Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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den Kreis Saarbrücken. F

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

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Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

Dienstag, den 2. Januar

1900.

angebracht sein müssen. Diese Marken sollen aus einem
3 em hohen und 30—40 em langen angeschraubten Blech—
streifen bestehen, welcher stets in weißem ODelfarbenanstrich
ut erhalten ist. Außerdem sind alle Fährfahrzeuge am
Hinterende inwendig (die Fährponten an deiden Seiten) mit
einem großen lateinischen Fin weißer Oelfarbe zu bezeichnen.
Sobald wegen unruhigen Wetters das Uebersetzen bedenklich
ist, muß das einzunehmende Gewicht in angemessener Weise
uinter dem Höchstmaß bleiben.
Retiungsnachen.
84.
Bei jeder Ponte (Prahm) und fliegenden Brücke muß
sich ein hinsichtlich seiner Belastungsfähigkeit ebenfalls
zeprüfter und bezeichneter Nachen von ausreichender Größe
befinden, welcher unter allen Umständen leer, jedoch mit
Fahrgeräth versehen, bei jeder Fahrt miigenommen
werden muß.
Beleuchtung.
85.
Bei Dunkelheit haben die zum Uebersetzen benutzten
Fahrzeuge eine nach allen Seiten sichtbare, hell brennende
Laterne als Schiffahrtszeichen zu führen. Nöthigenfalls hat
der Fährmann zum Gebrauche beim Ein- und Aussteiden
eine zweite Laterne zu stellen.
Besondere Vorsicht.
86
Beim Ueberfahren zur Nachtzeit, sowie bei Eisgang
und hohem Wasserstande oder unruhigem Wetter hat das
Fährpersonal die größte Vorsicht zur Vermeidung von Un—
glücksfällen anzuwenden.
Ausweichen.
87.
Die Fahrzeuge haben den in der Fahrt befindlichen
Schiffen und Flößen auszuweichen. In einer geringeren
Entfernung als 100 Schriite vor einem zu Berg gehenden
und 500 Schritt vor einem zu Thal gehenden Dampsschiff,
reß sich in voller Fahrt befindet. darf nicht übergeleht
werden

Polizei⸗Verordnung über den Fährbetrieb auf der Saar.
Auf Grund des 8 138 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung von 30. Juli 1883 (Ges.Samml. S. 195)
sowie der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-Samml. S. 265)
wird hiermit zur Regelung des Fährbetriebes auf der Saat
für den Umfang des Regierungsbezirkes Trier mit Zu—
stimmung des Bezirks-Ausschusses folgende Polizei-Verordnung
erlassen:
J. Allgemeine Vorschriften.
81.
Die Vorsteher öffentlicher Fähren (Fährmeister) müssen
unbescholtene und nüchterne Personen sein. Dieselben haben
sich vor Uebernahme der Fähre über den Besitz der zur
Leitung der Fährgefäße erforderlichen Kenntnisse und Ferlig—
keiten durch ein von dem Regierungs-Präsidenten aus—
zustellendes Befähigungszeugniß auszuweisen. Inhaber oder
Pächter einer Fähre, welche nicht selbst die Befähigung als
Fährmeister besitzen. müssen einer hiermit versehenen Person
die Leitung des Fährbetriebes übertragen.
Die Fährmeister dürfen nur solche Personen als Fähr⸗
nechte annehmen, welche über 18 Jahre alt sind und sich
durch ein Zeugniß der Ortspolizeibehörde über ihre Befähigung
und sittliche Führung ausweisen; sie bleiben jedoch für die
Handlungen ihrer Knechte bezüglich des Fährdienstes ver—
antwortlich und sind verpflichtet, Fährknechte, gegen welche
begründete Beschwerden vorliegen, auf Verlangen der
Ortspolizeibehörde sofort zu entlassen und durch geeignetere
zu ersetzen.
Sicherheit der Ueberfahrt.
82.
Der Inhaber oder Pächter einer öffentlichen Fähre muß
die Ueberfahrt an der betreffenden Stelle zu allen Jahreszeiten
 in polizeilich anerkannter Sicherheit erhalten und alle
zu diesem Zwecke erforderlichen Vorrichtungen treffen.
Beschaffenheit der Fahrzeuge.
83.
Es dürfen nur Fahrzeuge benutzt werden, welche nebst
den zugehörigen Geräthschaften durch den zuständigen König—
lichen Wasserbauinspektor als tauglich anerkannt worden sind;
dieselben müssen mit den erforderlichen Sitzbänken versehen.
sicher, reinlich und frei von Wasser sein.
Die Festsetzung der höchsten Belastungsfähigkeit geschieht
durch den Wasserbauinspektor.
Die zulässige Einsenkungstiefe wird durch die Ober⸗
kante der Aichmarke“ bezeichnet, deren zwei an jeder Seile
des Fahrzeuges zwischen der Mitte und den heiden Enden

88.
Das Uebersetzen muß zu den von der Aufsichtsbehörde
festgesetzten Tages- und Nachtszeiten und bei jeder Witterung
ohne unnöthigen Zeitverlust geschehen. Die Üeberfahrt kann
jedoch dann nicht verlangt werden, muß vielmehr unterbleiben,
wenn dieselbe mit einer augenscheinlichen Lebensgefahr
verbunden ist.
Betrieb im Winter.
89.
Ist die Ueberfahrtstelle mit Eis bedeckt und hat dieses
line solche Stärke erreicht, daß es nach dem Urtheil der
Ortspolizeibebörde ohne Gefahr überschritten bezw ühber—
            
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