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ordnung ist neben demjenigen, welcher das Fleisch einführt,
auch der Käufer desselben verantwortlich, sofern letzterer
das betreffende Fleisch nicht in einer hiesigen offenen Ver—
aufsstelle gekauft hat.
des Verlustes ihrer Entschädigungsansprüche gegen die hiesige
Gemeinde verpflichtet, dieselben innerhalb einer Frist von
b Monaten, vom Tage der Veröffentlichung gegenwärtigen
Beschlusses an gerechnet, beim Bezirks Ausschusse zu Trier
anzumelden.
Dudweiler, den 3. Oktober 1900.
Der Bürgermeister,
Petermann.
8 5.
Frisches Fleisch, welches von auswärts bezogen ist,
darf in Gast- und Speisewirthschaften des Gemeinde-Bezirks
nicht eher zum Genusse zubereitet werden, als bis es einer
zleichen Untersuchung, wie in 8 4 vorgeschrieben, unter⸗
ogen ist.
86.
Diejenigen Personen, welche in dem Gemeinde-Bezirk
der Gemeinde Dudweiler das Fleischergewerbe oder den
Handel mit frischem Fleisch als stehendes Gewerbe betreiben,
ürfen Fleisch, welches sie nicht in dem Gemeinde-Schlachthofe
sondern in einer anderen, innerhalb eines Umkreises von
50 Kilometer von der Grenze des Gemeindebezirks gelegenen
Schlachtstätte geschlachtet haben oder haben schlachten lassen,
nicht feilbieten.
Saarbrücken, den 8. Ottober 1900.
Der Königliche Landrath, von Fidler.
Deffentlicher Anzeiger.
87.
Sowohl auf den öffentlichen Märkten als auch in den
Privatverkaufsstätten ist das nicht im öffentlichen Schlachthofe
zusgeschlachtete frische Fleisch von dem daselbst ausgeschlachteten
Jesondert feil zu bieten und muß als solches auf einer an
der Verkaufsstelle anzubringenden, mit deutlicher, nicht ver⸗
wischbarer Schrift versehenen Tafel bezeichnet werden. Eine
Tafel mit derselben Aufschrift muß sich an den Transport⸗
mitteln befinden.
88.
Für die Benutzung des öffentlichen Schlachthauses und
der zu demselben gehörigen Einrichtungen, sowie für die
Antersuchung des Schlachtviehes und des Fleisches (8 8—65)
verden Gebuͤhren erhoben, für welche der Tarif von dem
GBemeinderathe auf mindestens ein Jahr festgesetzt und zur
öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
89.
Wer außerhalb des Schlachthofes den Anordnungen
dieses Ortsstatuts zuwider Vieh schlachtet oder wer den An—
ordnungen dieses Ortsstatuts zuwiderhandelt, wird nach 8 14
des Gesetzes vom 9. März 1881 für jeden Uebertretungsfall
nit Geldstrafe bis zu 160 Mark oder mit Haft bestraft
8 10.
Dieses Ortsstatut tritt mit dem Tage in Kraft, an
velchem der Gemeinde-Schlachthof dem öffentlichen Verkehr
ibergeben wird.
Dudweiler, den 28. August 1900.
Die Gemeindevertretung.
Genehmigt vom Bezirks-Ausschuß zu Trier am 22.
Sebtember 1900 B 4.2259
Bekanntmachung.
Die Metzgerin Wittwe Kurtz zu Wehrden beabsichtigt auf dem
Brundstück Flur 1 Parzelle Nr. 1167/262 und 1166261 Banr
Wehrden, ein
Schlachtbaus
zu errichten.
Dieses Unternehmen wird hiermit in Gemäßheit des 8 17 der
Bewerbeordnung und der 88 34 ff. der Ministerial-Anweisung vom
19. Zuli 1884 mit der Aufforderung zur allgemeinen Kenntniß gebracht,
etwarge Einwendungen binnen 14 Tagen schriftlich in zweifacher Aus—
fertigüung oder zu Protokoll bei dem Unterzeichneten anzubringen.
Zeichnungen und Beschreibungen liegen in meiner Amtsstub⸗
vährend der Dienststunden offen.
Die Widerspruchsfrist nimmt ihren Aufang mit dem Tage, an
velchem die diese Bekanntmachung enthaltende Nummer des „Saarbrücker
Kreisblattes“ ausgegeben wird. Nach Ablauf dieser Frist können Ein
wendungen nicht mehr erhoben werden.
Zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendunger
habe ich Termin auf
Donnerstag, den 25. Oktober 1900. Vormittags 10 Uhr
in meiner Amtsstube anberaumt. Ich bemerke noch ausdrücklich, daf
n Falle des Ausbleibens der Unternehmerin oder der Widersprechender
gleichwohl mit Erörterung der Einwendungen vorgegangen werden wird
Võölklingen a / Saar, den 29. September 1900.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Stiu mer.
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Vorstehenden Gemeinderathsbeschluß bringe ich mit dem
Bemerken zur allgemeinen Kenntniß, daß der Zeitpunkt, von
velchem an ausschließlich die Benutzung des öffentlichen
Schlachthauses stattzufinden hat, noch näher bekannt gemacht
verden wird. Neue Privatschlachtanstalten dürfen von dem
Tage, an welchem dieser Gemeindebeschluß in dem Kreis—⸗
blatte erscheint, in Gemäßheit der Bestimmungen des 83
des Gesetzes vom 18. März 1868 und 9. März 1881 nicht
mehr errichtet werden.
Die Eigenthümer und Nutzungsbexechtigten (Pächter,
Miether) von Privatschlachtanstalten sind bei Vermeidundg
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