11
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Nr.
Name
Stand
Wohnort
TaoMit
350 27. 12. Gettmann Peter
851 88. ibe Franz
3 W n Rudolf
353 1, „von Cleve
Maurermeister
Kaufmann
Kommerzienrath
Major und Adjutant
der 4. Kav.«Insp.
Rentner
Forstreferendar
Major u. Bat.Kom
im Inf.Rgt. Nr. 130
Htalstatt Burb
Saarbrücken
Brebach
St. Johann
334
3— 37
35648,
von Cleve Ernst
Touraine
Junk
Patzig
Böcking
Jung Peter
Winsloe
Kupper
Böcking Edgar
Adt Gustav
Saarbrücken, den 6. Januar 1900.
Darmstadt
Saargemünd
Metz
357
358
—*
Leutnant im
II. Ulanen-Regiment
Ortsvorsteher und
Gastwirth
Major im 7. Ulanen
Regiment
Leutnant im
59. Infanterie⸗-Regt.
Fabrikbesitzer
Saarburg
Fischbach
359
28.,
360
29.,
Saarbrücken
361
b. n
Trier
362,,
368 85
St. Johann
Forbach
Dem Heilgehülfen Karl Ruppenthal zu Saarbrücken ift
durch den Herrn Regierungs-Präsidenten zu Trier das Be—
fähigungszeugniß als „geprüfter Heildiener“ zuerkannt worden.
Saarbrücken, den 9. Januar 1900.
Der Königliche Landrath.
Aftw.: von Fidler.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Polizei⸗Verordnung, betreffend den Verkauf von Backwaaren.
Auf Grund der 88 5 und 6. des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850, und der 88 78
und 74 der Gewerbe Ordnung fur das Deutsche Reich wird
unter Aufhebung der Polizei-Verordnung vom 29. November
1895, für den Bezirk der Landgemeinde Sulzbach folgende
Polizei-Verordnung erlafssen
81.
Die Bäcker und Verkäufer von Backwaaren haben die
Preise und das Gewicht ihrer verschiedenen Backwaaren durch
einen von außen sichtbaren Anschlag am Verkaufslokale zur
Kenntniß des Publikums zu bringen.
Dieser Anschlag ist in zwei Ausfertigungen am 1.
eines jeden Monats, und wenn dieser Tag ein Sonn⸗ oder
Feiertag ist, am vorhergehenden Tage der unterzeichneten
Ortspolizeibehörde einzureichen, welche eine Ausfertigung
kostenfrei mit ihrem Stempel versieht und zurückziebt.
Der Aushang hat täglich während der Verkaufszeit
zu erfolgen.
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Jagdscheine
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Saarbrücken
1
—1
Darmstadt
Saargemünd
Metz
in Lothringen
Saarbrücken
Trier
Saarbrücken
Forbach
1
Der Königliche Landrath.
Aftw.: von Fidler
82.
Die Bäcker und Verkäufer von Backwaren haben im
Verkaufslokale eine Waage mit den erforderlichen geaichten
Gewichten aufzustellen und deren Benutzung zum Nachwiegen
der verkauften Backwaren jederzeit zu gestatten.
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden,
jofern nach den bestehenden Gesetzen nicht eine höhere Strafe
derwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark und im Un—⸗
dermögensfalle mit Haft bestraft.
Sulzbach, den 6. Oktober 1899.
Der Bürgermeister.
Woytt.
I. 26049.
Genehmigt auf Grund des 85 Abs. 2 des Gesetzes
vom 11. März 1850.
Trier, den 18. Dezember 1899.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.
Vorstehende Polizei-Verordnung wird hiermit veröffentlicht
Sulabach, den 3. Januar 1900.
Die Polizei-Verwaltung
Der Bürgermeister.
Wontt.
Saarbrücken, den 15. Januar 1900.
Der Könialiche Landrath. Aftw. von Fidler