Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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0. Feststellung und Vertheilung der Anlage—
kosten auf die zur Erstattung Verpflichteten.
88.
Für Vertheilung der Gesammtkosten gilt derjenige zu—
jammenhängende und zwischen zwei Querstraßen liegende
oder sich durch sonstige Merkmale als ein besonderer kenn—
zeichnende Straßentheil als Einheit, dessen Regulirung zu
derselben Zeit erfolgt ist. Für jede solche Einheit wird in
Büchern der Gemeinde ein besonderes Konto angelegt.
89.
Auf Grund dieses Kontos wird der zur Einziehung zu
bringende Betrag durch die Gemeindevertretung festgestellt.
Die Feststellung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu
machen, wogegen den Betheiligten, denen auf Verlangen
Einsicht in das Konto zu gewähren ist, binnen 2 Wochen
nach erfolgter Bekanntmachung die Beschwerde bei dem Land—
cath als Gemeindeaufsichtsbehörde und gegen dessen Ent—
scheidung in der gleichen Frist an den Regierungspräsidenten
zusteht.
Die festgestellte bezw. berichtigte Summe wird auf die
angrenzenden Grundstücke in der Weise vertheilt, daß der
anbauende Eigenthümer nach Verhältniß der Länge seiner,
die Straße berührenden Grenze, einschließlich der mit dem
Bebäude zusammenhängenden Hofräume, Einfahrten, Gärten
and Wirthschaftegebäude und der Hälfte der Straßenbreite,
für die Gesammtkosten aufzukommen hat. Bei einseitig zu
bebauenden Straßen trägt der Anbauende die Kosten der
Bürgersteiganlage auf der bebauten Seite allein. die übrigen
Kosten zur Hälfte.
Eckgrundstücke sind für beide Straßen, an welchen sie
liegen, beitragspflichtig, auch wenn sie nur nach einer Straßen⸗
eite hin Ausgang haben.
Die Anlagekosten der bei Eckhäusern übrig bleibenden
Bürgersteig- und Straßenvierecke werden in die zu vertheilen⸗
den Gesammtkosten derjenigen Straße eingerechnet, mit deren
Ausbau die Anlage durchgeführt worden ist.
Gegen die auf Grund der Vertheilung ergangene
Zahlungsaufforderung steht dem Beitragspflichtigen der Ein—
pruch zu.
Das Rechtsmittel ist binnen einer Frist von 4 Wochen,
welche mit dem ersten Tage nach erfolgter besonderer Mit⸗
theilung des erforderten Beitrags beginnt, bei dem Gemeinde⸗—
vorstande einzulegen. Ueber den Einspruch beschließt der
Gemeindevorstand. Gegen den Beschluß steht dem Pflichtigen
hinnen einer, mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung
beginnenden Frist von 2 Wochen die Klage im Verwaltungs⸗
streitverfahren offen, die bei dem Kreisausschusse zu Saar—
—RV

810.
Die Zahlung der nach 88 6—9 zu leistenden Beiträge
hat bei Ertheilung der Bauerlaubniß zur Errichtung von
Bebäuden an den betreffenden Straßen oder Straßentheilen
zu erfolgen. Bis zur vollständigen Zahlung des endgültig
ermittelten Beitrages bleibt der Anbauende und sein Besitz⸗
nachfolger bezw. das Grundstück verhaftet. Die Gemeinde⸗
vertretung ist befugt, mit Rücksicht auf die Vermögenslage
der Zahlungspflichtigen für die Entrichtung der Beiträge
Ratenzahlung oder Zahlungsfrist zu bewilligen.
III. Anlage neuer Straßen durch Unternehmer oder Anlieger.
811.
Wenn Unternehmer oder Anlieger eine Straße oder
inen Theil einer solschen anslegen wollen. so ist die Ge⸗

nehmigung dazu bei der Gemeindebehörde nachzusuchen. Zu
dem Behufe ist ein, den darüber bestehenden Vorschriften ent—⸗
prechender Lage- und Höhenlageplan, aus welchem auch
desonders der Anschluß der herzustellenden Entwässerungs—
anlagen an die bestehenden öffentlichen Anlagen ersichtlich
ist, in je 2 Exemplaren einzureichen.
Der Lageplan muß die in die Straßen fallenden und
an dieselben angrenzenden Grundstücke bis auf 30 m Ent⸗
fernung von der Straßenfluchtlinie, deren Katasterbezeichnung
und Besitzer ersichtlich machen.
Auf Erfordern ist der Nachweis zu führen, in welcher
Weise die Ausführung der Anlage gesichert ist.
Ist die neue Straße im Bebauungsplan noch nicht vor⸗
gesehen, so hat der Gemeinderath unter Mitwirkung der
Polizeibehörde vorerst zu prüfen, ob die neue Verkehrsver—
bindung in das bestehende oder geplante Straßensystem paßt
und sonst Unzuträglichkeiten nicht herbeigeführt werden können.
Aus Gründen eines entgegenstehenden öffentlichen In—
teresses kann die Genehmigung zur Herstellung der Straße
versagt werden.

8 12.
Erklären sich die Unternehmer bezw. Anlieger zur Aus⸗
führung der Straße gemäß der ertheilten Genehmigung bereit
oder nehmen sie die Ausführung thatsächlich in Angriff, so
sind sie verpflichtet, die Straßenanlage innerhalb der in der
Benehmigung festgestellten Frist zu vollenden, widrigenfalls
die erforderlichen Arbeiten von der Wemeinde für Rechnung
der Unternehmer bezw. Anlieger ausgeführt werden können.
Die zur Straßenanlage erforderliche Grundfläche ist vor
Beginn der Arbeiten zur Herstellung derselben an die Ge—
meinde unentgeltlich und pfandfrei abzutreten.
Ob die Herstellung bedingungsgemäß erfolgt ist, ent⸗
scheidet die Gemeindevertretung, bei welcher die Abnahme
beantragt werden muß.
Der Gemeinde steht das Recht zu, die Ausführung der
Straßenanlage im öffentlichen Interesse selbst für Rechnung
der Unternehmer bezw. Anlieger zu übernehmen.
In diesem Falle finden, soweit nicht besondere Verein—
barungen getroffen worden sind, die Vorschriften der 887 —11
dieser Ordnung Anwendung.
D. Anbau an vorhandene,
unbebaute Straßen oder Straßentheile.
8 183.
Von den Grundstücken, welche an einer geplanten Straße
oder einem geplanten Straßentheil liegen, ist, sobald diese
Brundstücke an der Straße bebaut werden, die zur Frei—
legung der Straße in der durch den Bebauungsplan oder
sonst in vorgeschriebener Weise festgestellten Breite erforder—
iche Fläche in der ganzen Straßenfrontlänge der Grund—
stücke, also auch von etwa noch nicht zu bebauenden Grund—
tückstheilen desselben Eigenthümers bis zur Mittellinie der
Straße unentgeltlich und pfandfrei abzutreten, freizulegen,
in die vorgeschriebene Höhenlage zu bringen und zu befestigen,
und sind der Gemeinde die ihr etwa erwachsenen Kosten für
Freilegung, erste Einrichtung, Ausbau der Fahrbahn, Anlage
des Bürgersteiges und Entwässerung der Straße nach Maß—⸗
gabe der 88 6-10 dieser Ordnung zu erstatten.
E. Unterhaltung der Straßen.
8 14.
Die Unterhaltung der neuangelegten, bedingungsgemäf
hergestellten Straßen geht auf die Gemeinde über, dagegen
zaben die Unternehmer bhezw. Anlieger — leßtere soweit si—
            
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