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2. Die Kosten
a) der ersten Herrichtung und Befestigung der Straße,
einschließlich der Kosten der Herstellung des An⸗
schlusses an andere Straßen;
dy) der Entwässerung in der dem Beduürfniß ent⸗
sprechenden Weise, indessen mit der Beschränkung,
daß darunter nur die Kosten einer oberirdischen
kEntwässerung zu verstehen sind.
84.
Die Gemeindevertretung setzt im Einverständnisse mit
der Ortspolizeibehörde bei jeder Straßenanlage fest, von
welcher Beschaffenheit die dem Bedürfniß entsprechende erste
Einrichtung sein muß und in welchem Zeitraum dieselbe
zur Ausführung gelangen soll.
85.
Die Kosten der gesammten Straßenanlage, innerhalb
des im 8 3 bezeichneten Umfanges fallen den angrenzenden
Figenthümern, sobald sie Gebäude an der Straße errichten,
zur Last, und zwar einem jeden nach Verhältniß der Länge
seiner die Straße berührenden Grenze und je für die Hälfte
der Straßenbreite — sofern jedoch die Straße breiter als
20 Meter ist nicht für mehr als 10 Meter der Straßenbreite.
86.
Der Betrag der nach den 88 2 bis 5 den angrenzenden
Eigenthümern zur Last fallenden Beiträge zu den Gesammt—
kosten einer Straße bezw. eines Straßenabschnittes wird
durch die Gemeinde-Vertretung festgefetzt. Die Berechnung
wird zur Einsicht der angrenzenden Eigenthümer offen ge—
gelegt, der Zustellung einer besonderen Rechnung an die
einzelnen bedarf es nicht.
87.
Die nach den 88 2 bis 5 von den angrenzenden Eigen—
thümern zu übernehmenden Kosten werden zusammengerechnet
und auf die Eigenthümer der auf beiden Seiten der Straße
angrenzenden Grundstücke nach Verhältniß ihrer die Straße
berührenden Grenze vertheilt. Straßen, welche die fest⸗
gestellten Straßentheile schneiden, oder in dieselben einmünden,
fommen bei der Berechnung nicht in Betracht. Je nach der
Wichtigkeit der neuen Straße für das öffentliche oder Ge—
meinde-Interesse ist die Gemeinde berechtigt, einen Teil der
Anlagekosten vorweg auf die Gemeindekasse zu übernehmen.
Derselbe wird durch Gemeindebeschluß festgesetzt, von den
Gesammtkosten vorweg in Abzug gebracht, und ist nur der
Rest von den anarenzenden Eigenthümern zu erstatten
88.
Die nach den vorstehenden Paragraphen von den an—
grenzenden Eigenthümern zu leistenden Beiträge werden
fällig, sobald auf einem Grundstücke ein Gebäude an der
neuen Straße errichtet wird. Bei größeren Grundmassen
wird als zu bebauendes Grundstück im einzelnen Falle nur
der Theil des ganzen Grundstückes angesehen, der seiner
Bestimmung nach als Garten, Hofraum ꝛc. zu dem au er—
richtenden Gebäude gehört.
Die Einziehung der Beiträge erfolgt im Wege des
Verwaltungszwangsverfahrens. Wenn nach dem Beginn
des Baues ein Eigenthumswechsel stattfindet, so ist jeder
neue Eigenthümer für die noch rückständigen Beiträge mit
verhaftet.
D. Anlagen neuer Straßen durch Unternehmer.
89.
Unternehmer oder Adjazenten, welche eine neue Straße
inzulegen oder eine bestehende zu verlängern beabsichtigen,
müssen, wenn die Straße zur Bebauung bestimmt ist, vor
Beginn der Arbeiten die Festsetzung der Straßen bezw.
Baufluchtlinien in Gemäßheit des Gesetzes vom 2. Juli 1875
erwirken. Zu diesem Behufe haben sie einen nach Maßgabe
der ministeriellen Vorschriften für die Aufstellung von Bau⸗
LTuchtlinien und Bebauuungsplänen vom 28. Mai 1876
aufgestellten und durch die Unterschrift eines vereideten
dandmessers beglaubigten Lage- und Höhenplan der neuen
Straße, aus welchen insbesondere auch der Anschluß derselben
und ihrer Entwässerung an andere Straßen und öffentliche
Anlagen ersichtlich ist, und zwar in zwei Ausfertigungen
einzureichen. Auch müssen die Besitzer der angrenzenden
Grundstücke ersichtlich gemacht sein.
Das zur Straßenanlage erforderliche Terrain ist vor
Beginn der Herstellungsarbeiten an die Gemeinde zu über—
eignen und von etwa darauf haftenden Rentrechten, Servituten
und Schulden zu befreien. Die Anlage ist binnen Jahres—
frist nach erfolgter Genehmigung bezw. Festsetzung nach den
Anordnungen der Polizeibehörde und der Gemeinde-Ver—
tretung fertig zu stellen, widrigenfalls die Gemeinde befugt
ist, die Ausfuͤhrung auf Kosten des Verpflichteten vornehmen
und die Kosten im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens
einziehen zu lassen.
Außer den sämmtlichen ursprünglichen Kosten für die
Anlage (F 2 u. ff.) hat Unternehmer bezw. die Adjazenten
auch die Kosten der zweijährigen Unterhaltung des Straßen⸗
pflasters und aller übrigen Theile der Anlage zu tragen.
Erst nach Ablauf dieser Frist kann die Unterhaltung der
Straßenanlage durch die Gemeinde von dem Unternehmer
verlangt werden.
Mit dieser Uebernahme gehen fämmtliche zur Straße
gehörigen Einrichtungen in das Eigenthum der Gemeinde über.
810.
Die Gemeinde kann die Ausführung einer von einem
Unternehmer geplanten Straßenanlage im öffentlichen Interesse
auch selbst für Rechnung des Unternehmers übernehmen.
In diesem Falle finden die vorhergehenden Vorschriften des
Statuts aleichmäßige und finngemäße Anwenduna.
8 II.
Ausnahmen von den Bedingungen dieses Statuts
können von der Gemeinde-Vertretung im Einverständniß mit
der Polizeibehörde gestattet werden bei vereinzelt zu er—
bauenden Häusern außerhalb des Dorfes und der bebauten
oder für die Bebauung in Aussicht gestellten Ortschaftstheile.—
8 12.
Als ein mit einem Gebäude besetztes (bebautes) Grund—
stück im Sinne dieses Statuts gilt derjenige Teil des einem
Eigenthümer zugehörigen unter einer oder mehreren Nummern
katastrirten Grundstücks, auf welchem das Gebäude nebst dem
dazu gehörigen Hofraum oder Garten belegen ist
818.
Gegenwärtiges Ortsstatut tritt sofort in Kraft.
Gersweiler, den 4. Januar 1900.
Der Bürgermeister,
A. Müller.
Der Bezirksausschuß.
B. A 334.
Genehmigt.
Trier, den 5. Februar 1900.
Namens des Bezirks-Ausschusses.
Der Vorsitzende.
J. V.: Hoppe.