Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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5. Die Militärverwaltung ist im Mobilmachungs—
und Kriegsfalle berechtigt, den Betrieb einer auf dem Kriegs
schauplatz oder in dessen Nähe gelegenen Kleinbahn selbst zu
lübernehmen. Das bei der Uebernahme und Betriebsführung,
sowie bei der Rückgabe maßgebende Verfahren richtet sich nach
der Instruktion, betreffend Kriegsbetrieb und Militärbetrieb
der Eisenbahnen (Militär-Eisenbahn-Ordnung, Theil II D).
ö. Auf Anfordern der Eisenbahn-Aufsichtsbehörde hat
die Kleinbahn zwecks Ermittelung ihrer militärischen Leistungs—
fähigkeit im Frieden und im Kriege über ihre Anlagen,
Einrichtung und Betriebsmittel Auskunft zu geben. Die
Militärverwaltung ist außerdem berechtigt, zur Vervoll⸗
ändigung dieser Auskunft sowie zu sonstigen militärischen
Zwecken auch unmittelbar Erkundigungen anzuordnen. Den
entsandten Offizieren und Beamten ist dabei jede wünschens⸗
verthe Unterstützung zu gewähren.
7. Jeder Militärtransport wird mit einem von der zu—⸗
ständigen Dienststelle ausgefertigten Ausweis versehen.
Als Ausweise gelten:
Berechtigungsscheine nach dem in der Anlage bei⸗
gefügten Muster 1 (Anlage 1),
Einberufungs-, Entlassungspapiere sowie Urlaubspässe
letztere auch, wenn sie von Zivilbehörden für die bei
ihnen zur Probedienstleistung kommandierten oder be—
irlaubten Militärpersonen ausgefertigt sind),
Frachtbriefe.
Auf Grund derartiger Ausweise erfolgt die Beförderung
zu den Sätzen des Militärtarifs, im Frieden gegen sofortige
Baarzahlung, im Kriege auch unter Stundung der Fahrgelder.
Im Mobilmachungsfall sind die zum Heere einberufenen
Personen, mit Ausnahme der im Offizierrang stehenden,
ohne Lösung von Fahrkarten zu befördern. Die Transportverqutung
 wird besonders geregelt.
Bei Vorzeigung der oben unter a und b bezeichneten
Ausweise find Militärfahrkarten zu verabfolgen, die den
Transportführern für die Rechnungslegung zu belassen sind
Werden von der Militärbehörde statt der Berechtigungs—
scheine Fahrtausweise nach anliegendem Muster 2 (Anl. 2)
ausgefertigt, so dienen diese gleichzeitig als Fahrkarten und
nd von dem zuständigen Bahnbediensteten hinsichtlich des
gezahlten Fahrpreises auszufüllen und mit dem Dienststempel
oder mit Namensunterschrift zu versehen. Soll die Ver
zütung gestundet werden, so geschieht die Beförderung gleich—
falls auf Grund der Fahrtausweise nach Muster 2, indeß
unter Berücksichtigung der daselbst für diesen Fall angegebenen
Aenderungen oder auf Grund von Frachtbriefen, welche
letztere mit dem Vermerk „Fracht ist zu stunden“ ver—
sehen werden.
Gestundete Fahr- und Frachtgelder sind bei der In—
sendantur des stellvertretenden Generalstabes der Armee zur
Liquidation zu bringen und bleiben zu diesem Zweck die
Fahrtausweise (Musser 2) bezw. Frachtbriefe in den Händen
der Kleinbahn.
8. Die Telegraphen- und Fernsprecheinrichtungen der
Ktleinbahnen dürfen zu dringlichen militärischen Mittheilungen
benutzt werden, soweit die Erfordernisse des Eisenbahndienstes
dies zulassen. Im Mobilmachungs- und Kriegsfalle erfolgen
diese Mitteilungen kostenfrei.
Trier, den 2. August 1900.
Der Regierungs-Präsident.
J. VB.: Sprino.

Muster 1.
Berechtigungsschein
für d. ... Mame des Transportführers) mit .....
Mann vom . ...... (Truppentheil).........
zur einmaligen Hin- und ..... . fahrt zu den Sätzen
des Militärtarifs in ..... Wagenklasse von ..
bißs
. ..., den ..ten ...... 19..
2 (Unterschrift
(Siegel oder Stempel.) der Militacbetorde!

Anlage 1

Anlage 2.
Muster 2.
Gültig als Militärfahrkarte.
Offizier ............ .....
Unteroffizier und Gemeine mit .
Pfer d
. . Fahrzeug ... im Gewicht von ..... Kg (nur
auszufüllen soweit der Stückgutsatz zur Anwendung kommt
. . .. . kg Gepäck .. des ... C(Truppentheil) fahrer
von ..... nach..... — .Xm.
[Die Zahlung ist zu stunden.]
. ., den ..ten......19..
Unterschrift
(Siegel oder Stempel.) der ee be
lund haben an Fahrgeld bezahlt)
Einheitspreis
für .....Offiziere
„. . . Unteroffiziere u. Gemeine.. Pfg. .. Mk. .. Pfa
— Pferd
F Desinfektion von.. Wagen.
„.. . Fahrzeug ...
(Geicht — ... x8)
„ . . . Gepäck 1000 kg
Abfertigungsgebühr 1000 kg X „ —
zusammen u⸗ F. .. Pfg
— nterschrift
(Stempel.) des utenschrift

1.

Anmerkung.
Bei Stundung des Fahrgeldes ist die () einge—
klammerte, bei Baarzahlung die seinageklammert—
Stelle zu streichen.
Auf der Rückseite sind etwaige Erläuterungen übe'
den Zweck des Kommandos u. s. w. zu machen, ähn
lich wie es durch die Militär-Transport Ordnung vor
geschrieben ist

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Bekanntmachungen des Kal. Landrathsamtes

Die in Folge der Bekanntmachung vom 25. Juli d. Is
(Kreisblatt Nr. 21, 82 und 38) von Herrn Winterschul
direktor Murzel in St. Johann bei Gastwirth Riehm ab—
zuhaltenden Sprechstunden für landwirthschaftliche Angelegen—
heiten werden vom 1. September d. Is. ab auf Vormittaas
10 -12 Uhr verlegt.
Ich ersuche die Herren Bürgermeister und Ortsvorstehe—
des Kreises, dies wiederholt ortsüblich bekannt zu machen
Saarbrücken, den 23. August 1900.
Der Lokal⸗Abtheilungs-Direktor
von Fidler
            
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