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Kreis—
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den Kreis Saarbrücken.
Ir. 29.
Montag, den 16. Juli
1900.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
85.
Der Ausbau der Straße soll thunlichst nach den für
ehemals staatliche Kunststraßen bestehenden Vorschriften er⸗
folgen. Die Fliuchtlinienbreite der Straßen, welche nicht
unier 9 m betragen darf, wovon mindestens 2 Drittel auf
die Fahrbahn und Rinnanlage und das Uebrige gleichmäßig
auf die beiderseitigen Bürgersteige entfällt, die Steigung und
Höhenlage der Straßen und Bürgersteige bestimmt, soweit
diese Punkte nicht bereits durch ordnungsmägßig festgesetzte
Fluchtlinien⸗ und Bebauungspläne geregelt sind, der Ge—
meinderath unter Mitwirkung der Polizeibehörde. Bezüglich
bereits bebauter Straßen kann ausnahmsweise eine geringere,
als die vorangegebene Breite zugelassen werden.
II. Anlegung neuer Straßen durch die Gemeinde.
Verpflichtung der Anlieger zur Erstattung der Anlagekosten
Orts⸗Gesetz
zetreffend Errichtung von Gebäuden an nicht regulirten Straßen usw.
sowie die Anlegung neuer Straßen und Plätze
für die Gemeinde Quierschied.
Auf Grund des 8 11 der rheinischen Gemeindeordnung
und der 88 12 und 15 des Gesetzes vom 2. Juli 1875
(GeS. S. 5361) wird für den Gemeindebezirk Quierschied
auf Beschluß des Gemeinderaths und unter Vorbehalt der
Genehmigung des Bezirksausschusses Folgendes bestimmt:
A. Bau-Bedingungen.
816.
Wohngebäude dürfen an Straßen oder Straßentheilen,
nach welchen sie einen mittelbaren oder unmittelbaren Aus—
gang haben, nur errichtet werden, wenn diese Straßen oder
Straßentheile für den öffentlichen Verkehr und den Anbau
hergestellt, d. h. den baupolizeilichen Bestimmungen gemäß
hefestigt, entwässert. mindestens mittelst einer regulirten
Straße zugänglich und in das öffentliche Eigenthum über—
gegangen sind.
86.
Bei der seitens der Gemeinde erfolgenden Anlage einer
neuen (8 3), sowie beim Ausbau oder bei der Verlängerung
einer schon bestehenden Straße, welche zur Bebauung be—
stimmt find, so wie bei dem Anbau an schon vorhandenen,
zisher unbebauten Straßen und Straßentheilen, sind die
Besitzer der angrenzenden Grundstücke, sobald auf denselben
Bebaͤude an diesen Straßen errichtet werden, verpflichtet,
der Gemeindekasse diejenigen Kosten zu erstatten, welche ihr
für die Freilegung, erste Einrichtung, Ausbau der Fahrbahn,
Anlage des Bürgersteiges und Entwässerung der Straße er⸗
vachsen. Die Gemeindevertretung ist befugt, bei sofortiger
Pflasterung des Fahrdammes der neuen Straße einen Theil
der Kosten zu erlassen und statt der Kostenerstattung für
Kanalanlagen eine jährliche Pacht für Benutzung der Kanäle
mit den Anliegern zu vereinbaren.
82.
Ausnahmen in Einzelfällen mit Rücksicht auf Umfang,
Bestimmung, örtliche Lage usw. der beabsichtigten Bauten
können vorbehaltlich der Zustimmung der Gemeindevertretung
oon der Polizeibehörde bewilligt werden, sobald mindestens
die vorläufige ordnungsmäßige Entwässerung und die Be—
kestigung der Fahrbahn der Straße usw. sichergestellt ist,
ofern die Bauenden sich verpflichten, den weiteren vor—
schriftsmäßigen Ausbau der Straße innerhalb der von der
Bemeindevertretung gesetzten Fristen zu bewirken, bezw. die
desfalsigen Kosten nach Maßgabe der 88 4 und 6—-10 dieser
Ordnung zu erstatten.
B. Anlegung neuer Straßen und Plätze.
J. Allgemeine Bestimmungen.
83.
Als Anlage einer neuen Straße im Sinne dieser Ord⸗—
aung gilt auch die Verlängerung einer bereits bestehenden
Straße, sowie die Umwandlung eines unregulirten Weges
oder einer Landstraße in eine Ortsstraße.
Ueber die Bedürfnißfrage der Fertigstellung von Straßen
und der Umwandlung von Wegen usw. entscheidet der Ge⸗
meinderath in Gemeinschaft mit der Polizeibehörde.
84.
Die Kosten dieser Fertigstellung bezw. Umwandlung sind
nach Maßgabe der Bestimmungen der 88 6—-10 und bezw.
der 88 11 und 12 (als Beitrag zur Gemeindewegebaulast)
von, den ongrenzenden Gebäude- und Grundeigenthümern
R1tragqon
87.
Zu den Kosten der Freilegung gehören auch die Kosten
der Erwerbung des Grund und Bodens der Straßen, ein—
schließlich des Bürgersteiges, zu denen der ersten Einrichtung
auch diejenigen der Herstellung des Anschlusses an andere
Straßen, sowie der Ueberfahrts- und Uebertrittsbrücken.
Ist das Straßenland zum Theil unentgeltlich von an—
zrenzenden Grundstücken abgetreten worden, so wird behufs
Feststellung des auf die einzelnen anliegenden Grundstücke
entfallenden Antheils an den Grunderwerbskosten die unent—
geltlich abgetretene Fläche mit dem von der Gemeindebehörde
inter Berücksichtigung des Preises der erworbenen Fläche
festgestellten Werthe bei der Ermittelung der Gesammtkosten
in Rechnung gestellt, demnächst aber denjenigen Anliegern
auf ihren Beitrag zu den Gesammtkosten in Abzug gebracht,
oon deren Grundstücken das Straßenland unentaeltlich ab—
vosroten i6