Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

den Kreis Saarbrücken.

Ar. 45.
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
Zur Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes für
Land- und Forstwirthschaft vom 30. Juni 1900 in der
Faffung der Bekanntmachnng vom 5. Juli 1900 — R.G.⸗
Bl. S. 641 — wird Folgendes bestimmt:
J. Bezeichnung der Behörden und Verbände.
(8162 des Reichsgesetzes).
l. Höhere Verwaltungsbehörden.
Als höhere Verwaltungsbehörden gelten die Regierungs—
Präsidenten, für den Stadtkreis Berlin der Polizei-Präsident.
2. Untere Verwaltungsbehörden.
Untere Verwaltungsbehörden sind in Städten mit mehr
als 10000 Einwohnern und in denjenigen Städten der
Provinz Hannover, auf welche die revidirte Hannoversche
Städte⸗ Ordnung vom 24. Juni 1858 Anwendung findet,
mit Ausnahme der im 827 Absatz 2 der Hannoverschen
Kreisordnung vom 6. Mai 1884 benannten Städte die
Bemeindebehörden, im Uebrigen die Landräthe, in den
hohenzollernschen Landen die Oberamtmänner.
3. Ortspolizeibehörden.
Die den Ortspolizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten
werden von denjenigen Beamten oder Behörden wahrgenommen,
welchen die Verwaltung der örtlichen Polizei obliegt.
4. Gemeindebehörden.
Unter Gemeindebehörde ist der Gemeindevorstand, in
selbstständigen Gutsbezirken der Gutsvorsteher zu verstehen.
5. Gemeindevertretung.
Unter der Gemeindevertretung ist die nach den ver—
schiedenen Städte- und Landgemeinde-Ordnungen gebildete
Vertretung der Stadt- oder Landgemeinden (Stadtverordneten⸗
Versammlung, Bürgervorsteher-Kollegium, Gemeindeausschuß,
Bemeindevertretung, Gemeinderath) zu verstehen.
6. Weitere Kommunalverbände.
Als weitere Kommunalverbände sind anzusehen sämmtliche
Provinzial⸗, Landarmen- und Kreisverbände, der Lauenhurgische
 Landes Kommunalverband in der Provinz Schleswig⸗
holstein, die Aemter in der Provinz Westfalen, die kommuüͤ⸗—
jalständischen Verbände (Bezirksverbände) in der Provinz
Hessen⸗Nassau, die Landesbürgermeistereien in der Rhein—
provinz, der Landeskommunalverband und die Oberamts-⸗
bezirke in den Hohenzollernschen Landen.
II. Bildung und Berufung der Genossenschaftsversammlungen
8 39 des Reichsgesetzes.
Hinsichtlich der Bildung und Berufung der Gendossen—
chaftsversammlungen verbleibt es bis auf Weiteres bei den
Bestimmungen der Ausführungsanweisung vom 4. Juni
1887 (Min-Bl. S. 125) zu II nebst Ansaoe A.

Montag, den 5. November

— — ————
I900.
Die übrigen Bestimmungen der Ausführungsanweisung
vom 4. Juni 1887 (Min.⸗Bl. S. 125) zu'J, III und 1V
nebst den Anlagen Beund C werden hierdurch aufgehoben.
III. Ausführungsbestimmungen für die Staatsbetriebe.
8 134 des Reichsgesetzes.
1. Ausführungsbehörden sind die Regierungen, Ab—
theilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten inner—
halb ihrer Bezirke mit folgenden Maßgaben:
a. In Sigmaringen, wo eine Abtheilung für direkte
Steuern, Domänen und Forsten nicht besteht, ist die
Regierung Ausführungsbehörde.
Bei denjenigen Regierungen, wo getrennte Abtheilungen
für direkte Steuern, sowie für Domänen und Forsten
bestehen, sind die letzteren die Ausführungsbehoͤrde.
Die Regierung, Abtheilung für direkte Slieuern, Do⸗
mänen und Forsten, zu Minden ist die Ausführungs—
behörde für die Regierungsbezirke Minden und Münfter
und den Kreis Rinteln im Regierungsbezirk Kassel.
Die Regierung, Abtheilung für direkte Steuern, Do—
mänen und Forsten, zu Osnabrück ist die Au⸗führungsbehörde
 für die Regierungsbezirke Osnabrück und
Aurich.
Abgesehen von der Oberförsterei Münster sind für die
einzelnen Oberförstereien diejenigen Regierungen, von
welchen sie ressortiren, die Austuͤhrungsbehörden ohne
Ruücksicht auf die Lage der Obersörsterei und der zu
ihr gehörigen Flächen.
23. Die Festellung der Entschädigung (5 75 des Reichs—⸗
gesetzes) erfolgt in allen Fällen durch die Äusführungsbehörde.
3. Die bei den Ausfuhrungsbehörden entstehenden
Kosten sind aus den betreffenden elatsmäßigen Fonds der
Regierungen aus der Regierungs-Hauptkasse am Sitze der
Ausführungsbehörde zu zablen.
Ebenso haben die Regierungs-Hauptkassen am Sitze
der Ausführungsbehörde die von den Postbehörden gemäß
8 114 Absatz 1 des Reichsgefetzes liauidirten Beträge
zu zahlen.
4. Die Ausführungsanweisung vom 16. Juli 1887
(Min.⸗Bl. S. 196) wird hierdurch aufgehoben.
IV. Allgemeine Bestimmungen.
1. Die gemäß 8 110 Absatz 2 des Reichsgesetzes den
Gemeindebehörden zu gewährende Vergütung wird aäuf zwei
vom Hundert der für die Berufsgenossenschaft eingezogenen
Beträge festgesetzt.
2. Ueber Beschwerden gegen Straffestsetzungen des Genossen⸗
schaftsvorstendes entscheidet in den Faͤllen des 8 1859des
Reichsgesetzes derjenige Regierungs⸗Präsident, in dessen Bezirk
der Sitz des Betriebes gelegen ist. An die Stelle des
Regierungs-Präsidenten triit fur den Stadtkreis Berlin der
Polizei⸗-Präsident

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