Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

101

Mittwach, den 27. Juni:
Vorstellung der vorzumerkenden Militärpflichtigen des
Jahrganges 1878 von Nr. 1801 bis Schluß der alphabetischen
Liste, sowie des Jahrganges 1879 von Nr. 1J bis einschließlich
Nr. 1620 der alphabetischen Liste.
Donnerstag, din 28. Juni:
Vorstellung der vorzumerkenden Militärpflichtigen des
Jahrganges 1879 von Nr. 1621 bis Schluß der alphabetischen
Liste, sowie des Jahrganges 1880 von Loosnummer lJ bis
einschließlich 680.
Samstag, den 30. Juni:
Vorstellung der vorzumerkenden Militärpflichtigen des
Jahrganges 1880 von Loosnummer 681 bis Schluß und
der als überzählig vorgemusterten Militärpflichtigen des
Jahrqanges 1878.

Montag, den 2. Juli:
Vorstellung der Mannschaften in den Beilagen J(die
zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften),
der Mannschaften in den Beilagen II (die zur Zeit des
Aushebungsgeschäftes noch vorläufig beurlaubten Rekruten),
der Maunnschaften in den Beilagen III (die zum einjährig—
freiwilligen Dienste Berechtigten, welche wegen häuslicher
Verhältnisse ihre Befreiung von der aktiven Dienstpflicht
beantragen, oder von den Truppen bezw. Marinetheilen
abgewiesen worden sind).
Sämmtliche im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende, den
vorbezeichneten Kategorien angehörende Militärpflichtige
werden hierdurch aufgefordert, bei Vermeidung der gesetzlichen
Strafen, an den bezeichneten Tagen und dem angegebenen
Orte, Morgens 8 Uhr, sauber gewaschen und mit reiner
stleidung verschen, zur Aushebung zu erscheinen; die
Loosungsscheine sind mit zur Stelle zu bringen.
Wer durch Krankheit am Erscheinen verhindert ist, hat ein
vezügliches ärztliches Attest einzurkeichen, welches durch die
Polizeibehörde zu beglaubigen ist.
Zur Beurtheilung der Reklemation ist erforderlich, daß
sämmtliche nicht mehr schulpflichtigen, zur Erhaltung der
Familie gesetzlich verpflichteten Familienmitglieder männ
chen Geschlechts im Termine persönlich und pünktlich zu
ersche inen haben, damit deren Erwerbs-, Arbeits- bezw.
Aufsichtsfähigkeit festgestellt werden kann; von den weiblichen
derartigen Familienmitgliedern alle diejenigen, von welchen
irgend ein Mangel ihrer Urbeits-, Erwerbs- hezw. Anf—
sichtsfähigkeit behauptet wird
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er—
scheinen verhindert, so ist dies durch ein ärztliches Attest
uund durch Attest der Ortsbehörde nachzuweisen. andernfalls
derartige Reklamationen als nicht zu beurtheilen. unnach
ächtig zurückgewiesen werden müssen.
Zur Prüfung gelangen sämmtliche Militär-Reklamationen,
ausgenommen derjenigen Ersatzpflichtgen, welche beim dies—
ährigen Musterungs-Geschäft auf ein Jahr zurückgestellt
vurden.
Jede Störung der Ruhe und Ordnung während des
Aushebungs-Geschäftes wird mit Geldbuße bis zu 15 Mark
oder entsprechender Haft bestraft.
Die Herren Bürgermeister und Orisvorsteher wollen
für mehrmalige ortsübliche Publikation dieser Bekannt—
nachung und namentlich auch dafür Sorge tragen, daß
Niemand für irgend eine Unterlassung im Termine Un⸗—
vissenheit vorschützen kann.

Unter Bezugnahme auf meine Rundverfügungen vom
19. April 1890 J.Nr. 1897M bezw. vom 24. Januar 1891
M.⸗J. Nr. 202 ersuche ich die Herren Bürgermeister, den
Militärpflichtigen welche ihres Standes Schneider, Schuster
oder Maschinenschlosser sind, aufzugeben, bei ihrer Gestellung
jum Aushebungsgeschäft ausführliche Zeugnisse über ihre
Leistungen und ihre Führung vorzulegen, sofern solche
nicht bereits beim diesjährigen Musterungs-Geschäft ein—
gereicht worden sind.
Ferner werden die Herren Bürgermeister hierdurch er⸗
sucht, für die polizeiliche Ueberwachung der zum diesjährigen
Ober⸗Ersatzgeschäfte vorgeladenen Mannschaften auf dem Her—
and hauptsächlich Rückmarsche nach ihren resp. Wohnorten
möglichst Sorge tragen zu lassen, um etwaigen Exzessen
vorzubeugen.
Gleichzeitig wird hierbei bemerkt, daß die Herren
Bürgermeister bezw. deren Siellvertreter an sämmtlichen
Beschäftstagen im Termine zu erscheinen haben, falls nicht
deren vorherige Dispenfirung wegen dringender amtlicher
Beschäfte hiervon durch den Unterzeichneten erfolgt ist.
Endlich werden die Herren Bürgermeister ersucht,
umgehend
1 ein Verzeichniß der bei der Aushebung konkurrirenden
Brüder,
eine Nachweisung derjenigen Gestellungs-Pflichtigen,
welche entweder in Untersuchung befindlich sind, oder
die über sie verhängte Strafe noch nicht verbüßt haben,
mit Angabe der betreffenden Urteile und der Dauer
der erkannten Strafe einzureichen.
Saarbrücken, den 80. Mai 1900.
Der Königliche Landrath.
J. A.: Graf von Luxburg

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Polizei⸗Verordnung,
betreffend Abfubr von Hausabfällen.
Die Stadtgemeinde St. Johann an der Saar hat bis
nuf Weiteres die gebührenfreie Beseitigung von Hausabfällen
iller innerhalb des Stadtgebietes belegenen Haushaltungen
ibernommen und zu diesem Zweck mehrere Unternehmer
dertraglich verpflichtet, täglich mit Ausnahme von Sonn—
und Feiertagen die auf den Straßen in Gefäßen bereit
Jestellten Hausabfälle in besonderen Wagen abzufahren. Die
Abfuhr soll erfolgen in der Zeit vom J. April bis 1. Oktober
Vormittags zwischen 7 und 9 Uhr, und in der Zeit vom
l. Oktober bis 1. April Vormittags zwischen 8 und 10 Uhr,
an den den Sonn- und Feiertagen vorausgehenden Tagen
außerdem nachmittags bis zum Eintritt der Dunkelheit bezw.
bis 5 Uhr. Die Abfuhrwagen durchfahren die einzelnen
Straßen an der gleichen Stelle täglich beginnend und müssen
am Schlusse der vorbezeichneten Zeit die Fahrt beenden.
Ein wiederholtes Durchfahren findet nicht statt; die nicht
rechtzeitig bereit gestellten Gefäße können daher nicht entleert
verden. Die Gefäße müssen handlich, fest und dichtschließend
sein und dürfen in gefülltem Zustande nur so schwer sein,
daß ein Mann dieselden leicht in den Abfuhrwagen entleeren
kann. Behälter, welche diesen Bestimmungen nicht entsprechen
werden von den Wagenführern nicht entleert.
Zur Durchführung dieser Bestimmungen und zur Er—
liielung einer geordneten Abfuhr wird auf Grund der 88 5
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.