Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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erklärung find im 8 66 des Einkommensteuergesetzes mit
Strafe bedroht.
Die oben bezeichneten Steuerpflichtigen sind zur Abgabe
der Steuererklärung verpflichtet, auch wenn ihnen
eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zuge ˖
zangen ist.
Die *Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die
Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders
und deshalb zweckmäßig mittelst Einschreibebriefes. Münd—
liche Erklärungen werden an den Werktagen des Vormittags
in dem Geschaftszimmer des Unterzeichneten, Roonstraße 7
hierselbst, zu Protokoll entgegengenommen.
Im eigenen Interesse der Sieuerpflichtigen wird dringend
angeräthen, mit der protokollarischen Abgabe nicht bis auf
die letztn Tage zu warten. Erfahrungsgemäß wird dann
der Andrang sehr groß, womit für den Einzelnen ein
längeres Warten oft nicht zu vermeiden ist. Die erforder—
lichen Zahlenunterlagen und Berechnungen sind ferner schon
vother zu Hause auf besonderem Bogen zusammenzustellen
und aufzurechnen. Diese Zusammenstellung und die Beläge
dazu sind mitzubringen.
Im Falle einer selbstgefertigten Deklaration wird gleich—
falls zur Vermeidung von Rückfragen und Beanstandungen
empfohlen, die den Angaben der Steuerklärung zu Grunde
liegenden Berechnungen an der dafür im Formular bestimmten
Stelle (Seite 3 und Heeinzutragen. Bei erheblichen Verschieden⸗
heiten gegen das Vorjahr oder umfangreicheren Erläuterungen
ist es jedoch besser, diese Angaben auf einer besonderen
Anlage zu machen.
Handel- und Gewerbetreibende werden noch besonders
darauf aufmerksam gemacht, daß sie verbunden sind, in der
Steuererklärung ihr Einkommen aus anderen Quellen, z. B.
zus Kapital⸗ und Grundvermögen, welches sie durch die
Geschaäftsbücher gehen lassen, von dem gewerblichen Ein—
kommen gesondert anzugeben. Der 8 26 des Einkommensteuergesetzes
 begründet nämlich die Verpflichtung, die Ein—
aahmen nach den Quellen des Z J des Gesetzes zu trennen,
für jeden Steuerpflichtigen ausnahmslos und der 8 14 des
Bestetzes setzt hiervon nichts abweichendes fest, beschränkt
bielmehr seine Bestimmung hinfichtlich der Inventur und
Dilanz ausdrücklich auf das Handels- und gewerbliche Ein—
kommen. Ferner sind Zinsen von Hypothekenschulden nicht
direkt von dem Einkommen zu 8, „Handel und Gewerbe“,
abzusetzen, sondern auf der zweiten Seite unter à besonders
anzugeben. Die Zinsen von Geschäftsschulden dagegen, sogen.
Bankierschulden, sind stets direkt von dem Einkommen aus
handel und Gewerbe abzuziehen.
Die vorgeschriebenen Formulare zu Steuerklärungen
werden von heute ab bei mir und den Herren Bürgermeistern
'ostenlos verabfolgt.
Saarbrücken, den 8. Dezember 1900.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission.
Gruber, Regierungsrath.

Die Herren Ortsschulinspektoren, Rektoren ꝛc werden
ersucht, die nachstehende Bekanntmachung des Königlichen
Provinzial-Schulkolleguums zu Koblenz vom 18. November
d. Is. Nr. 15858 zur Kenntniß der evangelischen Präparanden
zu bringen:
Die Prufung der Zöglinge, welche in die Königliche
Präparanden-Anstalt zu Simmern im Jahre 1801
einzutreten wünschen, wird vom 5.-7. August 1901 statt⸗—
finden. Die Präparanden⸗Anstalt gewährt ihren Zöglingen

nur den Unterricht. Wohnung und Kost haben sie sich selber
zu beschaffen. Für geeignete Unterkunft in Bürtgerhäufern
der Stadt bietet sich ausreichende Gelegenheit.
Jeder Zögling hat ein Unterrichtsgeld von 80 Mark
ährlich zu entrichten.
Dagegen sind zu Unterstützungen für bedürftige und
vürdige Zöglinge Mittel im durchschnittlichen Betrage von
126 Nark für Kopf und Jahr verfügbar.
Die Ausbildungszeit dauert zrei Jahre.
Aufgenommen werden nur solche Bewerber, welche
spätestens bis zum 31. Dezember k. Is. das 15. Lebens⸗
ahr vollenden.
Sie haben sich bis zum 10. Juli k. Is. bei dem Vor⸗
steher zu melden und folgende Schriftstücke einzureichen:
1. das Taufzeugniß (Geburtsschein),
2. einen Wiederimpfschein,
3. ein Gesundheitsattest, ausgestellt von einem zur Führung
eines Dienstsiegels berechtigten Arzte,
ein Zeugnis ihres seitherigen Lehrers über Art und
Erfolg des empfangenen Unterrichts,
ein Führungszeugniß von der Polizeibehörde und dem
Schulinspektor ihres Wohnortes,
die Erklaͤrung des Vaters oder an dessen Stelle des
Nächstverpflichteten, daß er die Mittel zum Unterhalt
des Bewerbers während der Dauer der Ausbildung
gewähren werde, mit der Bescheinigung der Orts—
behörde, daß er über die dazu nötigen Mittel verfügt.
Ueber die Zulassung zur Aufnahmeprüfung wird den
Bewerbern demnächst eine Mittheilung von dem Anstaltsvorsteher
 zugehen.
Saarbrücken, den 12. Dezember 1900.
Koͤnigl. Kreisschulinspektion II.
Mylius.

Polizei⸗Verordnung,
'owie Kirchhofs- und Begräbniß⸗Ordnung für die Gemeinde Clarenthal.
Auf Grund der 85 85 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird für den Ge—
meindebezirk Clarenthal folgende Polizeie Verordnung bezw.
Kirchhofs- und Begräbniß-Ordnung erlaffen:
81.
Der Kirchhof ist zur Aufnahme fämmtlicher Leichen
aus der Gemeinde Clarenthal ohne Unterschied der Religion
oder Konfession der Verstorbenen bestimmt.

82.
Die Beerdigungen finden in der Reihenfolge statt, wie
sie bei dem Todtengräber angemeldet werden. Abgesonderte
Plätze für die eine oder andere Religions- oder Konfessions⸗
Benossenschaft werden nicht abgegeben.
83.
Zur Anfertigung der Gräber ist ein Todtengräber be—
stellt, welcher die ihm gegebenen Anordnungen bei Strafe
der Entlassung punktlich zu befolgen hat. Anstellung, Ent—
laffung sowie Festsetzung der Gebühren desselben bleiben der
Zivilgemeinde vorbehalten.
An Beerdigungskosten ist der Todtengräber von den
Interessenten zu fordern berechtigt:
a) fur die Leiche eines Erwachsenen 8,00 Mk.,
b) „ Kindes 2,00 Mk.,
c69; eine Totgeburt einschließlich Trägerlohn 2,00 Mk.
            
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