Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

*

Zeit in den evangelischen Haushaltungen durch kirchliche
Organe abgehalten werden wird.
In der angegebenen Zeit darf für andere Zwecke in den
—XEDO
Trier, den 21. September 1900.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Banke.

Der Regierungs- und Medizinalrath Dr. Schmidt hier
ist durch Erlaß des Herrn Ministers der geistigen, Unter⸗
richts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten vom 17. d. Mts. der
Regierung in Liegnitz vom 1. Oktober d. Is. ab zur weiteren
dienstlichen Verwendung überwiesen worden.
Trier, den 21. September 1900.
Der Regierungs⸗Präsident.
zur Nedden.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller—
gnädigst geruht, dem Regierungs- und Medizinalrath
Dr. Schmidt hier den Charakter als Geheimer Medizinalrath
zu verleihen.
Trier, den 22. September 1900.
Der Regierungs-Präsident.
zrur Nedden.

Bekanntmachungen des Kal. Landrathsamtes.

Das Proviantamt in Metz wird den Ankauf von
Hülsenfrüchten aus 1. und 2. Hand am 1. Oktober d. Is.
aufnehmen und bis Mitte Februar 1901 fortsetzen. Die
Lieferungsbedingungen liegen auf hiesigem Praviantamte zur
Einsicht aus.
Saarbrücken, den 29. September 1900.
Der Königliche Landrath,
von Fidler.

Das FeldartillerieRegiment Nr. 59 garnisonirt vom
l. Oktober 1901 ab vollständig mit der J. (Kanonen-) und
IIJ. (Feldhaubitz⸗) Abtheilung in Cöln Vorstadtbezirk Riehl.
Meldungen zum freiwilligen 2jährigen Dienst werden
wöchentlich grundsätzlich nur am Samstag entgegengenommen
und zwar in den Vormittagsstunden von 9—11 Uhr an
folgenden Stellen: Cöln Riehl Kaserne III. auf dem Ge⸗
schäftszimmer des Regiments oder in Coblenz Kaserne Feste
Franz auf dem Geschäftszimmer der II. Abtheilung.
Saarbrücken, den 2. Oktober 1900
Der Königliche Landrath,
J. A.:: Graf von Luxburg.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Gemeindebeschluß
betr. die Einführung des Schlachtzwanges in der Gemeinde Dudweiler.
Auf Grund des 8 1 des Gesetzes betreffend die Er—
richtung öffentlicher ausschließlich zu benutzender Schlacht-Jäuser
 vom 18. März 1868 (GeS. S. 277 ff) und des
Artikels J. d Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des
Besetzes vom 9. März 1881 (G-S. S. 273 ff) wird hier⸗
nit für den Gemeindebezirk der Gemeinde Dudweiler durch
Bemeindebeschluß Nachstehendes angeordnet.

81.
Innerhalb des Gemeindebezirks der Gemeinde Dudweiler
darf das Schlachten nachstehender Gattungen von Schlacht⸗
bieh: Rindvieh, Schweine (Ferkel, Spanferkel), Kälber,
Schafe (Lämmer), Ziegen (Zickel) und Pferde und zwar das
gjewerbsmäßig sowohl wie das nicht gewerbsmäßig betriebene
don dem durch die Gemeinde⸗Ver valtung zu bestimmenden
und bekannt zu machenden Zeitpunkte ab nur in dem Ge—
meinde⸗Schlachthofe der Gemeinde Dudweiler vorgenommen
werden.
Wenn ein Thier der in Absatz J bezeichneten Gattungen
außerhalb des Schlachthofes durch Unfall oder Erkrankung
zum Gehen unfähig geworden und der Transport desselben
zu Wagen unthunlich ist, so ist der Schlachthof⸗Inspektor
oder dessen Stellvertreter sofort zu A Derselbe
hat zu beurtheilen, ob das Thier für den menschlichen Ge—
auß noch verwerthbar ist, oder nicht. Im ersteren Falle
wird er die Tödtung an Ort und Stelle und den soforligen
Transport zum Schlachthofe gestatten. Nur im letzteren
darf die weitere Ausschlachtung stattfinden. In anderem
Falle hat er der Polizei-Verwaltung sogleich Anzeige zu
erstatten. In besonders dringlichen Fällen dürfen Thiere,
welche durch Unfall transportunfähig sind, vor dem Ein—⸗
treffen des Schlachthof-Inspektors oder dessen Stellvertreters
getödtet werden; doch muß dieser hiervon sofort in Kenntniß
gesetzt und das getödtete Thier behufs weiterer Ausschlachtung
nach dem Schlachthofe geschafft werden.
8 2.
Die nachstehend aufgeführten, mit dem Schlachten in
unmittelbarem Zusammenhange stehenden Verrichtungen:
Das Abhäuten, Ausweiden und Abbrühen des ge—
schlachteten Viehes, das Reinigen des ausgeschlachtelen
Fleisches, sowie der Gedärme und Eingeweide, das Abbrühen
und Reinigen der einzelnen Körpertheile dürfen nur auf dem
Gemeinde-Schlachthofe vorgenommen werden. Die Kaälber
dürfen, nachdem sie vollständig ausgeschlachtet und gereinigt
sind, in den Häuten aus dem Schlachthofe entfernt werden.
Das Blut des auf dem Sschlachthofe geschlachteten
Viehes darf nur, insoweit es nach dem Urtheile des Schlacht⸗
hof-Inspektors zur menschlichen Nahrung geeignet ist, aus
dem Schlachthofe mitgenommen werden.
Desgleichen dürfen Borsten, Haare, Klauen und der aus
den Eingeweiden entfernte Dung ohne Genehmigung der
Schlachthof⸗-Verwaltung aus dem Schlachthofe nicht mit
fortgenommen werden.

83.
Alles in den Schlachthof gelangende lebende Schlachtvieh
ist zur Feststellung seines Gesundheitszustandes sowohl vor
als nach dem Schlachten einer Untersuchung durch die dazu
von der Gemeinde⸗Verwaltung bestellten Sachverständigen
zu unterwerfen. Im Falle des 81 Msatz 2 verbleibt es
bezüglich der Untersuchung nach dem Schlachten bei der Regel
des vorstehenden Absatzes.

8 4.
Alles nicht im öffentlichen Schlachthofe ausgeschlachtete
frische Fleisch — einschließlich desjenigen der Pferde und
Wildschweine, sowie der zur menschlichen Nahrung ver⸗
wendeten Eingeweide — darf im Gemeinde-Bezirke von
Dudweiler nicht eher feil geboten werden, als bis es, gemäß
dem hierfüur erlassenen Regulativ, einer Untersuchung durch
die dazu von der Gemeinde-Verwaltung bestellten Sach—
verständigen unterzogen ist. Für die Erfüllung dieser An—
            
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