Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.

Montag, den 8. Oktober

I1900.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den
Schuldverschreibungen der Preußischen konshlidirten 300igen
Stäatsanleihe von 1890 über die Zinsen für die Zeit vom
I. Oktober 1900 bis 30. September 1910 nebst Er⸗
aeuerungsscheinen (Anweisungen auf die folgende Reihe)
werden vom 1. September 1900 ab von der Kontrolle der
Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92/94, geöffnet Vor⸗
mittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und
Festtage und der letzten drei Geschäftstage iedes Monats,
ausgereicht werden.
Die Zinsscheine sind entweder bei der Kontrolle der
Staatspapiere am Schalter in Empfang zu nehmen
oder durch die Regierungs-Hauptkassen sowie in Frankfurt
M. durch die Kreiskasse zu beziehen. Wer die Empfang—
nahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben personlich
oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen
Reihe berechtigenden Erneuerungsscheine (Zinsscheinanwei—
ungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem
Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen
Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem
Finreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung,
so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche
Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Die Marke oder
Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen
Zinsscheine zurückzugeben.
Durch die Post sind die Erneuerungsscheine an die
Kontrolle nicht einzusenden.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Erneuerungs⸗
scheine mit einem doppelten Verzeichniß einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinscheine
 wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen
ind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den
Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden
onstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Erneuerungsscheine abhanden gekommen sind; in diesem
Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen
mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 25. August 1900.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Tielsch.

Polizeiliche Vorschrift.
Nachdem in der Gemarkung Großhemmersdorf (Bürger⸗
meisterei Niedaltdorf) das Vorhandensein der Reblaus fest⸗
gestellt worden ist, ordne ich hiermit auf Grund der 881
und 7 des Gesetzes, Maßregeln gegen die Verbreitung der
Reblaus betreffend, vom 27. Februar 1878 (Ges.⸗“S. S. 129)
behufs Verhütung der Verschleppung der Reblaus für den
Bereich der Gemarkung Großhemmersdorf Folgendes an:
Die Ausführung von Reben und Reotheilen, gleichviel
ob bewurzelt oder unbewurzelt, von Rebblättern —
als Verpackungsmaterial oder sonst —, von gebrauchten
Rebpfählen oder Rebstützen aus der Gemarkung
Großhemmersdorf ist verboten.
Die Ausführung von Tafeltrauben, Trauben der Wein—
lese, Trestern aus der Gemarkung Großhemmersdorf
ist nur gestattet, wenn die genannten Erzeugnisse nicht
in Rebblättern verpackt sind und wenn
a) die Tafeltrauben in wohlverwahrten und dennoch
leicht zu durchsuchenden Schachteln, Kisten oder
Körben,
die Trauben der Weinlese eingestampft in gut ver—
schlossenen Fässern, welche derartig gereinigt sind,
daß fie kein Theilchen von Erde oder Reben an sich
tragen,
die Trestern in gut verschlossenen Kisten oder Fässern
sich befinden.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen
werden mit Geldstrafen bis zu 150 Mark oder mit
Haft bis zu vier Wochen bestraft.
Koblenz, den 21. August 1895.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
Nasse.

Polizeiliche Anordnung.
Nachdem in der Gemarkung Ihn, Bürgermeisterei
Kerlingen im Kreise Saarlouis, das Vorhandensein der
Reblaus festgestellt worden ist, ordne ich hiermit auf Grund
der 88 1 und 7 des Gesetzes vom 27. Februar 1878, be—
treffend Maßregeln gegen die Verbreitung der Reblaus
G.S. S. 129) für den Bereich der Gemarkung Ihn zur
Verhütung der Verschleppung der Reblaus Folgendes an:
1. Die Ausführung von Reben und Rebentheilen, gleich—
viel ob bewurzelt oder unbewurzelt, von Rebenblättern,
als Verpackungsmaterial oder sonst, von gebrauchten
Rebenpfählen oder Rebenstützen aus der Gemarkune
Ihn ist verboten.
            
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