Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Die von der Gemeinde zu vergütenden Beerdigungskosten
für Ortsarme bezw. auf polizeiliche Anordnung besiatteten
Personen werden mit dem ——— besonders vereinbart.
Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kindern wird
hestimmt, daß Personen, welche das 14. Lebensjahr vollendet
haben, zu den Erwachsenen, Personen unter 14 Jahren zu
den Kindern zu rechnen sin
Mindestens 24 Stunden vor der Beerdigung der Leichen
haben die Angehörigen derselben dem Todtengräber den von
dem Standesbeamten ausgestellten Todtenschein zu über⸗
geben. Der Todtengräber trägt hiernach den Sterbefall in
das von ihm zu führende Register ein und setzt die in dem
Brundplan vorgesehene Nummer des Grabes bei. Das Re—
gister enthält Name, Lebensalter, Tag des Todes und der
Beerdigung des Verstorbenen und falls der Tod an einer
ansteckenden Krankheit eingetreten ist, den Namen der Letz⸗
teren; dasselbe kann stets von den Interessenten unentgeltlich
eingesehen werden. Es muß alljährlich am Schlusse des
Kalenderjahres dem Gemeindevorsteher zur Durchsicht vor—
zelegt werden.

86.
Jedes Grab darf nur eine Leiche enthalten, mit Aus—
nahme der gleichzeitigen Beerdigung von Müttern und Kindern
unter einem Jahre, sowie von Geschwistern unter 5 Jahren.
Sollen in anderen besonderen Fällen mehrere Leichen
in ein Grab kommen, so ist hierzu vorher die schriftliche
Erlaubniß des Durhermeisters pinhehelen.
Die Gräber für die Leichen Erwachsener müssen 17,88 m
tief, diejenigen für Kinder 1,40 mtief und entsprechend lang
und breit angelegt werden.
Zwischen den einzelnen Gräbern ist ein mindestens 0,80 m
breiter Raum frei zu lassen, desgleichen muß zwischen jeder
Bräberreihe ein freier Raum von 0,80 mverbleiben.
Ueber jeder Leiche muß die Erde mindestens 1,25 m
hoch liegen.
Das Zufüllen der Gräber und das Aufwerfen der
Brabhügel geschieht durch d Todtengraͤber.
8.
Denkmäler, Grabsteine, Kreuze, Einfriedigungen pp.
können auf den Gräbern von den Angehörigen der Ver—
storbenen unter Berücksichtigung der für die einzelnen Gräber
gegebenen Raumverhältnisse sowie des Alignements angebracht
werden und sollen während eines Zeitraum von 80 Jahren
eine Störung seitens der Gemeinde nicht erleiden.
Pflanzungen auf den einzelnen Grabstellen sind ebenfalls
gestattet; jedoch ist das Anpflanzen von Bäumen, deren Wachs⸗
shum eine Höhe von 2 m übersteigt, untersagt.
Die bei derartigen Instandsetzungs-Arbeiten oder bei
dem Putzen der Gräber sich ergebenden Schuttmassen und
Abfälle haben die betreffenden Unternehmer auf eigene
Kosten von dem Kirchhofe zu entfernen. Seitens der Ge—
meinde wird in der Naäͤhe des Kirchhofs ein geeigneter Raum
zur Ablagerung des Schuttes und der Abfälle zur Verfüg—
ung gestellt.

89.
Der Todtengräber hat die Instand- und Reinhaltung
der auf dem Kirchhof angelegten Wege sowie die Befreiung
derselben von Schnee und Eis im Winter unentgeltlich zu
besorgen.
Dafür wird demselben die Nutzung des Grases zwischen
den Gräbern überwiesen.

810.
Der Todtengräber soll den Kirchhof immer verschlossen
halten. Der Besuch des Kirchhofs muß jedoch den Ver⸗
wandten der daselbst ruhenden Todten jederzeit gestattet werden.
Kinder haben nur unter Aufsicht von Erwachsenen Zutritt.
Die Beschaffung eigener Schlüssel zum Kirchhofsthore
tkann auf desfallsigen Antrag in Ausnahmefällen gestattet
werden. Die Inhaber solcher Schlüssel sind indessen ver—⸗
pflichtet, die Thore sofort nach Eintritt in den Kirchhof so⸗
vie auch beim Verlassen defselben wieder zu verschließen und
den Schlüssel abzuziehen. zu

Verboten ist:
1. Der Eintritt in den Kirchhof auf eine andere Art als
durch das Thor,
2. das Mitbringen von Hunden,
3. das Abpflücken von Blumen oder Zweigen, sowie jede
sonstige Beschädigung der Pflanzungen, Anlagen und
Gräber,
jeder die Ruhe des Ortes störende Lärm und jedes
mit seiner Würde nicht verträgliche Verhalten,
Das Betreten bezw. dedehen der Kirchhofsmauer.
2.
Jedes Begräbniß muß mit Angabe der Stunde, zu
velcher dasselbe stattfinden soll, mindestens 12 Stunden
porher der Ortsbehörde angemeldet werden, welche befugt und
oerpflichtet ist, das Begräbniß auf eine andere Stunde zu
berlegen, insofern dieses nöthig erscheint, um ein Zusammen—
treffen verschiedener deienatanse vermeiden.
Sobald ein Leichenzug auf dem Kirchhof angekommen
ist, darf kein zweiter den Letzteren betreten; vielmehr muß
dieser sich solange still außerhalb des Kirchhofs aufhalten,
bis die zuerst begonnene Feierlichkeit beerndet und das Leichen⸗
gefolge aus dem Kirchhof Wwee getreten ist.
14.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen
werden, falls nicht durch Gesetze höhere Strafen angedroht
sind, mit Geldstrafe bis zu 9 Mk., im Unvermögensfalle mit
verhältnißmäßiger Haft bestast
Vorstehende Ordnung tritt nach Verkündigung in der
durch den Herrn Regierungs-Präsidenten zu Trier unterm
18. Januar 1889 (Amtsblatt Seite 20) vorgeschriebenen
Form in Kraft.
Gersweiler, den 27. September 1900.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister,
A. Muͤller.

I. A. 10424. Genehmigt.
Trier, den 21. November 1900.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Sprinad

Vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Gersweiler, den 6. Dezember 1900.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
A. Muͤller.
            
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