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den Kreis Saarbrücken. —
reig—
Amtliches Anzeigeblatt für
Ar. 43
Bekanntmachungen des Kal. Landrathsamtes.
Verordnung, den Verkehr auf den Kunststraßen betreffend.
Vom 17. März 1839 (Ges.“S. S. 80).
89.
Auf allen Kunststraßen ohne Unterschied darf mit keinem
Fuhrwerk gefahren werden, an dessen Radfelgen
. die Köpfe der Radnägel, Stifte oder Schrauben nicht
eingelassen sind, sondern vorstehen, oder
der Beschlag so konstruirt ist, daß er keine gerade
Oberfläche bildet.
Das letztere Verbot (zu 2) findet jedoch auf solche Rad—
beschläge nicht Anwendung, welche bloß in Folge der Ab—
nutzung eine gewölbie Oberfläche angenommen baben.
8 10.
Es darf auf keiner Kunststraße mit einer mehr als
neun Fuß breiten Ladung gefahren werden, und tritt die
abweichende Bestimmung zu dem Chausseegeldtarif vom 28.
April 1828 außer Kraft.
811.
Die Zugthiere an den auf den Kunstststraßen fahrenden
Fuhrwerken dürfen nicht mit solchen Hufeisen versehen sein,
deren Stollen mehr als zwei Drittel Zoll über die Huf—
isenfläche hervorragen.“)
Montag, den 8. Dezember
1890.
Fuhrwerke, deren Gesammtgewicht einschließlich der Ladung
nicht mehr als 1000 &g beträgt.
832.
Das höchste zulässige Ladungsgewicht beträgt bei eines
Breite der Felgenbeschläge von
5 bis 61 cm.
613, 10 a
19 „15 ...
15 cm und darüber . ..
83.
Ladungsgewichte von mehr als 7500 Kg dürfen nur
dann, wenn die Ladung aus einer untheilbaren Last besteht und
nur unter Genehmigung der Straßenverwaltung und Inne—
haltung der von derselben gestellten Bedingungen transportirt
werden.
84.
Für zweiräderige Fuhrwerke und für solche Kippwagen,
bei denen das Hauptgewicht der Ladung auf zwei Rädern
ruht, ist nur die Hälfte des 8 2 vorgesehenen höchsten
Ladungsgewichts gestattet, jedoch darf bei einer Breite der
Felgenbeschläge von 15 em und mehr das Ladungsgewicht
his 7500 &8 betragen.
8 5.
Die in 85 1 bis 4 dieses Gesetzes gegebenen Vor
schriften finden auch auf Fuhrwerke mit solchen Rädern Anz
wendung, deren Radkranz nicht aus Theilen zusammengesetz
ist, beziehentlich keinen besonderen äußeren Beschlag hat.
86.
Für den Grenzverkehr nicht-preußischer oder inländischer,
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht angehörender Fuhr—
werke können durch Beschluß des Bezirksausschusses Er—
leichterungen der Vorschriften der 88 1und 2zugelassen werden.
Ingleichen für bestimmte Gegenden oder bestimmte
Arten von Fuhrwerk, und zwar sowohl zeitweilig als dauernd.
Vor dem Veschlusse ist die Provinzialverwaltung, sowie die
Verwaltung der betheiligten Kreise zu hören.
Für bestimmte Straßenstrecken kann auf Antrag der
Straßenver waltung zeitweilig durch Beschluß des Bezirks—
ausschusses die zulässige Höhe des Ladungsgewichts um
höchstens ein Drittel herabgesetzt werden.
Die Beschlüsse der Bezirksausschasse sind endgültig;
sie sind durch die Amtsblaͤtter zur ösfentlichen Kenntniß
zu bringen.
Ausnahmen von den Bestimmungen der 88 1 und2
können für einzelne bestimmte Transporte von der Straßenverwaltung
bewilliat werden.
87.
Die Führer der die Kunststraßen befahrenden Last- und
Frachtfuhrwerke sind verpflichtet, den Chaussee-Aufsichtsbeamten
owie den Polizeibeamten und Gendarmen auf Erfordern
as Gewicht der Ladune qnrzugnehen und RAubkaft odt
8 12.
Das Spurhalten auf den Kunststraßen wird hierdurch
untersfoot.
817.
Die Uebertretung des 8 12 soll mit einer Strafe von
einem halben Thaler polizeilich bestraft werden
Besetz, betreffend die Abänderung der Verordnung vom 17. März 1839,
»etreffend den Verkehr auf den Kunststraßen, und der Kabinelsorder
vom 12. April 1840, betreffend die Modifikation des 81 der Ver—
rdnung vom 17. März 1839 wegen des Verkehrs auf den Kunststraßen.
Vom 20. Juni 1887 (G.S. S. 301).
Artikel J.
An Stelle der 88 1 bis 8 der Verordnung vom 17.
März 1839, betreffend den Verkehr auf den Kunststraßen
G.«S. 1839 S. 80), und der Kabinetsorder vom 12. April
1840, betreffend die Modifikation des 81 der Verordnung
om 17. März 1839 wegen des Verkehrs auf den Kunsi—
traßen (GS. 1840 S. 168), treten folgende Bestimmungen:
8 I.
Bei dem Befahren der Kunststraßen soll an allen Last—
und Frachtfuhrwerken der Veschlag der Radfelgen eine Breite
von mindestens 5 em haben. MAusgenommen find dieijenigen
Anmerkung zu 8 11: Durch Kabinetsorder vom 25. August
843 (M.⸗Bl. f. da i. V. S. 296) sind für die Zeit vom 1 Novembe—
Auris Stnssen hie un1 Anss ugefaste—
*d