Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Im Einvernehmen mit der Königlichen Eisenbahn—
Direktion zu St. Johann-Saarbrücken habe ich die allgemeine
Aufsicht über den Betrieb der Saarthalbahnen im Kreise
Saarbrücken nach Maßgabe des Gesetzes uͤber die Klein—
bahnen und die Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892,
der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen und der für
die einzelnen Strecken ertheilten Genehmigungsurkunden dem
Königlichen Landrath zu Saarbrücken überträgen und zwar
mit Wirkung vom 1. Januar k. Is. ab. Beschwerden und
sonstige den Betrieb der Kleinbahnen betreffenden Eingaben sind
daher von dem gedachten Zeitpunkt ab bei dieser Stelle an—
zubringen.
Die Zuständigkeit der Königlichen Eisenbahn-Direktion
zur Wahrnehmung der eisenbahntechnischen Aufsicht bleibt
durch diese Anordnung unberührt.
Trier, den 13. Oktober 1900.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.

Rachweisung
der Narkte und Laden-Preise im Regierungsbezirk Trier
für den Monat Oktober 1900
Saarbrücken. St. Vohann.

— — ⸗

Weizen, guter Sorte. 100 kg
mittlerer do.
geringer do.
zuter 30.
mittlerer o.
geringer 0.
zute do.
mittlerer 0.
zeringe do.
zuter 0.
mittlerer do.
geringer — do.
Erbsen (gelbe) zum Kochen ho.
Speise- Bohnen (weiße) do.
dinsen. 55 oDo.
Eß-Kartoffeln. .5. do.
Richt-Stroh. 30.
Krumm⸗,. do.
Heun.. . . do.
RKindfleisch im Großhandel. do.
von der Keule... 1Xxg
vom Bauche
A
Kalbfleish ..
dammelfleisch ..
Speck ger. (hiefiger)
Eßbutter..5
Fier ..
Weizenmehl Nr. 1,
Roggenmehl ,
Gerstengraupen.
Serstengrütze. .. 28
Buchweizen⸗Grütze. —⸗an
Hafergruͤtze . 2
irse T — 40
Reis, Java mittlerer . 50 — 50
taffee, Java mittlerer roh. W 10 3 160
gelber gebrannter W 3 90 3 90
Speise⸗Salz 2e18 — 18
Schweine⸗Schmalz...5160 1 60
Trier, den 6. November 1900.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.

49
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.74

Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1860 und des 8 142 des
Sesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1883 wird hiermit unter Zustimmung des Kreisausschufses
Folgendes verordnet.

8S1.
Bei dem Befahren des Weges Dilsburg —Püttlingen
über Neumühle, Walpershofen, Etzenhofen, Sellerbach, Koͤlln
und Engelfangen muß an allen Last- und Frachtfuhrwerken
der Beschlag der Radfelgen eine Breite vom mindestens
5 em haben. Ausgenommen sind diejenigen Fuhrwerke,
deren Gesammtgewicht einschließlich der Ladung nicht mehr
als 1000 kg beträgt.
2.
Das höchste zulässige Ladegewicht beträgt bei einer
Breite der Felgenbeschläge von
5- 63 em.
63 —- 10,
IO-I5...
15 em und darüber
83.
Ladungsgewichte von mehr als 7500 Kg dürfen nur
dann, wenn die Ladung aus einer untheilbaren Last besteht
und nur unter Genehmigung der Straßenverwaltung und
Innehaltung der von derselben gestellten Bedingungen
transvportirt werden.

84.
Für zweiräderige Fuhrwerke und für solche Wagen,
bei denen das Hauptgewicht der Ladung auf zwei Rädern
ruht, ist nur die Hälfte des in 83 vorgesehenen höchsten
Ladungsgewichts gestattet, jedoch darf bei einer Breite der
Felgenbeschläge von 15 em und mehr das Ladungsgewicht
bis 7500 Rg betragen.

8 5.
Die Führer der Last- und Frachtfuhewerke sind ver—
pflichtet, den Wegeaufsichtsbeamten sowie den Polizelbeamten
und Gendarmen auf Erfordern das Gewicht der Ladung
anzugeben und glaubhaft nachzuweisen. Können oder wollen
sie diesen Nachweis nicht führen, so sind fie verpflichtet, in
Begleitung des Beamten ihr Fuhrwerk bis zu dem nächsten
in der Richtung ihrer Reise liegenden Ort zu fahren, an
welchem die Ermittelung des Gewichts erfolgen kann. um
dort die Ermittelung vornehmen zu lassen.
Wird eine Ueberschreitung des zulässigen Gewichts fest—⸗
gestellt, so fallen die Kosten der Ermittelung dem Führer
zur Last. Die durch die Ausmittelung des Gewichis ent—
stehenden Kosten sind vorläufig von derjenigen Verwaltung
zu tragen. auf deren Straße das Fuhrwerk angehalten ist
86.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei-Verordnung
 werden mit Geldstrafe bis 30 Mark bestraft.
Für die Geldstrafe und die Kosten, zu denen der Fuhrer
eines Fuhrwerks verurtheilt wird, sind im Falle des Un—
vermögens des Verurtheilten die Eigenthümer des Fuhr⸗
werkes und der Bespannung solidarisch haftbar.
87.
Diese Polizei-⸗Verordnung tritt mit dem Tage der
Verkündigung in Kraft.
Saarbrücken, den 12. November 1900.
Der Königliche Landrath.
von Fidler.
            
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