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Landespolizeiliche Anordnung.
Auf Grund des 8 17 des Reichsgesetzes, betreffend die
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni
1880 und 1. Mai 1894 und des 8 7 des Preußischen Aus⸗
führungsgesetzes vom 12. März 1881 wird für den Umfang
des Regierungsbezirks eler gowendes angeordnet.
—1.
Der Beaufsichtigung durch einen beamteten Thierarzt
werden außer den Vieh- und Pferdemärkten sowie den
öffentlichen Schlachthäusern unterworfen,
a) die von Unternehmern behufs öͤffentlichen Verkaufs in
Iffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammen⸗
zebrachten Viehbestände,
d) die öffentlichen Thierschauen,
c) die zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten Hengste,
Stiere und Eber,
d) die Gastställe,
d) die privaten Schlachthäuser und
k) die Ställe der Viesbonher—
2.
Die Beaufsichtigung bezieht sich auf Pferde, Wiederkäuer
und Schweine jeder Anzahl und jedes Alters, bei Thier—
schauen auch auf Geflügel, ferner auf die ordnungsmäßige
Beschaffenheit der Ställe, der Sprunghöfe und der Schlacht⸗
häuser, die Reinigung und Desinfektion dieser Räume sowie
auf die Listenführung der Viehhändler, die Fleischbeschaubücher
der Metzger, die Sprungregister usw.
83.
Die Beauffichtigung wird den zuständigen Kreisthier⸗
ärzten übertragen und ist unvermuthet vorzunehmen. Zu
dem Zwecke ist den Kreisthierärzten der Eintritt in die
betreffenden Räume jederzeit zu gestatten.
801.
Die Beaufsichtigung unter a und b des 8 1hat in
jedem einzelnen Falle zu erfolgen, die unter c, d, o und kdes
3 1 wird durch besondere Ausführungsanweisung geregelt.
8 5.
Die Kosten der Beauffichtigung fallen nach 8 24 des
Preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 und
des 8 7 des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 18. Juni
1894 den Unternehmern zur Last und sind in Ermangelung
zütlicher Einigung von wir gesanehes.
6.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Bekanntnachung
in Kraft.
Trier, den 14. November 1900.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß die Nebenregister des Standesamtes:
Sulzbach bei dem Amtsgericht in Saarbrücken,
Landgerichtsbezirk Saarbrücken,
heginnend mit dem Jahrgange 1900 werden aufbewahrt werden.
Die Aufbewahrung der Nebenregister der übrigen
Standesämter des Bezirkes, beginnend mit demselben Jahr—
zange, geschieht bei demjenigen Amisgericht, in dessen Bezirk
der Standesbeamte seinen Amtssitz hat.
Trier, den 11. November 1900.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.
Bekanntmachung,
betreffend die Untersuchung der über die luxemburgische Grenze zur
Einfuhr gelangenden Pferde, Wiederkäuer und Schweine.
Der 8 3a der Bekanntmachung vom 24. Februar 1899
J 1941 (Amtsblatt 1899 S. 107) erhält folgende Fassung:
83.
Die Einfuhr ist gestattet:
a) für den Bahnhof Karthaus an allen den Viehmarkt⸗
tagen der Stadt Trier vorhergehenden Tagen und
außerdem an den für die luxemburgischen Orte Luxem⸗
burg, Remich, Grevenmacher, Wasserbillig, Echternach,
Ettelbrück, Vianden, Diekirch und Mersch festgesetzten
Viehmarkttagen von 6—9 Uhr Nachmittags.
Trier, den 18. November 1900.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.
Auf Grund des 8 1031 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbe⸗
»rdnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897
R⸗G.⸗Bl. S. 668) wird für diejenigen Gemeinden des
Regierungsbezirks Trier, welche von ihrem Rechte, die auf
ie entfallenden Antheile an den Kossen der Handwerkskammer
auf die einzelnen Handwerksbetriebe umzulegen, Gebrauch
nachen wollen, folgender Vertheilungsmaßstab festgesetzt:
1. In Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnern
erfolgt die Umlegung nach Maßgabe des Einkommens aus
dem Handwerksbetriebe.
2. In Gemeinden mit 8000 und mehr Einwohnern
erfolgt die Umlegung nach Maßgabe der auf den Handwerks—
betrieb entfallenden staatlich veranlagten Gewerbesteuer. Die
Heranziehung der nicht zur Gewerbesteuer veranlagten Hand—
werker erfolgt nach einem fingirten Gewerbesteuersatze.
Werden Veranstaltungen der im 8 1036 Absatz 3 be⸗
zeichneten Art für einzelne Gewerbszweige getroffen, so können
die hieraus entstehenden Kostenantheile von den Gemeinden
auf solche Betriebe umgelegt werden, welche diesen Gewerbs—
weigen angehören.
Trier, den 14. November 1900.
Der Regierungs⸗Präsident.
zur Nedden.
Dem Apotheker Alexander von Landenberg ist die Ge—
nehmigung zur Fortführuug der von ihm käuflich erworbenen
Apotheke in Völklingen, Kreises Saarbrücken, vom 1. Dezem⸗
ber d. Is. ab ertheilt worden.
Trier, den 19. November 1900.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.
Der nächste Kursus zur Ausbildung von Lehrschmiede⸗
meistern an der Lehrschmiede zu Charlottenburg beginnt am
2. Januar 1901. Anmeldungen sind zu richten jan den
Direktor des Instituts, Oberroßarzt a. D. Brand zu Char—⸗
ottenburg, Spreestraße 423J.
Trier, den 21. November 1900.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.