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fahren werden kann, so ist der Inhaber (Pächter) der Fähre
berpflichtet, sür sichere Aufe und Abfahrt durch Bretter⸗
anlagen oder Schwimmbrücken zu sorgen, soweit die Orts⸗
polizeibehörde dies für nothwendig hält. Eine solche Eis—
hahn ist am Ufer und auf dem Eise in ihrer ganzen
Ausdehnung derart zu bezeichnen und einzurichten, daß sie
nicht berfehlt werden kann und jederzeit sicher zu über⸗
schreiten ist.
Die Anwendung von Stroh, Mist und dergleichen, um
die Eisbahn zu verstärken, ist durchaus verboten.
So lange bei feststehendem Eise der Uebergang noch
nicht gestattet ist, hat der Fährinhaber dafür zu sorgen, daß
die Faͤhre möglichst lange im Betriebe bleibt.
Warnungszeichen.
810
Wird der Uebergang lebensgefährlich, so hat der Fähr⸗
inhaber dies an den betreffenden Stellen durch gewöhnliche,
in der Gegend übliche Warnungszeichen anzuzeigen. Nach
Aufstellung derselben ist das Ueberschreiten an der bezeich⸗
neten Stelle verboten.
Eisbrücken.
8STI.
Die Herstellung sog. „Eisbrücken“ durch Loslösen und
Zusammenstapeln von Randeisschollen ist streng verboten.
Wenn jedoch durch Eistreiben der Fährbetrieb längere Zeit
verhindert wird, so kann der Wasserbauinspektor dem Fähr—
pächter die Herstellung eines künstlichen Eisübergangs (Eis—
brücke) ausnahmsweise gestatten.
II. Beaufsichtigung des Fährbetriebes.
Aufsichtsbehörden.
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Die Fährinhaber und deren Leute haben den Anord⸗
nungen der Ortspolizeibehörden und den die Aufsicht führen⸗
den Wasserbaubeamten puͤnktlich Folge zu leisten.
Besichtigung.
813.
Der Wasserbauinspektor ist, abgesehen von den ihm
amtlich obliegenden regelmäßigen Besichtigungen, zu jeder
Zeit berechtigt, die Fähre zu besichtigen und wegen Beseitigung
der vorgefundenen Mängel das Erforderliche zu veranlassen.
Jedes zum Uebersetzen untauglich gewordene Fahrzeug ist
außer Gebrauch zu setzen, bis es völlig wieder hergestellt und
bei der Besichtigung als brauchbar anerkannt worden ist.
III. Fährgebühren.
8 14.
Für die dem Fährinhaber WVorsteher oder Pächter) zu⸗
stehenden Fährgelder ist lediglich der bestätigte Tarif maßgebend.
Den bei dem Fährbetrieb betheiligten Personen ist
es untersagt, höhere Fährgelder, als der Tarif enthält. pder
ein besonderes Trinkgeld zu fordern.
8 15.
Der Fährinhaber (Pächter) hat den bestätigten Tarif
auf dem Faͤhrfahrzeuge selbst oder am Ufer an einer geeig—
neten Stelle auf einer Tafel zu Jedermanns Einsicht aufzu—
stellen und in leserlichem 3 zu erhalten.
16.
Die Ueberfahrenden sind verpflichtet, die Fährgelder auf
Verlangen vor der Ueberfahrt zu entrichten.
IV. Besondere Vorschriften für die Ueberfahrt
817.
Das Fährpersonal hat gegenüber den Ueberfahrenden
24 anständMaes Benehmen zu beohachten, andererseits hahen
die Ueberfahrenden sich während der Ueberfahrt des Unfugs
zu enthalten und den Anordnungen des Fährmanns Folge
zu leisten.
8 18.
Der Fährinhaber darf sich nur seiner eigenen Leute zum
Fährbetrieb bedienen. Andere überfahrende Personen darf
er zur Bedienung der Fähre nicht zuziehen.
819.
Wenn mehrere Fuhrwerke, Reiter oder Fußgänger gleich—
zeitig übergesetzt zu werden verlangen, ohne daß dies der
Zustand der Fähranstalt oder die Witterung gestattet, so
nüssen sie in der Reihenfolge, wie sie angekommen sind, be—
fördert werden. Wenn Streit über die Reihenfolge entsteht,
haben die Fährleute die zunächst stehenden zuerst aufzunehmen.
820.
Beim Auf⸗ und Abfahren von Fuhrwerken müssen die
Fährgefäße an einer starken, an der Fährrampe befindlichen
Kette festgelegt oder sonst entsprechend befestigt werden. Der
Fährmann hat streng darauf zu halten, daß die Fuhrleute
die Pferde nicht eher antreiben, als bis die Auf- oder Ab—
cahrt gesichert ist.
8 21.
Reiter müssen stets auf der Fähre absteigen und ihre
Pferde am Zügel halten; Wagen-Reisende müssen auf Ver—
angen der Fährleute aus ihrem Wagen aussteigen
822.
Beim Uebersetzen der Fuhrwerke auf Ponten und fliegenden
Brücken muß der Fuhrmann während des Ueberfahrens vor
den Zugthieren stehen. Das Fährgefäß muß, ehe die Wagen
in dasselbe einfahren, vorn und außerdem vor dem Abstoßen
auch hinten durch einen festen Sperrbaum abgeschlossen werden.
Diese Sperrung ist während der Fahrt beizubehalten. Auch
heim Uebersetzen von Treibvieh oder losen Pferden muß die
Zperrung stattfinden.
823.
Wilde, bösartige, nicht gehörig verwahrte Thiere dürfen
nicht zugleich mit anderen Thieren oder mit Personen über⸗
gesetzt werden. Beim Uebersetzen solcher Thiere ist stets die
größte Vorsicht zu beachten.
8 24.
Reiter, Fuhrleute, Thierführer u. s. w. haben den An—
ordnungen der Fährleute wegen Stellung der Thiere und
der Fuhrwerke Folge zu leisten. Fußgänger müssen die
ihnen angewiesenen Plätze einnehmen. Der Fährmann hat
darauf zu achten, daß die Ueberfahrenden nicht auf den
Hebebäumen der Landungsklappen an den Ponten sitzen.
8 25.
Bei der Ankunft der Fähre am Ufer darf sich Niemand
von derselben entfernen, bevor sie befestigt ist. Reiter, Fuhr⸗
werke und Thiere müssen so lange zurückbleiben, bis die
Fußgänger das Fahrzeug verlassen haben.
826.
Sollte ein ungewöhnlich hoher Wasserstand, Eisgang
oder ein anderes zufälliges Ereigniß das Anlegen des Fähr⸗
fahrzeuges und das Ein- und Aussteigen an dem gewöhn⸗
lichen Landungsplatze beschwerlich machen, so muß der Fähr⸗
inhaber dafür sorgen, daß die Uebersetzenden vollkommen
sicher und trocken gelandet werden können; er hat daher an
solchen Hülfslandungsplätzen durch Legung von Balken,
Bresiern u. s. w. ijede Gefaͤhr und Unbeguemlichkeit möglichst
uu heseitioen