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Das Bureau der Kreis-Kommunalkasse hierselbst ist seit
3. ds. Mis. von Eisenbahnstraße 25 nach Hohenzollern⸗
straße 59 verlegt.
Saarbrücken, den 4. Juli 1900
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Ortsstatut
jür die Anlegung von Straßen und Plätzen in dem zur Gemeinde
Scheidt gehörigen Gelände auf Flur 8 bei Schneidershof.
Auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1875 (G.S.
S. 561) wird hierdurch Folgendes bestimmt:
A. Vom Bauen an nicht ausgebauten Straßen.
81.
In Straßen und Straßentheilen, welche noch nicht gemäß
den baupolizeichen Bestimmungen für den öffentlichen Verkehr
und den Anbau fertig gestellt sind, dürfen Wohngebäude, die
aach diesen Straßen einen Ausgang erhalten sollen, nur unter
den von der Polizeibehörde in Gemeinschaft mit der Gemeinde—
vertretung festgesetzten Bedingungen und Beschränkungen er—
errichtet werden.
Bß. Anlagen neuer Straßen durch die Gemeinde.
32.
Wird seitens der Gemeinde die Anlage einer neuen
Straße oder die Verlängerung einer schon bestehenden Straße,
oder der Ausbau eines öffentlichen Kultur- oder Feldweges,
ebenso eines Privatweges für zweckmäßig oder erforderlich
erachtet und ist die Straße zur Bebauung bestimmt, so sind
die Besitzer der angrenzenden Grundstücke, sobald sie an diesen
Straßen Gebäude errichten, zu den Kosten der neuen Straßen⸗
anlage beizutragen verpflichtet.
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Zu den Straßenkosten des 8 2 gehören:
die Kosten des Grunderwerbs bezw. der Freilegung der
Straße einschließlich des Bürgersteiges, jedoch bleibt
der Werth vorhandener der Gemeinde gehörigen Wege—
Jächen außer Ansatz;
die Kosten der Besestigung der Fahrbahn und der
Bürgersteige einschließlich der Anschlüsse an einmündende
Straßen;
die Kosten der Entwässerungsanlagen, Ueberfahrts- und
Uebertritts-Brücken;
d) die Kosten der Beleuchtungs-Anlagen.
84.
Die Gemeindevertretung setzt bei jeder Straßenanlage
jest, von welcher Beschaffenheil die dem Bedürfniß entsprechende
erste Einrichtung sein muß und in welchem Zeitraum dieselbe
zur Ausführung gelangen soll.
85.
Die Kosten der Straßenanlage innerhalb des im 8 3
dezeichneten Umfangs fallen den angrenzenden Eigenthümern,
obald sie Gebäude an der Straße errichten, nach Maßgabe
des 86 zur Last und zwar nach Verhältniß der Laͤnge
ihrer die Straße berührenden Grenze und je für die Hälfte
der Straßenbreite.
J
86.
Der Betrag der nach 88 2—28 den angrenzenden Eigen—
chümern zur Last fallenden Beiträge zu den Gesammtkosten
einer Straße, bezw. eines Straßenabschnittes wird durch die
Gemeindevertretung festgesetzt. Als Mindestleistung seitens
der angrenzenden Gruudbesißer ist die Tragung der Kosten
für die Herstellung der Bürgersteige und Rinnen zu betrachten.
Die Berechnung wird auf dem Bürgermeisteramte zur Einsicht
der Anlieger 14 Tage lang offen gelegt. Die Offenlegung
wird in ortsüblicher Weise, sowie einmaliger Veröffentlichung
im Kreisblatt bekannt gemacht.
Die Zustellung einer besonderen Benachrichtigung an die
Zahlungspflichtigen erfolgt nicht.
87.
Die nach dem vorstehenden Parapraphen von den an—
grenzenden Eigenthümern zu leistenden Beiträge werden fällig,
sofern es sich um neu anzulegende Straßen handelt, sobald
auf einem Grundstück an dieser Straße mit der Errichtung
eines Gebäudes vorgegangen wird; bei bereits bestehenden
nur auszubauenden Straßen aber, sobald der Ausbau vollendet
ist. Bei größeren Grundkomplexen wird als zu bebauendes
Grundstück im einzelnen Falle nur derjenige Theil des
ganzen Grundstückes angesehen, der seiner Bestimmung nach
als Garten, Hofraum ꝛc. zu dem errichtenden Gebäude
gehört.
Beim Eintritt der Fälligkeit der nach 8 6 berechneten
Anliegerbeiträge wird dem Pflichtigen eine Zahlungs-Auf—
forderung (Heranziehung, Veranlagung) zugestellt, gegen welche
die in 88 69 und 70 des Kommnnalabgabengesetzes vom
14. Juli 18983 vorgesehenen Rechtsmittel zulässig sind.
Die Gemeinde kann jedoch auf Antrag, in Rücksicht auf
die Vermögenslage des Zahlungspflichtigen für die Entrichtung
der Beiträge Ratenzahlungen oder Zahlunggsfrist höchstens bis
zu einem Jahre, von dem Tage der Fälligkeit ab gerechnet
bewilligen.
88.
Die Einziehung der Beiträge erfolgt im Wege des
Verwaltungszwangsverfahrens.
Wenn nach dem Beginne des Baues ein Eigenthums—
wechsel stattfindet, so ist jeder neue Eigenthümer für die nock
rückständigen Beträge als Selbstschuldner haftbar.
C. Anlegung neuer Straßen durch Unternehmer.
88.
Unternehmer, welche eine neue Straße anzulegen be—
absichtigen, müssen vor Beginn der Arbeiten die Festsetzung
der Straßen bezw. Baufluchtlinien in Gemäßheit des Gesetzes
dom 2. Juli 1875 erwirken. Zu diesem Behufe haben sie
inen nach Maßgabe der ministeriellen Verfügung für die
Aufstellung von Baufluchtlinien und Bebauungspläne vom
28. Mai 1876 ausgestellten und durch die Unterschrift eines
vereidigten Geometers beglaubigten Lage- und Höhen-Plan
der neuen Straße, aus welchem insbesondere auch der An—
schluß derselben und ihre Entwässerung an anderen Straßen
und öffentlichen Anlagen ersichtlich ist, und zwar in dreifacher
Ausfertigung einzureichen. Auch müssen die Besitzer der an—
grenzenden Grundstücke ersichtlich gemacht sein.
8 10.
Wenn die Gemeindebehörde die Genehmigung ertheilt,
so muß zuvöderst die für die Anlage des Straßendammes
einschließlich der Rinnen erforderliche Grundfläche kostenfrei
und frei von Grundbuchschulden der Gemeinde zum Eiaenthum
aufgelassen werden.
Nach ertheilter Genehmigung haben die Unternehmer
bezw. Anlieger die Verpflichtung, die Anlage der Straßen
aach dem festgesetzten Plane und Kostenanschlag binnen
Jahresfrist unter Aufsicht der Wegepolizeibehörde nach Maß—
Jabe der baupolizeilichen Bestimmungen ausführen zu lassen,
indernfalls die Bestimmungen des 8 1 dieses Statuts An—