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Amtliches Anzeigeblatt für
V. r. 85.
Montag, den 10. September
Behö treffend (G.eS. S. 294), haben Gewerbetreibende, welche im
Bekanntmachungen der Zentral Behörden. — Dse des Steuerjahres den Kleinhandel mit mehr als einer
der im 8 6 des Gesetzes unterschiedenen Waarengruppen an⸗
jangen oder auf mehr als eine dieser Waarengruppen aus—
dehnen, oder eine nach 8S33 der Waarenhaussfteuer unter—
liegende Verkaufsstelle in Preußen errichten, hiervon, wenn
nicht nach den Verhältnissen des Betriebes von vornherein
ausgeschlossen ist, daß der Gesammtumsatz die waarenhaus⸗
steuerpflichtige Höhe erreicht — neben und unabhängig von
der nach der Gewerbeordnung und dem Gewerbesteuergesetze
erforderlichen Anmeldung — der von dem Finanz Mimister
zu bestimmenden Behörde vorher oder gleichzeitig Anzeige
zu machen.
Demgemäß bestimme ich, daß die hier vorgeschriebenen
besonderen Anzeigen zu machen sind:
für Verkaufsstätten
J. in Berlin bei der Königlichen Direktion für die
Verwaltung der direkten Steuern daselbst,
II. in den anderen Gemeinden von mehr als 20000
Einwohnern
bei dem Gemeindevorstand
III. in allen übrigen Gemeinden (Gutsbezirken)
bei der Bezirksregierung.
Auf Verlangen ist eine Bescheinigung der Anzeige binnen
einer Woche zu ertheilen.
Es mird darauf aufmerksam gemacht, daß ohne Rück—
sicht auf die Höhe des Jahresumsatzes nur Unter—
nehmungen der im 8 1 des Gesetzes bezeichneten Art, welche
ihren Sitz außerhalb Preußens haben, zur Anzeige jeder
in Preußen unterhaltenen Verkaufsstätte verpflichtet sind,
sofern in derselben der Kleinhandel mit mehr ais einet
der im 8 6 des Gesetzes unterschiedenen Waarengruppen an—
gefangen oder auf mehr als eine dieser Waarengruppen
ausgedehnt wird.
Alle anderen Gewerbetreibenden find nicht verpflichtet,
die besondere Anzeige zu machen, wenn nach den Verhält⸗
nissen des Betriebes von vornherein ausgeschlossen ist, daß
der gesammte Jahresumsatz die Höhe von 400000 Mari
erreicht.
Berlin, den 8. August 1900.
Der Finanz-Minister.
Im Auftrage: Burghardt.
I60.
Bekanntmachung,
betreffend die Ausführung des Gewerbe⸗Unfallversicherungsgesetzes vom
30. Juni 1900 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juͤli 1900
(Reichs⸗Gesetz⸗Blatt Seite 573).
Zur Ausführung dis Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
wird Folgendes bestimmt:
1. Höhere Verwaltungsbehörden.
Als „hoöhere Verwaltungsbehörden“ gelten die Re—
gierungs-Präsidenten. Im Stadtikreise Berlin tritt
in den Faͤllen des 5 14 und des 105 der Ober-Präsident,
im Uebrigen der Polizei-Präsident an die Stelle des
Regierungs-Präsidenten. Für diejenigen Betriebe, welche der
Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, werden die Ge⸗
schäfte der hͤheren Verwaltungsbehörde durch die Oberberg⸗
im ter wahrgenommen.
2. Untere Verwaltungsbehörden
sind: in Städten mit mehr als 10000 Einwohner und in
denjenigen Städten der Provinz Hannover, auf welche die
revidirte Hannoversche Städteordnung vom 24. Juni 1858
Anwendung findet, mit Ausnahme der im 8 27 Absatz 2
der Hannoverschen Kreisordnung vom 6. Mai 1884 benannten
Städte die Gemeindebehörden, im Uebrigen die Land—
räthe, in den Hohenzollernschen Landen die Oberamtmänner.
Für die der Bergverwaltung unterstehenden Betriebe
verden die Geschäfte der untern Verwaltungsbehörde von
den Bergrevierbeamten wahrgenommen.
3. Die den Ortspolizeibehörden überwiesenen
Obliegenheiten werden für die der Bergrevierverwal—
ung unterstehenden Betriebe von den Bergrevierbeamten, im
Uebrigen von denjenigen Beamten oder Behörden wahr—
genommen, welchen die Verwaltung der örtlichen Volizei
obliegt.
4. Ueber Beschwerden gegen Straffestsetzungen
des Genossenschaftsvorstandes entscheidet in den
Füällen des 8 149 derjenige Regierungs-Präsident,
in dessen Bezirk der Sitz des Betriebes gelegen ist. An
die Stelle des Regierungs-Präsidenten tritt für den Siadtkreis
Berlin der Polizei-Präsident und bei den der
Bergverwaltuug unterstehenden Betrieben das Oberberg
imt.
Berlin, den 2. August 1900.
Der Minister Der Minister des Innern.
für Handel und Gewerbe. In Vertretung:
In Vertretung: Bischoffshaufsen.
Lohmann?
Vorschriften
über den Geschäftsbetrieb det Vermittelungs-⸗Agenten für
Immobiliarverträge (Immobilien-Makler).
Auf Grund des 8 88 Abs. 4 der Gewerbeordnung in
der Fassung des Gesetzes vom 80. Juni 1900 (R.G. Bl.
5. 321) bestimme ich in Abänderung der Ziffer 14 der
Polireinerordnung vom 18 März 1888 was solck
Bekanntmachung, betreffend Waarenhaussteuer.
Nach 8 12 des mit dem 18. d. Mts. in Kraft treten—
ven Gesetzes vnm 18 Juli 1900 die Waarenhaueheueß be—