Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

falz oder eiserne Zargen schlagen, versehen sein; die Decken
und Fußböden müssen feuersicher hergestellt werden.
Die Räucherkammerwände müssen entweder auf massiven
Wänden oder auf eisernen Trägern stehen, welche auf un—
verbrennlichen Unterstützungen ruhen.
Wenn in Räumen, welche zur Lagerung von Vorräthen
leicht entzündlicher oder schwer löschbarer Stoffe dienen,
Feuerstätten von größerem Umfange errichtet oder besonders
seuergefährliche Gewerbe betrieben werden, so kann auch,
sowei nicht die Vorschriften des 8 16 der Reichs-Gewerbe—
ordnung (R.⸗G.⸗Bl. 1883 S. 177) Anwendung finden, die
Herstellung feuersicherer Umfassungs- und Innenmauern,
Böden und Decken, nach Umständen auch Einwölbung und
die Anlegung metallener Verschlüsse der Oeffnungen gefordert
werden. Auch kann die Anlegung von Wohnräumen über
solchen Räumen untersagt werden.
Für Gebäude mit besonderer Feuergefährlichkeit und
großem Umfange, für Lagerplätze von Nutzhölzern und Brenn—
naterialien kann eine bestimmte Entfernung von anderen
Bebäuden vorgeschrieben werden. Die Anbringung von
Deffnungen in Räumen, in welchen ein Gewerbebetrieb statt—
findet, durch welchen übelriechende Dünste erzeugt werden,
tann nach der Straßenseite r untersagt werden.
29.
Sicherheitsvorrichtungen.
Sämmtliche Oeffnungen und Schächte, wie Treppen-,
Licht⸗ und Aufzugsschächte, sowie Auslegeluken, die Veran—
lassung zum Herabstürzen oder zu sonstigen Unfällen geben
önnen, sind mit zweckentsprechenden Einfriedigungen, Ge—
ländern und sonstigen Schutzmaaßregeln zu versehen. Die
Ausführung weit überstehender Gesimstheile, insbesondere
von Consolen und dergl. muß unter Zuhülfenahme von
Eisentheilen (Schrauben, Splinten u. s. w.) geschehen, ein
einfaches Ansetzen mit Mörtel genügt nicht.
g 80.
Sicherheit der Gebäude.
Gebäude find in allen Theilen nach
Technik aus gutem, zweckentsprechendem
stellen.
In Bezug auf die Anforderungen, welche an die Festig⸗
keit der Baumaterialien zu stellen, die Zahlen, welche der
Festigkeitsberechnung zu Grunde zu legen, die Belastungen,
welche für den Baugrund und die einzelnen Gebäudetheile
zulässig sind, sowie in Bezug auf sonstige Konstruktions—
grundlagen, bleibt es der Baupolizeibehörde vorbehalten,
soweit erforderlich das Nähere vorzuschreiben.
Durch die Prüfung und Genehmigung der Bauvorlagen
wird eine Verantwortung seitens der genehmigenden Behörde
für die Sicherheit der Konstruktionen nicht übernommen.
831.
Behälter für Abfall und Asche.
1. Behälter zur vorläufigen Aufnahme wirthschaftlicher
und gewerblicher Abgänge und Abfallstoffe sind unten, sowie
in den Seiten undurchlaͤssig herzustellen und oben dicht zu
überdecken.
2. Aschebehälter müssen Wände und Ueberdeckungen
aus unverbrennlichem Materiale erhalten.
3. Für Grundstücke, welche landwirthschaftlichen oder
ꝛ Betrieben dienen. können Ausnahmen gestattet
WwerdDen.

832.
Aborte und Düngergruben.
Wohnhaus soll ein besonderer Abort vor—

Bei jedem
randen Fein

Die Ortspolizeibehörde ist befugt, auch für die bereits
vorhandenen Wohnhäuser die Herstellung einer ausreichenden
Zahl von Aborten zu verlangen; dieselben müssen mindestens
— qm Grundfläche bei O,80 m geringster Abmessung er⸗
alten.
Die Aborte müssen so angelegt sein, daß die Luft aus
denselben nicht in Wohn- oder Schlafräume dringen kann.
Die Auswurfstoffe sind in vorschriftsmäßigen Gruben
mit mindestens 38 em starker Umfassung und 21em starkem
Boden, alles in Cementmörtel gemauert und wasserdicht mit
Cement verputzt, oder in beweglichen Behältern zur Abfuhr
zu sammeln. Bei Tonnen⸗Abtritten muß der Tonnenstand
dicht umschlossen, über Dach entlüftet sein und einen un—
zurchlässigen glatten Fußboden haben.
Die Anlage von Spülabtritten unterliegt besonderer
Benehmigung.
An der Straße dürfen Aborte und Düngergruben nicht
angelegt werden, auch sind dieselben möglichst so anzu—
segen, daß sie von der Straße aus nicht gesehen werden
önnen.
Abortgruben und Gruben zur Aufnahme von Thier⸗
dünger dürsen nicht miteinander vereinigt sein.
Alle zur Aufnahme übelriechender Abfallstoffe bestimmte
Bruben und Bebälter müssen in Sohle und Wandung un—
durchlässig hergestellt werden.
Die Gruden müssen entweder überwölbt oder durch
zenügend starken Bohlenbelag dicht bedeckt sein. Die Orts⸗
polizeibehörde kann aus gesundheitspolizeilichen Gründen die
Ueberwölbung verlangen.
Die Anlage von Abtritten innerhalb von Wohngebäuden
oder unmittelbar neben Wohnräumen ist nur gestattet, wenn
Vorkehrungen getroffen sind, welche das Eindringen der
Abtritts-Ausdünstungen oder das Hochziehen der Abrittsfeuchtigkeit
 in die Wohnungen verhindern. Die Einleitung
von Tagewasser oder Verbrauchswasser in die Abtrittsgruben
ist verboten.
Dungslätten müssen wasserdicht hergestellt und so ange—
legt sein, daß der flüssige Inhalt weder auf die Straße,
noch in deren Rinnen abfließen kann, überhaupt dürfen
außer dem Dachwasser keinerlei Abwässer den Straßenrinnen
und öffentlichen Wasserläufen zugeführt werden.
Bereits vorhandene mit den Vorschriften dieses Para—
graphen in Widerspruch stehende Anlagen sind umzuändern
oder zu beseitigen.

833.
Viehställe.
1. In Viehställen muß der Boden undurchlässig her⸗
gestellt werden.
2. Viehställe müssen eine wirksame Entlüftung über
Dach erhalten.
3. Zur Aufnahme der Stallabgänge müssen in den
Ställen oder in ihrer Nähe, jedoch von Brunnenschächten
soweit als möglich, mindestens aber 5 m entfernt, undurch⸗
lässige Gruben angelegt werden, welche den Anforderungen
des 8 32 enisprechen.
4. Die Anlage von Ställen unter Räumen, die zum
dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmt sind, ist un—
ulässig. Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung auf
Ztälle, welche in selbstständigen Gebäuden eingerichtet werden,
venn über den Ställen nur ein einziges, zum dauernden
Aufenthalte von Menschen bestimmtes Geschoß vorhanden
und dieses von den Ställen durch massive Decken getrennt
st. Als selbstständig gilt ein Stallgebäude, wenn es ent
            
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