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Beamte,
welche
zu berichten haben.
Die Erledigung
anordnende
Verfügung.
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-
19
20
15.
Sämmtliche Herren
Bürgermeister.
Desgl.
24. Januar 1891,
J⸗Nr. 217 M.
3. November 1873,
Nr. 6530.
21. August 1860,
Nr. 3542.
22. Februar 1900, Nr. 924
16. März 1900, Nr. 1878
26. August 1887,
Nr. 10028.
6. November 1897,
6864 M.
15.
Desgl.
21
15.
Desgl.
Desgl.
22
15.
23
25.
Der Herr Bürgermeister
hier.
dandwirthschaftliche Winterschule zu Saarlouis.
Vandwirthschaftliche Fachschule.)
Dieselbe beginnt am 5. November dieses Jahres. Bei
einer Dauer von 5 Monaten beträgt das Schulgeld für
einen Schüler nur 20 Mk., für zwei Brüder nur 80 Mk.
Dasselbe kann auf rechtzeitigen Antrag Würdigen und Be—
dürftigen erlassen werden; außerdem erhalten Kreiseingessene
noch besondere Unterstützung.
Die Lehrgegenstände für diesen Winter sind: Grundlehren
der Chemie. Die für den Landwirt wichtigsten Elemente
und deren beachtenswertesten Verbindungen. Grundzüge der
Weinbereitung, Bierbrauerei, Branntweinbrennerei und Essig—
fabrikation. Bau und Leben der Pflanzen. Gesteins— und
Bodenkunde. Bodenbearbeitung. Auswahl und richtige An⸗
wendung der Düngmittel. Die Gründüngung. Vom Pflanzen⸗
bau: Saat, Pflege, Ernte, Getreidearten, Futterpflanzen.
Der Weinstock ꝛc. Obst und Gemüsebau. Anlage und Kultur
der Wiesen. Physik. Landwirthschaftliche Betriebslehre.
Buchführung Nivellieren. Feldmessen. Zeichnen. Aufsatz
und Schriftverkehr des Landwirths. Landwirthschaftliches
Rechnen und Raumlehre.
Das Aufnahme-⸗Alter ist von 15 — 25 Jahren. Aeltere
Landwirthe sind Zuhörer.
Leute, welche zwei Semester mit Erfolg die Schule
besucht haben, erhalten Abgangs-Zeugnifse. Anmeldungen
und Auskunft bei Herrn Direktor Murzel in Saarlouis.
Die Herren Bürgermeister wollen Vorstehendes orts⸗
üblich bekannt machen lassen.
Saarbrücken, den 18. September 1900.
Der Königliche Landrath,
von Fidler.
Ortsstatut
betreffend die Anlegung, Veränderung und Bebauung von Straßen
in der Gemeinde Gersweiler⸗Ottenhausen.
Ruf Grund des 8 11 der Landgemeinde⸗Ordnung für
die Rheinprovinz und der 88 12 und 15 des Gesetzes vom
2. Juli 1875 (G.⸗S. S. 561) wird entsprechend dem Be—
schlusse des Gemeinderaths vom 4. Januar 1900, vor—
behaltlich der Genehmigung des Bezirks-Ausschufses hierdurch
für den hiesigen Gemeindebezirk folgendes Ortsstatut erlassen?
2
9
Gegenstand.
Anzeige über eingetretene Veränderungen unter den Krieger⸗
Vereinen.
Gewährung von Unterstützungen an Wittwen und Waisen
von Polizeibeamten. (Fehlanzeige nicht erforderlich.
Bericht über das muthmaßliche Ergebniß der Ernte.
Bedarf an Zählkarten über Brände. (Fehlanzeige nicht er—
forderlich.)
Bericht über Kunst- und Alterthums-⸗Sammlungen. (Fehl⸗
anzeige nicht erforderlich.)
Namhaftmachung der Mitglieder und Stellvertreter der
ständigen Kommission zur Entscheidung von Streitig—
keiten über die an die Truppen zur Verausgabung
gelangenden Naturalien.
A. Bauen an nicht fertiggestellten Straßen.
81.
An Straßen oder Straßentheilen (auch Plätzen), welche
noch nicht in Gemäßheit der baupolizeilichen Bestimmungen
für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertiggestellt
iind, dürfen Wohngebäude, die nach diesen Straßen einen
Ausgang haben, nur unter folgenden von der Polizeibehörde
in Gemeinschaft mit der Gemeindevertretung festgesetzten
Bedingungen und Beschränkungen errichtet werden und
zwar wenn
a) für die Straße ordnungsmäßige Fluchtlinien festgestellt
sind und der Bau in der Fluchtlinie und unter Be—
rücksichtigung der Höhenlage der Straße errichtet wird,
das Baugrundstück an einem vorhandenen in die neue
Straße fallenden Wege gelegen ist und
seitens des Bauherrn der von dem Gemeindevorstande
geforderte muthmaßliche Beitrag zu den Straßenbau—
kosten (vergl. 88 2 ff.) baar bezahlt oder dafür dem⸗
selben in anderer ausreichend erscheinender Weise
Sicherheit geleistet wird.
Der Erxrichtung von Wohngebäuden steht die Ein—
richtung vorhandener, nicht bewohnter Gebäude zu Wohn⸗
gebäuden, sowie die Erweiterung von Wohngebäuden gleich
ß. Anlage neuer Straßen durch die Gemeinde
82.
Bei der Anlegung einer neuen Straße, oder der Ver—
längerung einer schon bestehenden Straße, wenn solche zur
Bebauung bestimmt ist, sind die Besitzer der angrenzenden
Grundstücke, sobald sie an diesen Straßen Gebäude errichten.
zu den Kosten der neuen Straßenanlage beizutragen verpflichtet.
83.
Zu den im 8 2 genannten Kosten gehören:
l. Die Kosten des Grunderwerbs bezw. der Freilegung
der Straße einschließlich des Bürgersteiges, jedoch bleibt
der Werth vorhandener, der Gemeinde gehöriger Wege—
flächen außer Ansatz. Ist das Straßenland zum Theil
unentgeltlich an die Gemeinde abgetreten worden, so
wird der Werth desselben nach dem Durchschnitt der
übrigen Grunderwerbskosten ermittelt, bei Berechnung
der Gesammtkosten in Rechnung gestellt und bei Ver—
theilung dieser Kosten den betrefsenden Eigenthümern
'n Abzug gebracht.