung unsecer Thätigtkeit im Transvaal⸗
krieg zu erbffnen und deren Ergebniß an unsere Schatzmeister—
stelle, die Koͤnigliche Seehandlung in Berlin W, Jägerstraße 21,
abzuführen. Wir sprecheu hierbei die Hoffnung aus, daß die
opferwilligen Kreise in Deutschland geneigt sein werden, dem
Vorgehen der Deutschen Kolonial⸗-Geseuschaft folgend, ihre
Spenden der deutschen Vereins-⸗Organisation vom Rothen Kreuz
anzuvertrauen. Unermüdlich bestrebt, alle, die Wunden des
strieges lindernden und heilenden Einrichtungen schon im Frie—
den zu fördern und vorzubereiten, ist dieselbe seit dem Kriege
1870,71 stets in den auch außerhalb Deutschlands geführten
striegen helfend eingetreten, und im gegenwärtigen Augenblick
zielleicht allein berechtigt und in der Lage, das allgemeine Ver⸗
langen der Hülfeleistung in die That zu verwandeln.
Berlin, den 10. November 1899.
Das Zentral⸗Komitee der deutschen Vereine vom Rothen Kreuz.
Der Vorsitzende,
B. von dem Knesebeck.
Vorstehenden Aufruf verössentliche ich hierdurch mit dem
Bemerken, daß auch ich Beiträge entgegennehme und an die
Königliche Seehandlung zu Berlin abführen werde.
Saarbrücken, den 7. Februar 1900.
Der Vorsitzende des Vorftandes des Kreisvereins vom
Rothen Kreuz.
v. Fidler, Landrath.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Nachdem die unter verschiedenen Viehbeständen der
Bemeinde Fechingen ausgebrochene Maul- und Klauenseuche
erloschen und vorschriftsmäßige Desinfektion der Stallungen
stattgesunden hat, wird hiermit die verhängte Gehöfts- und
Ortssperre wieder aufgehoben.
Brebach, den 1. Februar 1900.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Fritsch.
Bekanntmachung.
In der Gemeinde Carlsbrunn ist die Maul- und
Klauenseuche wieder erloschen.
Die angeordneten Schutzmaßregeln werden hiermit auf—
gehoben.
Ludweiler, den 2. Februar 1900.
Der Bürgermeister.
W. Voller.
Für die Gemeinde Völklingen (letzter Anlegungsbezirk)
ist daßs Grundbuch im Sinne des Reichsgesetzes mit dem
Beginn des elften Tages nach der Ausgabe dieser Nummer
des Amtsblattes als angeleat anzusehen mit Ausnahme
folgender Grundstücke:
Sämmtliche Grundstücke des Kataster Artikel 31 und
und Flar 13 Nr. 51693 188. 891,330. Frur 10VIr.
1001j63. 763150, 341,174, 700272, 793274. 804/274,
1100299 ꝛc., Flur 2 b äAr. 113, 180, Flur 5 Nr. 40,
115, 233/186, Flar 6 Nr. zu 375,12 ꝛc., zu 375.12 ꝛc.,
Ari. 1189). Flur 6 Nr. zu 375/12 ꝛc. (Art. 1928). Flur
7 Nr. 3027, 189, Flur 9 Ne. 35659. Flur 10 Nr. 20,
Flur 10 Nr. zu 85636 ꝛc., (rt. 13965), Flur 10 Nr. zu
356 36 ꝛc., (Art. 2089), zu 856/36 ꝛc, Art. 744, zu
356/36 2c. zu 856336 (Art. 2220), zu 85636 ꝛc., (Art.
1390), zu 856/36 ꝛc, (Art. 1440), zu 856,36 ꝛc. zu
356/86 ꝛc., (Art. 1472), zu 856/36 ꝛc, zu 3836/36 ꝛc, (Art.
1189), zu 826/36 ꝛc., (Art. 2109), Flur 12 Nr. 629145.